OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 A 10523/12

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

6mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Zustimmung des Personalrats zur Einstellung ist nur beachtlich, wenn die angeführten Gründe einen inhaltlichen Bezug zu einem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand aufweisen. • Reine Vermutungen über mögliche Nachteile für andere Beschäftigte oder der Verweis auf laufende betriebliche Eingliederungsverfahren begründen keine beachtliche Zustimmungsverweigerung. • Die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bei Einstellungen liegt im Ermessen der Dienststellenleitung; der Personalrat kann nicht in dieses Auswahlermessen eingreifen.
Entscheidungsgründe
Zustimmungsverweigerung des Personalrats bei Einstellung nur bei rechtlich relevanter Benachteiligung • Die Zustimmung des Personalrats zur Einstellung ist nur beachtlich, wenn die angeführten Gründe einen inhaltlichen Bezug zu einem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand aufweisen. • Reine Vermutungen über mögliche Nachteile für andere Beschäftigte oder der Verweis auf laufende betriebliche Eingliederungsverfahren begründen keine beachtliche Zustimmungsverweigerung. • Die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bei Einstellungen liegt im Ermessen der Dienststellenleitung; der Personalrat kann nicht in dieses Auswahlermessen eingreifen. Die Stadt P. schrieb eine befristete Stelle (30 Std./Woche) als Anleiter für Seniorenbegleiter aus. Es bewarb sich ausschließlich der bisher in der Seniorenbetreuung tätige A, den die Dienststelle auswählen wollte. Der Personalrat (Antragsteller) verweigerte die Zustimmung mit der Begründung, andere befristet Beschäftigte oder Teilnehmer von Eingliederungsmaßnahmen stünden zur Verfügung und würden durch die Einstellung benachteiligt. Die Dienststelle hielt dem entgegen, diese Personen hätten sich nicht beworben und erfüllten nicht die Voraussetzungen; A verfüge über einschlägige Erfahrung. A wurde eingestellt. Der Personalrat beantragte gerichtlich festzustellen, seine Zustimmungsverweigerung sei beachtlich gewesen. Die Vorinstanz wies das Begehren ab. Der Personalrat legte Beschwerde ein und machte ergänzend geltend, einige interne Mitarbeiter hätten wegen Krankheit die Ausschreibung nicht wahrnehmen können und das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) sei zu berücksichtigen. • Anwendbare Normen: § 78 Abs. 2 Nr. 1, § 74 Abs. 2 LPersVG; § 84 Abs. 2 SGB IX als Bezugspunkt für BEM-Rechtsprechung. • Rechtliche Grundlagen: Eine Zustimmungsverweigerung des Personalrats ist auch ohne gesetzliche Aufzählung nur beachtlich, wenn die angeführten Gründe möglicherweise noch in den gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand fallen und einen inhaltlichen Bezug dazu haben. • Zurückweisung allgemeiner oder pauschaler Einwände: Formelhafte Behauptungen über Benachteiligungen ohne Nachweis einer rechtlich erheblichen Position (z. B. Anwartschaft, Verwendungszusage, Auswahlbindungswirkung) reichen nicht aus. • Abgrenzung Auswahlermessen Dienststellenleitung/Personalrat: Die Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung liegt im weiten Ermessensspielraum der Dienststellenleitung; der Personalrat darf nicht faktisch an der Auswahlentscheidung teilhaben. • BEM und Stellung der Betroffenen: Ein laufendes betriebliches Eingliederungsmanagement begründet für sich genommen keine rechtlich relevante Position des einzelnen Betroffenen, die eine Zustimmungsverweigerung erlauben würde; nur konkret vereinbarte bzw. rechtsverbindliche Maßnahmen könnten das ändern. • Fehlen konkreter Tatsachen: Es wurde nicht dargetan, dass interne Beschäftigte konkrete, verfestigte Ansprüche oder Bewerbungen hatten; auch die angeführte Möglichkeit, Beschäftigte hätten die Ausschreibung nicht zur Kenntnis nehmen können, wurde nicht substantiiert. • Folge der Unbeachtlichkeit: Liegt keine beachtliche Zustimmungsverweigerung vor, gilt die Maßnahme nach Ablauf der Frist als gebilligt und ein Einigungsverfahren ist nicht geboten. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; die Einstellung von A war trotz zuvor erklärter Zustimmungsverweigerung nicht beachtlich. Der Senat schließt sich der Vorinstanz an: Die vom Personalrat vorgetragenen Gründe haben keinen inhaltlichen Bezug zu einem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand und es fehlen konkrete rechtlich erhebliche Positionen oder Anwartschaften betroffener Beschäftigter. Insbesondere begründen pauschale Hinweise auf mögliche Benachteiligungen oder der Verweis auf laufende BEM-Verfahren keine zulässige Verweigerung der Zustimmung; die Auswahlentscheidung über Eignung und Leistung obliegt der Dienststellenleitung. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.