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Urteil

2 A 10781/11

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschränkung einer Nebentätigkeitsgenehmigung ist rechtmäßig, wenn dienstliche Interessen durch örtliche Überschneidung von Haupt- und Nebentätigkeit betroffen sein können. • Die Erstellung privater Pflegegutachten über Personen aus dem Zuständigkeitsbereich des Dienstherrn kann zu Interessenkollisionen, Doppelbegutachtungen und dem Anschein mangelnder Unparteilichkeit führen und damit Versagungsgründe nach § 73 Abs. 2 LBG begründen. • Zeitaufwand, Häufigkeit und Vergütung privater Nebentätigkeiten können indizielle Anzeichen für ein Zweitberufverhältnis sein und einen weiteren Versagungsgrund nach § 73 Abs. 3 LBG darstellen.
Entscheidungsgründe
Beschränkung von Nebentätigkeit wegen Interessenkollision und Anscheinswaage • Die Beschränkung einer Nebentätigkeitsgenehmigung ist rechtmäßig, wenn dienstliche Interessen durch örtliche Überschneidung von Haupt- und Nebentätigkeit betroffen sein können. • Die Erstellung privater Pflegegutachten über Personen aus dem Zuständigkeitsbereich des Dienstherrn kann zu Interessenkollisionen, Doppelbegutachtungen und dem Anschein mangelnder Unparteilichkeit führen und damit Versagungsgründe nach § 73 Abs. 2 LBG begründen. • Zeitaufwand, Häufigkeit und Vergütung privater Nebentätigkeiten können indizielle Anzeichen für ein Zweitberufverhältnis sein und einen weiteren Versagungsgrund nach § 73 Abs. 3 LBG darstellen. Der Kläger, Obermedizinalrat in Diensten des Beklagten (Kreisverwaltung A.), beantragte die Genehmigung zahlreicher Nebentätigkeiten, darunter die Erstellung privater Pflegegutachten. Bis 2010 wurden diese Tätigkeiten jährlich genehmigt. Der Beklagte beanstandete ab 2010 insbesondere die Erstellung von Pflegegutachten wegen vermeintlicher Interessenkollisionen und erteilte für 2011 die Genehmigung nur unter der Maßgabe, dass Gutachten für Personen mit Wohnsitz im Landkreis A. unzulässig seien. Der Kläger erhob Widerspruch und Klage; das Verwaltungsgericht gab ihm statt. Der Beklagte legte Berufung ein und machte geltend, die örtliche Überschneidung von Haupt- und Nebentätigkeit könne zu Vorbefassung, Doppelbegutachtungen und dem Anschein mangelnder Neutralität führen; zudem sei der vom Kläger angegebene Zeitaufwand und die Häufigkeit seiner Gutachtertätigkeit nicht glaubhaft. • Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg; die Klage wäre abzuweisen gewesen, denn die Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO). • Rechtliche Grundlagen und Maßstab: § 73 LBG (insb. Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2–5 und Abs. 3). Versagungsgründe sind etwa Widerstreit mit dienstlichen Pflichten, Tätigkeit in Angelegenheiten, in denen die Behörde tätig wird, Beeinträchtigung der Unparteilichkeit und Einschränkung der dienstlichen Verwendbarkeit. • Die Beschränkung war insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil die private Begutachtung von Pflegeversicherten den Gesundheitsbereich des Beklagten tangiert und damit Doppelbegutachtungen möglich sind; Betroffene könnten den Eindruck gewinnen, der Kläger handle im Amt, was den Anschein mangelnder Neutralität begründet (§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 LBG). • Zeitaufwand und Häufigkeit der privaten Gutachten sowie die daran orientierte Vergütung legen indizielle Anhaltspunkte für eine gewerbsmäßige Tätigkeit bzw. Zweitberufstatbestände nahe (§ 73 Abs. 3 LBG). Fahrtzeiten sind bei der Ermittlung des zeitlichen Aufwands einzubeziehen; die vom Kläger vorgelegten Zeiten sind nicht schlüssig. • Die gesetzliche Regelung erlaubt eine typisierende und vorbeugende Beschränkung, wenn bei verständiger Würdigung der Umstände eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen wahrscheinlich ist; eine bloß hypothetische Gefahr genügt nicht, wohl aber eine vernünftig begründete Wahrscheinlichkeit. • Weil mehrere Versagungsgründe vorliegen, war die Auflage, Gutachten nicht im Gebiet des Landkreises A. zu erstellen, verhältnismäßig und erforderlich, um die Neutralität und Verwendbarkeit des Klägers im Hauptamt zu schützen. Die Berufung des Beklagten war erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Beschränkung der Nebentätigkeitsgenehmigung auf Personen mit Wohnsitz außerhalb des Landkreises A. ist rechtmäßig, weil durch örtliche Überschneidung von Haupt- und Nebenamt Interessenkollisionen, Doppelbegutachtungen und der Anschein fehlender Unparteilichkeit zu befürchten sind (§ 73 Abs. 2 LBG). Auch Indizien für eine gewerbsmäßige Tätigkeit und mögliche Einschränkungen der dienstlichen Verwendbarkeit sprechen gegen eine unbeschränkte Genehmigung (§ 73 Abs. 3 LBG). Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.