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Beschluss

5 A 10386/14

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein wirksamer Ausschlussantrag des Personalrats setzt einen ordnungsgemäß mitgeteilen Tagesordnungspunkt und bei Verhinderung des Betroffenen die Hinzuziehung eines zur Verfügung stehenden Ersatzmitglieds voraus; eine nachträgliche ordnungsgemäße Beschlussfassung kann einen zuvor möglicherweise fehlerhaften Beschluss heilen. • Die Verschwiegenheitspflicht nach § 71 Abs. 1 LPersVG ist eine Hauptpflicht der Personalratsmitglieder; die offenbarung personalratsinterner Meinungsäußerungen gegenüber der Dienststelle stellt regelmäßig eine grobe Pflichtverletzung dar. • Eine einmalige Weitergabe vertraulicher personalratsinterner E-Mails kann bereits eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 22 Abs. 1 LPersVG darstellen, wenn dadurch das Vertrauen in eine künftige ordnungsgemäße Amtsführung schwer erschüttert und der Arbeitsfrieden nachhaltig gestört wird. • Die Straflosigkeit einer Entschuldigung ändert an der Beurteilung der Grobheit der Pflichtverletzung grundsätzlich nichts; bei bewusstem Versenden per Cc liegt regelmäßig Vorsatz vor.
Entscheidungsgründe
Ausschluss wegen Weitergabe personalratsinterner E-Mails – Verletzung der Verschwiegenheitspflicht • Ein wirksamer Ausschlussantrag des Personalrats setzt einen ordnungsgemäß mitgeteilen Tagesordnungspunkt und bei Verhinderung des Betroffenen die Hinzuziehung eines zur Verfügung stehenden Ersatzmitglieds voraus; eine nachträgliche ordnungsgemäße Beschlussfassung kann einen zuvor möglicherweise fehlerhaften Beschluss heilen. • Die Verschwiegenheitspflicht nach § 71 Abs. 1 LPersVG ist eine Hauptpflicht der Personalratsmitglieder; die offenbarung personalratsinterner Meinungsäußerungen gegenüber der Dienststelle stellt regelmäßig eine grobe Pflichtverletzung dar. • Eine einmalige Weitergabe vertraulicher personalratsinterner E-Mails kann bereits eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 22 Abs. 1 LPersVG darstellen, wenn dadurch das Vertrauen in eine künftige ordnungsgemäße Amtsführung schwer erschüttert und der Arbeitsfrieden nachhaltig gestört wird. • Die Straflosigkeit einer Entschuldigung ändert an der Beurteilung der Grobheit der Pflichtverletzung grundsätzlich nichts; bei bewusstem Versenden per Cc liegt regelmäßig Vorsatz vor. Der Gesamtpersonalrat (GPR) der Generaldirektion Kulturelles Erbe RLP strebt den Ausschluss des langjährigen Mitglieds und Vorstandsmitglieds R. an, weil dieser personalratsinterne E-Mails an einen Sachgebietsleiter der Dienststelle weitergeleitet haben soll. Anlass war die Diskussion über zwei gemeinsame Fortbildungen von Personalrat und Personalabteilung; der Vorsitzende und sein Stellvertreter hatten per E-Mail Bedenken gegen die Teilnahme der Personalabteilung geäußert. R. beantwortete die Diskussion und leitete seine Antwort samt den angehängten E-Mails des Vorsitzenden und des Stellvertreters mit Cc an den Sachgebietsleiter weiter. Der GPR beschloss daraufhin mit Mehrheit den Ausschlussantrag. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag erstinstanzlich zurück; das OVG hob diese Entscheidung auf, bejahte die Wirksamkeit der nachträglichen Beschlussfassung des GPR und befand die Weitergabe der E-Mails als grobe Verletzung der Verschwiegenheitspflicht. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig; der maßgebliche GPR-Beschluss über das weitere Vorgehen wurde am 31.03.2014 als einziger Tagesordnungspunkt hinreichend konkret bekanntgegeben, womit die formellen Voraussetzungen für den Ausschlussantrag vor dem maßgeblichen Verfahrenszeitpunkt erfüllt waren. • Tagesordnung und Beschlussfassung: Die Tagesordnung des 31.03.2014 war so konkret, dass eine sachgerechte Vorbereitung möglich war; eine nachträgliche, ordnungsgemäße Beschlussfassung kann einen zuvor möglicherweise formfehlerhaften Beschluss heilen, zumal alle übrigen Mitglieder teilnahmen. • Rechtliche Grundlage: Maßgeblich sind § 22 Abs. 1 LPersVG (Ausschluss wegen grober Vernachlässigung gesetzlicher Pflichten) und § 71 LPersVG (Verschwiegenheitspflicht). • Inhalt der Schweigepflicht: § 71 Abs.1 LPersVG verpflichtet Personalratsmitglieder zur Verschwiegenheit über interne Angelegenheiten; diese Pflicht dient der freien Willensbildung und Funktionsfähigkeit des Personalrats. • Geltendmachung der Ausnahme: Die Weitergabe war nicht durch § 71 Abs.2 LPersVG (Offenkundigkeit) gedeckt; die Meinungsäußerungen waren nicht offenkundig und waren ihrer Bedeutung nach geheimhaltungsbedürftig, da sie die Ausgestaltung und den Umfang einer Fortbildung nach § 41 LPersVG betrafen. • Schwere des Verstoßes: Die Weiterleitung per Cc an einen Vertreter der Dienststelle offenbart personalratsinterne Meinungen von erheblicher Bedeutung und erschüttert das Vertrauen in die ordnungsgemäße Amtsführung; somit liegt eine grobe Pflichtverletzung vor. • Vorsatz und Schuld: Aufgrund der bewussten Nutzung der Funktionen ‚AW‘ und ‚Cc‘ und der Eintragung des Sachgebietsleiters als zusätzlichen Adressaten handelte der Beteiligte vorsätzlich; ein späteres Bedauern beseitigt die Grobheit nicht. • Rechtsfolge: Wegen der groben Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ist nach § 22 Abs.1 LPersVG der Ausschluss aus dem GPR gerechtfertigt. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz wird aufgehoben und dem Antrag des Gesamtpersonalrats wird stattgegeben: Herr R. wird aus dem Gesamtpersonalrat der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz ausgeschlossen. Die Kammer stellt fest, dass die formellen Voraussetzungen der Beschlussfassung gewahrt sind und die Weitergabe personalratsinterner E-Mails an eine Vertreterin der Dienststelle einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 71 LPersVG darstellt. Dieser Verstoß ist grob und schuldhaft (vorsätzlich) im Sinne des § 22 Abs. 1 LPersVG, weil er das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Amtsführung erschüttert und den Arbeitsfrieden gefährdet. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.