Urteil
7 A 10286/12
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rückforderung von Sozialleistungen kann nur rückwirkend erfolgen, wenn der Leistungsempfänger eine gesetzliche Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat (§ 48 Abs.1 SGB X i.V.m. § 9 LBlindenGG).
• Die bloße Meldung eines Umzugs beim Einwohnermeldeamt begründet nicht ohne Weiteres die Kenntnis der zuständigen Sozialbehörde über für die Leistungsgewährung relevante Änderungen; es fehlt regelmäßig an der Weitergabe ohne ausdrücklichen Hinweis auf den Leistungsbezug.
• Blinde Leistungsberechtigte haben keinen generellen Anspruch auf Zustellung von Verwaltungsakten in besonderer Form; Behörden sind jedoch verpflichtet, bei Bekanntheit der Behinderung barrierefreie Kommunikation zu ermöglichen (§ 6 LGGBehM).
• Fehlt dem Blinden der Nachweis, dass ihm Antragsunterlagen oder Bewilligungsbescheide vollständig vorgelesen wurden, kann ihm ohne weitere Anhaltspunkte kein grob fahrlässiges Unterlassen von Mitteilungspflichten zugerechnet werden.
Entscheidungsgründe
Rückforderung von Blindengeld: keine rückwirkende Aufhebung bei fehlender grober Fahrlässigkeit des Blinden • Die Rückforderung von Sozialleistungen kann nur rückwirkend erfolgen, wenn der Leistungsempfänger eine gesetzliche Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat (§ 48 Abs.1 SGB X i.V.m. § 9 LBlindenGG). • Die bloße Meldung eines Umzugs beim Einwohnermeldeamt begründet nicht ohne Weiteres die Kenntnis der zuständigen Sozialbehörde über für die Leistungsgewährung relevante Änderungen; es fehlt regelmäßig an der Weitergabe ohne ausdrücklichen Hinweis auf den Leistungsbezug. • Blinde Leistungsberechtigte haben keinen generellen Anspruch auf Zustellung von Verwaltungsakten in besonderer Form; Behörden sind jedoch verpflichtet, bei Bekanntheit der Behinderung barrierefreie Kommunikation zu ermöglichen (§ 6 LGGBehM). • Fehlt dem Blinden der Nachweis, dass ihm Antragsunterlagen oder Bewilligungsbescheide vollständig vorgelesen wurden, kann ihm ohne weitere Anhaltspunkte kein grob fahrlässiges Unterlassen von Mitteilungspflichten zugerechnet werden. Der 1929 geborene Kläger erhielt ab Januar 2006 Blindengeld nach Bewilligungsbescheid vom 22.12.2005. Er zog am 17.01.2008 in ein Alten- und Pflegeheim; die Umzugsmeldung erfolgte am 31.01.2008 über das Einwohnermeldeamt durch seine Tochter. Das Sozialamt erfuhr hiervon erst im Dezember 2010. Die Stadt forderte daraufhin am 28.12.2010 Blindengeld in Höhe von 14.166,21 € für den Zeitraum ab 14.02.2008 zurück; Widerspruch und Klage wurden zunächst abgewiesen. Der Kläger machte geltend, er habe als Blinder den Bescheid nicht in wahrnehmbarer Form erhalten und sei nicht grob fahrlässig gewesen. In der Berufung wurde vorgebracht, Behörden müssten Barrierefreiheit gewährleisten und ihn auf ein Wahlrecht hinweisen. • Zulässigkeit und Begründetheit der Berufung: Das OVG hebt den Rückforderungsbescheid auf (§ 113 Abs.1 VwGO). • Anspruchsweg und Rechtsgrundlagen: Anspruchsberechtigung endete nach § 3 LBlindenGG ab dem ersten Tag der fünften Woche nach Heimeinweisung; Rückforderung stützt sich materiell auf § 4 Abs.3 LBlindenGG und § 50 Abs.1 SGB X, auf das Verfahrensrecht § 48 SGB X i.V.m. § 9 LBlindenGG. • Mitteilungspflicht: Nach § 8 LBlindenGG hat der Leistungsempfänger Änderungen mitzuteilen; die bloße Ummeldung beim Einwohnermeldeamt ist grundsätzlich kein hinreichender Ersatz für eine Mitteilung an das Sozialamt, solange nicht auf den Leistungsbezug hingewiesen wurde. • Grobe Fahrlässigkeit: Für eine rückwirkende Aufhebung nach § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB X ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erforderlich; grobe Fahrlässigkeit bedeutet besonders schwere Verletzung der Sorgfaltspflicht und liegt hier nicht vor. • Barrierefreie Zustellung und Behördliche Obliegenheiten: Behörden müssen die besonderen Belange behinderter Menschen bei der Gestaltung von Bescheiden berücksichtigen (§ 6 LGGBehM) und auf Wunsch Dokumente in wahrnehmbarer Form zugänglich machen; ein allgemeiner Anspruch des Blinden auf Zustellung in anderer Form besteht jedoch nicht. Gleichwohl konnte der Kläger nicht beweisen, dass ihm Antragsformular und Bewilligungsbescheid vollständig vorgelesen wurden; ohne Nachweis kann ihm die Kenntnisnahme nicht zugerechnet werden. • Rechtsfolgen: Mangels grober Fahrlässigkeit ist die rückwirkende Aufhebung des Bewilligungsbescheids für den Zeitraum 14.02.2008 bis 31.12.2010 nach § 48 Abs.1 Satz 2 SGB X nicht möglich; das Bewilligungsverhältnis war nur für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs.1 Satz 1 SGB X). Der Bescheid der Beklagten vom 28.12.2010 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.05.2011) wird aufgehoben; die Rückforderung in Höhe von 14.166,21 € kann nicht rückwirkend durchgesetzt werden, weil der Kläger seine gesetzliche Mitteilungspflicht nicht grob fahrlässig verletzt hat. Zwar endete der Anspruch auf Blindengeld ab 14.02.2008 nach § 3 LBlindenGG, doch fehlt es an der für eine rückwirkende Versagung erforderlichen groben Fahrlässigkeit; die bloße Ummeldung beim Einwohnermeldeamt begründet keine Kenntnis der Sozialbehörde über eine leistungsmindernde Heimeinweisung. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.