Beschluss
1 E 10470/11
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Kostenaufwendungen für einen als Sachbeistand hinzugezogenen Dipl.-Geologen sind nach § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.
• Für die Beurteilung der Notwendigkeit von Aufwendungen ist ein objektiver Maßstab anzulegen; notwendig sind Aufwendungen, die ein verständiger Beteiligter für erforderlich halten durfte, um einen adäquat qualifizierten Sachverständigen zu gewinnen.
• Eine pauschale Deckelung der erstattungsfähigen Vergütung eines Sachbeistands nach dem JVEG besteht nicht, das JVEG kann jedoch als Anhaltspunkt für die Angemessenheit herangezogen werden.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit und Angemessenheit von Sachbeistandskosten nach §162 VwGO • Die Kostenaufwendungen für einen als Sachbeistand hinzugezogenen Dipl.-Geologen sind nach § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. • Für die Beurteilung der Notwendigkeit von Aufwendungen ist ein objektiver Maßstab anzulegen; notwendig sind Aufwendungen, die ein verständiger Beteiligter für erforderlich halten durfte, um einen adäquat qualifizierten Sachverständigen zu gewinnen. • Eine pauschale Deckelung der erstattungsfähigen Vergütung eines Sachbeistands nach dem JVEG besteht nicht, das JVEG kann jedoch als Anhaltspunkt für die Angemessenheit herangezogen werden. Die Klägerin war im erstinstanzlichen Verfahren Gegenstand von Gutachtenstätigkeiten eines Dipl.-Geologen (Sachbeistand) und machte hierfür Kosten geltend. Das Verwaltungsgericht Mainz hatte bereits eine Teilentscheidung zur Kostenerstattung getroffen; im Beschwerdeverfahren stritt es um die vollständige Festsetzung weiterer Kosten in Rechnung gestellt am 02.08.2010 in Höhe von 796,41 €. Streitgegenstand war, ob diese Kosten nach § 162 Abs. 1 VwGO notwendig und in der geltend gemachten Höhe erstattungsfähig sind. Die Rechnung enthielt Positionen für An- und Abfahrt, Aufbau und Bohrarbeiten, Gutachtenerstellung sowie Laboranalysen. Das Oberverwaltungsgericht prüfte insbesondere die Frage der Angemessenheit der Vergütung und mögliche Anhaltspunkte im JVEG. Die Beschwerde der Klägerin hatte Erfolg und führte zur Abänderung früherer Kostenfestsetzungen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war nach § 146 Abs. 1 und 3 VwGO zulässig und begründet. • Anspruchsgrundlage: Wegen der rechtskräftigen Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts und nach § 164 i.V.m. § 162 Abs. 1 VwGO hat die Klägerin Anspruch auf Festsetzung der notwendigen Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. • Begriff der Notwendigkeit: Notwendig sind Aufwendungen, die objektiv erforderlich erscheinen, d.h. solche, die ein verständiger Beteiligter als erforderlich ansehen durfte, um einen adäquat qualifizierten Sachverständigen zu gewinnen. • JVEG als Prüfmaßstab: Das JVEG begrenzt nicht gesetzlich die Erstattungsfähigkeit privater Sachbeistandsvergütungen; es kann jedoch als hilfreicher Anhaltspunkt für die Prüfung der Angemessenheit dienen. • Prüfung der Rechnungsposten: Unter Zugrundelegung der JVEG-Honorarsätze (Honorargruppe 4, Stundensatz 65,00 €) erscheinen die geltend gemachten Zeitaufwendungen für An- und Abfahrt, Bohrarbeiten und Gutachtenerstellung nicht unangemessen. • Analytikkosten: Auslagen für Laboranalysen sind als fremde Drittkosten erstattungsfähig und entsprechen dem Erstattungsgrundsatz nach § 162 Abs. 1 VwGO. • Gesamtergebnis der Prüfung: Die zusätzlichen 796,41 € sind sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach notwendig und daher festzusetzen; zusammen mit zuvor festgesetzten Beträgen ergibt sich der Gesamterstattungsbetrag von 1.797,16 €. Die Beschwerde der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat den Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts geändert und die weiteren in Rechnung gestellten Kosten des Dipl.-Geologen in Höhe von 796,41 € als notwendig im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO anerkannt. Insgesamt wurden der Klägerin Kosten in Höhe von 1.797,16 € festgesetzt, die der Beklagte zu tragen hat. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Aufwendungen objektiv erforderlich und die einzelnen Rechnungsposten unter Anlegung der JVEG-Honorarsätze nicht unangemessen waren. Damit sind die geltend gemachten Sachbeistands- und Analyseauslagen vollumfänglich erstattungsfähig.