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Urteil

1 A 11186/08

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verfahrensvorschriften nach § 10 BImSchG begründen grundsätzlich keinen individuellen drittschützenden Anspruch; eine Anfechtungsklage kann nur bei Verletzung eigener materieller Rechte erfolgreich sein. • Eine UVP war nach einer fehlerhaften Vorprüfung zwar möglicherweise erforderlich, daraus folgt aber nicht automatisch ein Individualrechtsschutz des Klägers. • § 5 BImSchG und § 8 LBauO sind drittschützend; fehlende oder unbestimmte Nebenbestimmungen zu Eisabwurf müssen konkretisiert werden. • Nachträgliche Ergänzungen der Genehmigungen durch verbindliche Nebenbestimmungen können einen ursprünglich unbestimmten Bescheid heilend verändern, soweit dadurch die Rechte Dritter ausreichend geschützt werden. • Bei technisch vermeidbaren Restrisiken genügt nach dem Maßstab praktischer Vernunft eine Risikoeliminierung bis zu dem Punkt, an dem eine weitere Minimierung nicht mehr sinnvoll möglich ist.
Entscheidungsgründe
Keine Rechtsverletzung durch Windkraftgenehmigungen trotz Verfahrensmängeln • Verfahrensvorschriften nach § 10 BImSchG begründen grundsätzlich keinen individuellen drittschützenden Anspruch; eine Anfechtungsklage kann nur bei Verletzung eigener materieller Rechte erfolgreich sein. • Eine UVP war nach einer fehlerhaften Vorprüfung zwar möglicherweise erforderlich, daraus folgt aber nicht automatisch ein Individualrechtsschutz des Klägers. • § 5 BImSchG und § 8 LBauO sind drittschützend; fehlende oder unbestimmte Nebenbestimmungen zu Eisabwurf müssen konkretisiert werden. • Nachträgliche Ergänzungen der Genehmigungen durch verbindliche Nebenbestimmungen können einen ursprünglich unbestimmten Bescheid heilend verändern, soweit dadurch die Rechte Dritter ausreichend geschützt werden. • Bei technisch vermeidbaren Restrisiken genügt nach dem Maßstab praktischer Vernunft eine Risikoeliminierung bis zu dem Punkt, an dem eine weitere Minimierung nicht mehr sinnvoll möglich ist. Der Kläger ist Eigentümer mehrerer außerhalb gelegener Grundstücke (Wald- und Wiesenflächen) und rügte die Genehmigungen des Beklagten zur Errichtung und zum Betrieb von insgesamt vier Windkraftanlagen durch die Beigeladenen. Er beanstandete insbesondere die unterbliebene förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung/UVP (§ 10 BImSchG) und die unzureichenden Nebenbestimmungen gegen Eisabwurf sowie Verstöße gegen § 8 LBauO. Die Anlagen stehen zwischen ca. 90 und 290 m von den Klägergrundstücken entfernt; eine Anlage (Nr. 8) liegt ca. 90 m entfernt. Nach anfänglichem vereinfachtem Genehmigungsverfahren wurden die Genehmigungen erteilt, später geändert und im Eilverfahren mit sofortiger Vollziehung belegt. Der Kläger focht die Genehmigungen an; das VG wies die Klage ab. Der Senat ließ Berufung zu, führte Beweis zur Eissicherheit (Sachverständigengutachten) und ergänzte die Genehmigungen durch verbindliche Auflagen (Eissensoren, Abschaltpflicht). • Grundsatz: Verfahrensvorschriften wie § 10 BImSchG begründen regelmäßig keinen drittschützenden Individualanspruch; die Anfechtungsklage setzt die Verletzung eigener materieller Rechte voraus. • Europarecht (UVP-Richtlinie, Aarhus-Übereinkommen, Richtlinie 2003/35/EG) verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, das deutsche Individualrechtsschutzmodell aufzugeben; Art.10a UVP-RL lässt Wahl zwischen ‚ausreichendes Interesse‘ oder Geltendmachung einer Rechtsverletzung. • Zwar bestehen Zweifel an der Qualität der Vorprüfung nach § 3c UVPG, eine daraus folgende fehlende UVP allein begründet aber keine individuelle Rechtsverletzung des Klägers. • Drittschützende Normen: § 5 BImSchG schützt Nachbarschaft gegen Gefahren wie Eisabwurf; § 8 LBauO begründet Abstandsflächenpflichten. Fehlen oder Unbestimmtheit von Nebenbestimmungen ist daher rechtsrelevant. • Die ursprünglichen Nebenbestimmungen zur Eisabwehr waren unbestimmt und damit nicht ausreichend; die Behörde hätte konkrete und zumutbare technische oder betrieblichen Vorgaben treffen müssen. • Heilung durch Nachauflage: In der mündlichen Verhandlung wurden verbindliche Regelungen (konkreter Eissensor Typ LIT-3210 C, automatisches Abschalten, Wiederinbetriebnahme erst nach vollständigem Abtauen) angeordnet; solche nachträglichen Ergänzungen sind bei Drittklagen zu berücksichtigen. • Beweisaufnahme/Sachverständigenfeststellungen: Die Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Eisabwurfs auf den Klägergrundstücken ist nach den Feststellungen äußerst gering (mehrere kumulative Voraussetzungen nötig: Vereisungsfälle, Betrieb, Nichterkennung durch Sensoren, geeignete Windrichtung, Präsenz von Personen). • Zur Abstandsfläche nach § 8 LBauO: Maßgebliche Wandhöhe ist H = Masthöhe + 0,4637 x Rotorradius; der Beklagte übte sein Ermessen zur Reduzierung der Abstandsfläche auf 0,32 H aus; bei überschlägiger Rechnung ist der Abstand der Anlage Nr. 8 (90 m) ausreichend. • Restrisiko-Lehre: Nach dem Maßstab praktischer Vernunft darf ein verbleibendes, nicht weiter minimierbares Restrisiko bestehen; hier ist das verbleibende Risiko so gering, dass weitere behördliche Verschärfungen nicht verlangt werden können. • Ergebnis der Güter- und Verhältnismäßigkeitsabwägung: Die ergänzten Nebenbestimmungen bieten unter den konkreten Umständen hinreichenden Schutz, sodass keine Verletzung eigener materieller Rechte des Klägers vorliegt. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger ist durch die erteilten und in der mündlichen Verhandlung ergänzten Genehmigungen nicht in eigenen Rechten verletzt. Verfahrensrechtliche Mängel (mögliche fehlerhafte Vorprüfung/fehlende UVP) begründen nicht generell einen Individualrechtsschutz; nur bei nachweislicher Verletzung eigener materieller Rechte wäre eine Aufhebung möglich. Die ursprünglich unbestimmten Nebenbestimmungen zum Schutz gegen Eisabwurf waren rechtswidrig unbestimmt, wurden aber durch konkrete Auflagen (Eissensoren, automatisches Abschalten, Wiederinbetriebnahme erst nach vollständigem Abtauen) hinreichend konkretisiert. Die Beweisaufnahme ergab, dass ein schädigender Eisabwurf auf den Klägergrundstücken nur mit extrem geringer Wahrscheinlichkeit eintreten kann; ein verbleibendes Restrisiko ist nach dem Maßstab praktischer Vernunft zumutbar. Auch ein Verstoß gegen § 8 LBauO liegt nicht vor, weil die maßgeblichen Berechnungen und die vom Beklagten getroffene Ermessensausübung (0,32 H) zu einer ausreichend großen Abstandsfläche führen. Daher bleibt die Klage abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.