OffeneUrteileSuche
Urteil

6 A 11090/10

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

1mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Erhebung unterschiedlicher Gebühren für die Abfuhr und Beseitigung von Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben und für leitungsgebundene Schmutzwasserbeseitigung verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Sachverhalte in ihrer Eigenart unterschiedlich sind. • Benutzungsgebühren nach § 7 Abs. 1 S. 1, 2 KAG können verschiedene Gebührentatbestände vorsehen, wenn sich die in Anspruch genommenen Leistungen wesentlich unterscheiden. • Die Nichtinanspruchnahme der öffentlichen Schmutzwasserkanalisation rechtfertigt eine gebührenrechtliche Differenzierung gegenüber Grundstücken mit Kanalanschluss. • Der Solidaritätsgrundsatz des § 7 Abs. 1 S. 5 KAG verpflichtet nicht zu einer einheitlichen Gebührenbehandlung, wenn die erbrachten Leistungen wesentlich unterschiedlich sind.
Entscheidungsgründe
Gebührenrechtliche Differenzierung bei Abfuhr aus geschlossenen Gruben zulässig • Die Erhebung unterschiedlicher Gebühren für die Abfuhr und Beseitigung von Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben und für leitungsgebundene Schmutzwasserbeseitigung verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Sachverhalte in ihrer Eigenart unterschiedlich sind. • Benutzungsgebühren nach § 7 Abs. 1 S. 1, 2 KAG können verschiedene Gebührentatbestände vorsehen, wenn sich die in Anspruch genommenen Leistungen wesentlich unterscheiden. • Die Nichtinanspruchnahme der öffentlichen Schmutzwasserkanalisation rechtfertigt eine gebührenrechtliche Differenzierung gegenüber Grundstücken mit Kanalanschluss. • Der Solidaritätsgrundsatz des § 7 Abs. 1 S. 5 KAG verpflichtet nicht zu einer einheitlichen Gebührenbehandlung, wenn die erbrachten Leistungen wesentlich unterschiedlich sind. Der Kläger bestritt Kostenerstattungsbescheide der Verbandsgemeinde über die Abfuhr und Beseitigung von Schmutzwasser aus zwei geschlossenen Gruben auf seinem Grundstück. Die Beklagte hatte Gebühren je m³ für die Abfuhr aus geschlossenen Gruben festgesetzt, die deutlich über den Sätzen für leitungsgebundene Schmutzwasserbeseitigung lagen. Das Verwaltungsgericht hob die Bescheide auf mit der Begründung, es bestehe durch den gleichen Leistungsumfang Gleichbehandlungsbedarf. Die Beklagte legte Berufung ein und machte geltend, die Abfuhr aus geschlossenen Gruben sei in Aufwand und Abläufen anders zu beurteilen als leitungsgebundene Entsorgung; in der Kläranlage würden Fäkalschlamm und Grubenwasser anders behandelt. Unstreitig erfolgte zweimaliger Abtransport und Beseitigung des Schmutzwassers in der Kläranlage durch von der Beklagten beauftragte Fahrzeuge. Die Parteien bestritten die genaue Behandlung des angelieferten Materials in der Kläranlage, nicht aber die grundsätzliche Anwendbarkeit der Entgeltsatzung. • Zuständigkeit und Rechtsgrundlage: Die Gebühren beruhen auf § 7 Abs.1 S.1,2 KAG 1996 i.V.m. §§1 Abs.2 Nr.3, 21 Abs.2 ESA und der Haushaltssatzung; die Beklagte durfte die streitgegenständlichen Bescheide erlassen. • Art. 3 Abs.1 GG: Der Gleichheitssatz verlangt nur die Gleichbehandlung Gleichartiger; Unterschiede sind zulässig, wenn sie sich aus der Eigenart des Regelungsbereichs ergeben. Die Nutzung bzw. Nichtnutzung der öffentlichen Schmutzwasserkanalisation stellt einen im gebührenrechtlichen Sinn wesentlichen Unterschied dar. • Typen- und Leistungsprinzip (§7 Abs.1 S.1,2 KAG): Benutzungsgebühren dürfen nach Umfang der Leistung bemessen werden; die Begriffe Leistung und Inanspruchnahme sind nicht inhaltlich gegensätzlich zu verstehen. Vor dem Hintergrund früherer Rechtsprechung des OVG RP ist eine Unterscheidung zwischen leitungsgebundener Entsorgung und Abfuhr per Fahrzeug geboten. • Solidaritätsgrundsatz (§7 Abs.1 S.5 KAG): Dieser verpflichtet nicht zur einheitlichen Gebühr nach dem Kläger; der Träger darf unterschiedliche Entgelte vorsehen, wenn die Leistungen wesentlich verschieden sind. • Praktische und wirtschaftliche Gesichtspunkte: Abfuhr per Fahrzeug verursacht andere Kostenstrukturen; außerdem haben Anschlussnutzer regelmäßig einmalige Beiträge für Leitungsbau geleistet, die Grubenbesitzer nicht, was die gebührenrechtliche Differenz weiter trägt. • Mengenmaßstab: Die Abrechnung nach abgefahrener Menge als Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist zulässig und hinreichend gerechtfertigt; individuelle Besonderheiten des Klägers (zwei Gruben, selteneres Anfahren) genügen nicht, um Differenzierungspflichten zu begründen. Die Berufung der Beklagten ist begründet; die Klage wird abgewiesen. Die angefochtenen Kostenerstattungsbescheide sind rechtmäßig, da die unterschiedliche gebührenrechtliche Behandlung der Abfuhr und Beseitigung von Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben gegenüber leitungsgebundener Entsorgung wegen der wesentlichen Unterschiede in Leistung, Inanspruchnahme und Kostenstruktur mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Kommunalabgabengesetz vereinbar ist. Der Solidaritätsgrundsatz verpflichtet nicht zur Einheitlichkeit der Gebührentatbestände. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.