Beschluss
1 B 11231/12
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen einen Vorsitzendenbeschluss, der die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs zeitlich bis zur Entscheidung des Gerichts wiederherstellt, ist statthaft nach §146 VwGO.
• Eine Beschwerde gegen eine solche Zwischenverfügung ist unzulässig, wenn dem Beschwerdeführer das besondere Rechtsschutzinteresse fehlt, nämlich wenn durch den Zeitablauf bis zur Entscheidung des zuständigen Verwaltungsgerichts keine schwerwiegenden, irreparablen Nachteile drohen.
• Das Oberverwaltungsgericht darf durch das Beschwerdeverfahren nicht die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Anträge nach §80 VwGO aushebeln; ein „Eilverfahren im Eilverfahren“ ist zu vermeiden.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Zwischenverfügung zur Wiederherstellung aufschiebender Wirkung unzulässig mangels besonderem Rechtsschutzinteresse • Die Beschwerde gegen einen Vorsitzendenbeschluss, der die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs zeitlich bis zur Entscheidung des Gerichts wiederherstellt, ist statthaft nach §146 VwGO. • Eine Beschwerde gegen eine solche Zwischenverfügung ist unzulässig, wenn dem Beschwerdeführer das besondere Rechtsschutzinteresse fehlt, nämlich wenn durch den Zeitablauf bis zur Entscheidung des zuständigen Verwaltungsgerichts keine schwerwiegenden, irreparablen Nachteile drohen. • Das Oberverwaltungsgericht darf durch das Beschwerdeverfahren nicht die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Anträge nach §80 VwGO aushebeln; ein „Eilverfahren im Eilverfahren“ ist zu vermeiden. Die Beigeladene begehrte die Aufhebung einer Zwischenverfügung des Vorsitzenden der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz, mit der bis zur Entscheidung der Kammer die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Zulassung eines Hauptbetriebsplans wiederhergestellt worden war. Der Vorsitzende hatte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zeitlich bis zur Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes angeordnet. Die Beigeladene rügte dadurch Nachteile bei der geplanten Rodung und Baufeldfreimachung. Der Senat wurde mit der Beschwerde gegen diese Zwischenregelung angerufen. Das Verwaltungsgericht war bereits nach §80 VwGO für das eigentliche Verfahren über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zuständig und erwartete zeitnah eine Entscheidung. • Statthaftigkeit: Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ist zulässig, weil die Verfügung eine materiell-rechtliche Wirkung entfaltet und keine rein prozessleitende Anordnung darstellt (§146 VwGO relevant). • Zuständigkeits- und Verfahrensgrundsatz: Das Oberverwaltungsgericht darf durch das Beschwerdeverfahren nicht die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Anträge nach §80 VwGO aushebeln; das Beschwerdeverfahren darf nicht zu einem vorgelagerten Eilverfahren werden. • Erfordernis besonderen Interesses: Nur wenn durch den Zeitablauf bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts vollendete Tatsachen drohen oder schwere, irreparable Nachteile eintreten, besteht ein berechtigtes Interesse an der Aufhebung der Zwischenverfügung; der Beschwerdeführer muss dies glaubhaft machen. • Anwendung auf den Streitfall: Die Beigeladene konnte nicht glaubhaft darlegen, dass die Zulassung des Hauptbetriebsplans durch den Zeitablauf bis zur erwarteten Entscheidung des Verwaltungsgerichts nutzlos würde. Das Verwaltungsgericht rechnete mit einer Entscheidung Mitte Dezember 2012 und nach den einschlägigen Planfeststellungsregelungen wären Rodungen bis Ende Februar möglich oder nach eigener Einschätzung der Beigeladene bis Jahresende durchführbar. • Kosten und Wert: Die Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Beschwerdewert wurde auf 5.000,00 € festgesetzt (§154 Abs.2 VwGO, §§52,53 GKG). Die Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28.11.2012 wurde zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der Beigeladenen das erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse fehlte, weil durch den erwarteten zügigen Entscheidungszeitraum des Verwaltungsgerichts keine schweren oder irreparablen Nachteile glaubhaft gemacht wurden. Das Oberverwaltungsgericht hielt daran fest, dass die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Anträge nach §80 VwGO nicht durch ein vorgelagertes Beschwerdeverfahren unterlaufen werden darf. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Wert des Beschwerdegegenstandes wurde auf 5.000,00 € festgesetzt.