Urteil
1 A 10252/14
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein nachträglicher, eingeschossiger grenzständiger Wintergartenanbau einer Reihenendhausparzelle stellt nicht ohne Weiteres eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes nach § 22 BauNVO dar.
• Der bauaufsichtliche Einschreitungsanspruch nach § 81 LBauO besteht nur, wenn nachbarschützende Vorschriften verletzt werden; bloße Verschlechterungen der Lageverhältnisse genügen nicht, wenn die planungsrechtliche Einheit der Hausgruppe erhalten bleibt.
• Bei der Prüfung des Rücksichtnahmegebots ist eine Abwägung der Schutzwürdigkeit des Nachbarn, der Intensität der Beeinträchtigung und der gegenseitigen Interessen erforderlich; ein eingeschossiger Anbau kann trotz Beeinträchtigung der Freifläche noch zumutbar sein.
• Eine behauptete Überschreitung der Grundflächenzahl oder Höhengrenzen begründet nur dann nachbarschützende Ansprüche, wenn sich ein entsprechender Schutzwille aus den Festsetzungen des Bebauungsplans oder seinen Unterlagen ergibt.
• Ein nachträgliches Anspruchsrecht des zuerst Bebauenden auf Gleichbehandlung bei der Ausnutzung der überbaubaren Fläche besteht nicht; der Nachfolgebauherr darf die planungsrechtlich eröffnete Ausnutzung verwirklichen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Beseitigung eines eingeschossigen grenzständigen Wintergartens • Ein nachträglicher, eingeschossiger grenzständiger Wintergartenanbau einer Reihenendhausparzelle stellt nicht ohne Weiteres eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes nach § 22 BauNVO dar. • Der bauaufsichtliche Einschreitungsanspruch nach § 81 LBauO besteht nur, wenn nachbarschützende Vorschriften verletzt werden; bloße Verschlechterungen der Lageverhältnisse genügen nicht, wenn die planungsrechtliche Einheit der Hausgruppe erhalten bleibt. • Bei der Prüfung des Rücksichtnahmegebots ist eine Abwägung der Schutzwürdigkeit des Nachbarn, der Intensität der Beeinträchtigung und der gegenseitigen Interessen erforderlich; ein eingeschossiger Anbau kann trotz Beeinträchtigung der Freifläche noch zumutbar sein. • Eine behauptete Überschreitung der Grundflächenzahl oder Höhengrenzen begründet nur dann nachbarschützende Ansprüche, wenn sich ein entsprechender Schutzwille aus den Festsetzungen des Bebauungsplans oder seinen Unterlagen ergibt. • Ein nachträgliches Anspruchsrecht des zuerst Bebauenden auf Gleichbehandlung bei der Ausnutzung der überbaubaren Fläche besteht nicht; der Nachfolgebauherr darf die planungsrechtlich eröffnete Ausnutzung verwirklichen. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Reihenmittelhauses; die Beigeladenen besitzen das an ihrer östlichen Grenze anschließende Reihenendhaus. Im Herbst 2011 errichteten die Beigeladenen an der Rückseite ihres Hauses einen ca. 3,40 m tiefen, eingeschossigen Wintergarten und eine fortgeführte Grenzmauer bis zur Wegeparzelle. Die Beklagte hatte zuvor erklärt, das Vorhaben bedürfe keiner Baugenehmigung; die Klägerin begehrte daraufhin bauaufsichtliches Einschreiten. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte, einzuschreiten, weil der Anbau die wechselseitig abgestimmte Hausgruppe beeinträchtige. Beklagte und Beigeladene legten dagegen Berufung ein; sie rügen unter anderem, der Anbau sei untergeordnet und innerhalb der Baugrenzen zulässig. Die Klägerin rügt zudem Überschreitung von Höhen- und Flächenmaßen sowie Verletzung des Rücksichtnahmegebots. • Rechtsgrundlage des begehrten Einschreitens ist § 81 Satz 1 LBauO; die Behörde handelt im pflichtgemäßen Ermessen und muss nur bei Verletzung nachbarschützender Vorschriften eingreifen. • Die offene Bauweise mit Doppelhaus-/Hausgruppenfestsetzung nach § 22 Abs.2 BauNVO dient dem nachbarschützenden Austauschverhältnis; sie wird aber nicht durch einen maßvollen, eingeschossigen Wintergarten zwingend verletzt. • Zur Frage der Einheit der Hausgruppe kommt es auf die konkreten Umstände an; hier bleiben die Hauptbaukörper überwiegend aneinandergebaut, die vorderen Baufluchten unverändert und der Anbau ist eingeschossig und vergleichsweise geringfügig. • Die Klägerin kann nicht verlangen, dass die ursprünglich vorhandene Gebäudetiefe oder ein günstiger Lagevorteil dauerhaft unverändert bleibt; der nachträgliche Bauherr darf die planungsrechtlich mögliche Ausnutzung verwirklichen. • Eine Überschreitung der Grundflächenzahl begründet nur dann nachbarschützende Wirkung, wenn dies deutlich aus Planfestsetzungen, Begründung oder Entstehungsgeschichte hervorgeht; hier ist ein solcher Wille nicht erkennbar und eine Überschreitung nicht festgestellt. • Das Rücksichtnahmegebot ist im Einzelfall durch Abwägung zu prüfen; hier führen die Schutzwürdigkeit der Klägerin, die geringe Intensität der Beeinträchtigung (einschossiger Anbau, geringe zusätzliche Tiefe), vorhandene Einfriedung und fehlende Abriegelungs- oder ‚erdrückende‘ Wirkung dazu, dass das Gebot nicht verletzt ist. • Formelle Rügen hinsichtlich Einfriedungshöhe, Terrasse oder Aufschüttung sind unbeachtlich, weil ein entsprechender Antrag im Verwaltungsverfahren nicht gestellt wurde und die konkreten Vorbringen zu unspezifisch bzw. nicht drittschützend sind. • Es bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte für mangelnde Standsicherheit oder fehlende Feuerbeständigkeit der Grenzwand; eine richterliche Inaugenscheinnahme war nicht erforderlich. • Folglich ist die Ablehnung des bauaufsichtlichen Einschreitens durch die Beklagte nicht rechtswidrig und die Klage war abzuweisen. Die Berufung der Beklagten und der Beigeladenen ist erfolgreich; das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nach § 81 LBauO, weil die Errichtung des eingeschossigen grenzständigen Wintergartens keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften begründet und das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt ist. Eine behauptete Überschreitung städtebaulicher Festsetzungen oder der Grundflächenzahl konnte nicht nachgewiesen werden, und formelle Anträge, etwa zur Einfriedungshöhe, lagen nicht vor. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; die Revision wird nicht zugelassen.