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Urteil

7 A 10416/10

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein PC mit Internetzugang kann ein Rundfunkempfangsgerät i.S.v. RGebStV sein. • Neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich sind als Zweitgeräte gebührenfrei, wenn sie dem gleichen Grundstück zuzuordnen sind und dort andere Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereitgehalten werden. • Für die Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV genügt, dass die anderen (herkömmlichen) Rundfunkempfangsgeräte auf demselben Grundstück bzw. in demselben Haus in den ausschließlich privat genutzten Räumen vorhanden sind; sie müssen nicht ebenfalls im nicht ausschließlich privaten Bereich bereitgehalten werden. • Die Zweckbestimmung zum Empfang bei einem PC mit Internetzugang ist fraglich, wenn im selben Haushalt herkömmliche Empfangsgeräte vorhanden sind; dies stützt die Gebührenfreiheit für den geschäftlich genutzten PC.
Entscheidungsgründe
Gebührenfreiheit neuartiger Rundfunkempfangsgeräte als Zweitgerät bei gemischter Grundstücksnutzung • Ein PC mit Internetzugang kann ein Rundfunkempfangsgerät i.S.v. RGebStV sein. • Neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich sind als Zweitgeräte gebührenfrei, wenn sie dem gleichen Grundstück zuzuordnen sind und dort andere Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereitgehalten werden. • Für die Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV genügt, dass die anderen (herkömmlichen) Rundfunkempfangsgeräte auf demselben Grundstück bzw. in demselben Haus in den ausschließlich privat genutzten Räumen vorhanden sind; sie müssen nicht ebenfalls im nicht ausschließlich privaten Bereich bereitgehalten werden. • Die Zweckbestimmung zum Empfang bei einem PC mit Internetzugang ist fraglich, wenn im selben Haushalt herkömmliche Empfangsgeräte vorhanden sind; dies stützt die Gebührenfreiheit für den geschäftlich genutzten PC. Der Kläger betreibt als Webdesigner in einem Büroraum im Erdgeschoss seines Hauses einen an das Internet angeschlossenen PC. Seine private Wohnung im ersten Obergeschoss enthält Radio und Fernseher, für die er Gebühren zahlt. Er meldete ein Radio im Büroraum ab und verweigerte die Zahlung von Rundfunkgebühren für den gewerblich genutzten PC mit der Begründung, er nutze ihn nicht zum Empfang von Rundfunk und es handele sich um ein gebührenfreies Zweitgerät. Der Beklagte setzte Gebühren für den PC fest; den Säumniszuschlag strich er. Das Verwaltungsgericht hob den Gebührenbescheid auf und wertete den PC als unter § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV fallendes gebührenfreies Zweitgerät. Der Beklagte legte Berufung ein mit der Behauptung, die Erstgeräte müssten ebenfalls im nicht ausschließlich privaten Bereich vorhanden sein. • Rechtliche Einordnung: Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV ist jeder Rundfunkteilnehmer für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Gerät gebührenpflichtig, ein PC mit Internetzugang kann ein Rundfunkempfangsgerät sein. • Anwendungsbereich § 5 Abs. 3 RGebStV: Die Vorschrift gewährt Neuartigen im nicht ausschließlich privaten Bereich eine Zweitgerätebefreiung, wenn (1) Geräte demselben Grundstück zuzuordnen sind und (2) dort andere Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereitgehalten werden. • Wortlautauslegung: Der Wortlaut von § 5 Abs. 3 Satz 1 unterscheidet die neuartigen Geräte vom Tatbestandsmerkmal der „anderen Rundfunkempfangsgeräte“ und enthält keinen Zusatz, dass diese anderen Geräte ebenfalls im nicht ausschließlich privaten Bereich zu liegen haben; das Wort „dort" bezieht sich auf die Grundstückszuordnung. • Gesetzessystematik und Materialien: Die Systematik der Abs.1–3 RGebStV rechtfertigt nicht die Einschränkung, dass die Erstgeräte zwingend im nicht privaten Bereich vorliegen müssen; Gesetzesbegründung und Protokolle liefern keinen eindeutigen Willen des Gesetzgebers in dieser Frage. • Sinn und Zweck: Eine Auslegung, die die Anwesenheit privater Erstgeräte auf demselben Grundstück für die Zweitgerätefreiheit ausreichend erachtet, entspricht dem Ziel einer umfassenden Zweitgerätebefreiung und vermeidet unpraktikable Ergebnisse bei gemischter Nutzung von Grundstücken durch Kleinunternehmer. • Praktische Erwägung zur Zweckbestimmung: Die Annahme einer objektiven Zweckbestimmung zum Rundfunkempfang bei einem PC ist zweifelhaft, wenn im selben Haushalt herkömmliche Empfangsgeräte vorhanden sind; dies unterstützt die Auffassung, dass der gewerblich genutzte PC in diesem Fall gebührenfrei ist. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Aufhebung des Gebührenbescheids. Der PC des Klägers im gewerblich genutzten Büroraum fällt als neuartiges Rundfunkempfangsgerät unter die Zweitgerätebefreiung des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV, weil er demselben Grundstück zuzuordnen ist und in der Privatwohnung des Klägers andere Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereitgehalten werden. Es ist nicht erforderlich, dass die erstgeräte ebenfalls im nicht ausschließlich privaten Bereich bereitgehalten werden. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Die Revision wird zugelassen.