Beschluss
10 A 10108/14
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, weil er die Berufung zurückgenommen hat.
• Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung nach Zurücknahme der Berufung • Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, weil er die Berufung zurückgenommen hat. • Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Der Streit betrifft ein Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz; der Beklagte hatte gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 11. Dezember 2013 Berufung eingelegt. Während des weiteren Verfahrens hat der Beklagte die Berufung zurückgenommen. Die Kammer musste daraufhin über die Kostenverteilung des Berufungsverfahrens und die Festsetzung des Streitwerts entscheiden. Es lagen keine weiteren Verfahrensinhalte oder zusätzliche Sachvorträge im vorliegenden Text. Relevante Verfahrensgrundlage war die Verwaltungsgerichtsordnung; maßgeblich sind die Kostenregeln bei Zurücknahme der Berufung und die Vorschriften zur Streitwertfestsetzung im Gerichtskostengesetz. Es ging nicht um eine inhaltliche Entscheidung der Hauptsache, sondern ausschließlich um prozessuale Folgesachverhalte. Die Parteienpositionen werden im vorliegenden Text nicht weiter ausgeführt. • Aufgrund der Zurücknahme der Berufung durch den Beklagten sind die Rechtsfolgen des § 155 Abs. 2 VwGO maßgeblich; danach hat der Zurücknehmende die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, es sei denn, dass besondere Umstände eine andere Verteilung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände werden nicht dargelegt, sodass der Beklagte die Kosten zu tragen hat. • Für die Festsetzung des Streitwerts ist § 52 GKG in Verbindung mit § 63 Abs. 1 GKG heranzuziehen; das Gericht legt den Streitwert des Berufungsverfahrens wegen des wegfallenden inhaltlichen Beschlusses auf 10.000,00 € fest. • Mangels weitergehender Anhaltspunkte für eine abweichende Regelung folgt die Entscheidung ausschließlich aus den genannten Vorschriften und der prozessualen Situation (Berufungsrücknahme). Die Entscheidung lautet, dass der Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat, weil er seine Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgenommen hat. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Es wird keine andere Kostenverteilung vorgenommen, da keine besonderen Umstände vorgetragen sind, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen würden. Damit trägt der Beklagte sowohl die Gebühren als auch die Auslagen des Verfahrens in entsprechender Anwendung der Vorschriften der VwGO und des GKG.