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Beschluss

2 B 10681/11

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiliger Anordnungen im Verfahren zur Wahl des ZDF-Intendanten ist unbegründet. • Die vom Fernsehrat getroffene Wahlordnung, die nur Bewerber zulässt, die von mindestens einem Fernsehratsmitglied vorgeschlagen werden, ist mit dem ZDF-Staatsvertrag und der Geschäftsordnungsautonomie des Fernsehrats vereinbar. • Der Ausschluss eines Bewerbers von einer mündlichen Anhörung verletzt nicht zwingend das rechtliche Gehör oder die Chancengleichheit, wenn sachliche Gründe vorliegen und den Bewerber ausreichend Gelegenheit zur Vorstellung eingeräumt wurde. • Für den Erlass einstweiliger Anordnungen fehlen sowohl Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache als auch der erforderliche Anordnungsgrund, wenn der Bewerber keine tragfähigen Erfolgsaussichten hat und das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des ZDF überwiegt.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit der Wahlordnung und Ablehnung einstweiliger Anordnungen bei ZDF-Intendantenwahl • Die Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiliger Anordnungen im Verfahren zur Wahl des ZDF-Intendanten ist unbegründet. • Die vom Fernsehrat getroffene Wahlordnung, die nur Bewerber zulässt, die von mindestens einem Fernsehratsmitglied vorgeschlagen werden, ist mit dem ZDF-Staatsvertrag und der Geschäftsordnungsautonomie des Fernsehrats vereinbar. • Der Ausschluss eines Bewerbers von einer mündlichen Anhörung verletzt nicht zwingend das rechtliche Gehör oder die Chancengleichheit, wenn sachliche Gründe vorliegen und den Bewerber ausreichend Gelegenheit zur Vorstellung eingeräumt wurde. • Für den Erlass einstweiliger Anordnungen fehlen sowohl Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache als auch der erforderliche Anordnungsgrund, wenn der Bewerber keine tragfähigen Erfolgsaussichten hat und das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des ZDF überwiegt. Ein Bewerber (Antragsteller) beantragte im Eilverfahren einstweilige Anordnungen gegen das Wahlverfahren des Fernsehrats zur Besetzung der Intendantenstelle des ZDF. Er rügte Mängel der vom Fernsehrat beschlossenen Wahlordnung und begehrte u.a. die Durchführung eines Abbruchs und einer Wiederholungswahl sowie die mündliche Anhörung wie beim konkurrierenden Bewerber (Beigeladener). Der Fernsehrat hatte in seiner Wahlordnung vorgesehen, dass nur Bewerber in den Wahlgang gelangen, die von mindestens einem der 77 Mitglieder vorgeschlagen werden; Eigenbewerbungen werden lediglich zur Kenntnis gebracht. Das Verwaltungsgericht Mainz lehnte den Antrag des Bewerbers ab; der Bewerber legte Beschwerde ein, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. Relevante Tatsachen sind, dass der Antragsteller keine Unterstützung eines Fernsehratsmitglieds gewinnen konnte und keine vergleichbaren Qualifikationen für das Amt vorzuweisen hat. • Kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch nach § 123 Abs.1 VwGO; Beschwerdevorbringen genügt nicht den Anforderungen des §146 VwGO. • Die Charta der Grundrechte der EU findet auf das inländische Wahlverfahren hier keine Anwendung, weil kein Handeln der Mitgliedstaaten im Sinne des Unionsrechts vorliegt. • Die Wahlordnung ist mit dem ZDF-Staatsvertrag vereinbar: Nach §26 Abs.1 ZDF-StV ist der Fernsehrat für die Wahl in ihrer Gesamtheit zuständig, sodass Wahlvorschläge grundsätzlich aus dem Fernsehrat eingebracht werden; die Regel, dass Bewerber mindestens einen Vorschlag aus dem Rat benötigen, stellt lediglich eine klarstellende oder im Zweifel zulässige nähere Ausgestaltung durch Geschäftsordnung dar. • Alternativ fällt die Wahlordnung in die Geschäftsordnungsautonomie des Fernsehrats und ist als sachgerechte Regelung gerechtfertigt, um das Verfahren vor Überfrachtung durch zahlreiche Bewerbungen zu schützen. • Der Ausschluss des Antragstellers von einer mündlichen Anhörung verletzt nicht das Gehör oder die Chancengleichheit: Seine Unterlagen waren allen Mitgliedern zugeleitet, niemand wünschte eine persönliche Vorstellung, und der bevorgestellte Beigeladene verfügte über erheblich größere Erfolgsaussichten, was die unterschiedliche Behandlung sachlich rechtfertigt. • Selbst bei verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Zusammensetzung des Fernsehrats würde das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des ZDF und der Schutz des Gesetzgebers ein einstweiliges Eingreifen überwiegen. • Fehlender Anordnungsgrund: Der Antragsteller hat keine realistische Aussicht, bei Wiederholung des Verfahrens ausgewählt zu werden; mögliche nachteilige Folgen der Wahl sind in einem Hauptsacheverfahren zu beseitigen; ein sofortiger, nicht ersetzbarer Nachteil ist nicht dargetan. • Keine Gehörsverletzung: Das Verwaltungsgericht hat die vorgetragenen Einwendungen ausreichend geprüft; pauschale Rügen genügen nicht nach §146 Abs.4 Satz3 VwGO. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruht auf §§154,162 VwGO sowie §§47,53,52,63 GKG; Streitwert 30.000 Euro. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 6. Juni 2011 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Abbruch oder Wiederholung der Intendantenwahl, keine Verpflichtung des Fernsehrats zur mündlichen Anhörung und keinen sicherungsfähigen Eilverfügungsanspruch, weil ihm die Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache fehlt und kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist. Die Wahlordnung des Fernsehrats, wonach Bewerber der Unterstützung durch mindestens ein Mitglied bedürfen, steht mit dem ZDF-Staatsvertrag und der Geschäftsordnungsautonomie im Einklang und ist sachlich gerechtfertigt, um das Wahlverfahren nicht zu überfrachten. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 30.000 Euro festgesetzt.