Urteil
6 A 10376/10
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Grundsteuererlass nach § 33 GrStG setzt voraus, dass die wirtschaftliche Existenz des Steuerschuldners im Erlasszeitraum noch nicht vernichtet ist.
• Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann typischerweise zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz führen; ist die Existenz vernichtet, scheidet ein Erlass nach § 33 GrStG aus.
• Soweit subsidiär § 227 AO in Betracht kommt, ist ein Billigkeits(erlass) nicht gegeben, wenn die wirtschaftliche Existenz des Steuerschuldners bereits nicht mehr besteht.
Entscheidungsgründe
Kein Grundsteuererlass bei bereits vernichteter wirtschaftlicher Existenz des Schuldners • Ein Grundsteuererlass nach § 33 GrStG setzt voraus, dass die wirtschaftliche Existenz des Steuerschuldners im Erlasszeitraum noch nicht vernichtet ist. • Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann typischerweise zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz führen; ist die Existenz vernichtet, scheidet ein Erlass nach § 33 GrStG aus. • Soweit subsidiär § 227 AO in Betracht kommt, ist ein Billigkeits(erlass) nicht gegeben, wenn die wirtschaftliche Existenz des Steuerschuldners bereits nicht mehr besteht. Der Kläger, Insolvenzverwalter der L… KG, begehrt für 2007 einen Teilerlass der Grundsteuer B für zwei in I… gelegene Grundstücke. Über das Vermögen der KG war am 1.8.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden; der Kläger ist Insolvenzverwalter und erhielt Bescheide zur Festsetzung der Grundsteuer für beide Grundstücke. Nach Insolvenzeröffnung wurden die Gebäude geräumt, überwiegend leerstehend und Teile des Betriebs nach 17 Monaten durch übertragende Sanierung veräußert. Die Finanzbehörde lehnte den Erlaßantrag ab; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger wendet ein, durch die Sanierung sei eine Fortführung angestrebt und wegen Zurückstellung dinglicher Gläubiger sei ein Teilverlust der Masse zu berücksichtigen; er begehrt mindestens 3/5 Erlass. • Anwendbare Normen: § 33 GrStG (Fassung 1973), § 227 AO, Regelungen der InsO und HGB zur Wirkung der Insolvenz und Folgevorschriften (§§ 80, 131 HGB; §§ 53, 55 InsO). • § 33 Abs.1 GrStG gewährt Erlass nur bei wesentlicher, nicht vom Steuerpflichtigen zu vertretender Rohertragsminderung; die Vorschrift setzt nach Sinn und Zweck voraus, dass die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen im Erlasszeitraum noch besteht. • Die Rechtsprechung des BVerwG begründet eine unwiderlegbare Vermutung, dass mit Eröffnung eines Konkursverfahrens typischerweise die wirtschaftliche Existenz vernichtet ist; für die InsO bestehen zwar rechtliche Unterschiede (Insolvenzplan, drohende Zahlungsunfähigkeit), diese bedürfen hier keiner abschließenden Klärung. • Im vorliegenden Fall war die KG bereits vor Beginn des Jahres 2007 wirtschaftlich nicht mehr existent; durch Eröffnungsbeschluss wurde die KG aufgelöst und die Verfügungsbefugnis ging auf den Insolvenzverwalter über, eine Fortsetzung der Gesellschaft war nicht möglich. • Die für 2007 entstandene Grundsteuerschuld ist als sonstige Masseverbindlichkeit vorweg zu berichtigen; ein Erlass würde nicht der KG als Steuerschuldnerin, sondern lediglich deren Gläubigern zugutekommen, was dem Zweck des § 33 GrStG widerspräche. • Subsidiär ist ein Billigkeitserlass nach § 227 AO nicht gerechtfertigt: sachlich, weil die Existenz der KG vernichtet ist und der Gesetzgeber die Entlastung nur für weiterhin wirtschaftlich Existente vorgesehen hat; persönlich, weil die Steuererhebung keine weitere Vernichtung oder ernsthafte Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der bereits nicht mehr existenten Schuldnerin zur Folge hätte. Die Berufung wird zurückgewiesen; die Klage war unbegründet, weil die KG als Steuerschuldnerin für 2007 wirtschaftlich bereits vernichtet war und deshalb ein Erlass nach § 33 GrStG ausscheidet. Auch ein subsidiärer Erlass nach § 227 AO kommt nicht in Betracht, da weder sachliche noch persönliche Billigkeitsgründe vorliegen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wird nicht zugelassen.