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Beschluss

8 B 10618/10

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anfechtungsklage gegen Planfeststellungsbeschluss hat nach AEG keine aufschiebende Wirkung; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier nur nach §123 VwGO möglich. • Erlangte Einwendungsausschlussregelung nach §18a Nr.7 AEG präkludiert verspätete Einwendungen auch für Gemeinden. • Bei Anspruch auf Planergänzung führt fehlende Darlegung der Vereitelungsgefahr und überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache zur Versagung einstweiliger Anordnung. • Die Gemeinde hat kein Mitgestaltungsrecht; ihr steht nur ein Anspruch auf Berücksichtigung abwägungserheblicher Belange zu; eine Regelung im Benehmen kann ausreichend sein.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Anordnungsanspruch auf Planergänzung gegenüber Planfeststellungsbehörde • Anfechtungsklage gegen Planfeststellungsbeschluss hat nach AEG keine aufschiebende Wirkung; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier nur nach §123 VwGO möglich. • Erlangte Einwendungsausschlussregelung nach §18a Nr.7 AEG präkludiert verspätete Einwendungen auch für Gemeinden. • Bei Anspruch auf Planergänzung führt fehlende Darlegung der Vereitelungsgefahr und überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache zur Versagung einstweiliger Anordnung. • Die Gemeinde hat kein Mitgestaltungsrecht; ihr steht nur ein Anspruch auf Berücksichtigung abwägungserheblicher Belange zu; eine Regelung im Benehmen kann ausreichend sein. Die Antragstellerin (Gemeinde) wehrte sich gegen einen Planänderungsbeschluss, der Erhöhung, Verlängerung und Errichtung von Lärmschutzwänden entlang einer dreigleisigen Ausbaustrecke festsetzte. Sie verlangte in der Hauptsache die Ergänzung des Planänderungsbeschlusses um einen Vorbehalt, wonach die konkrete Ausführungsplanung der Lärmschutzwände mit der Gemeinde abzustimmen sei. Die Planfeststellungsbehörde hatte bereits Auflagen zur Gestaltung getroffen und die Vorhabenträgerin verpflichtet, die äußere Gestaltung im Benehmen mit der Gemeinde vorzunehmen. Im Eilverfahren begehrte die Gemeinde einstweiligen Rechtsschutz zur Untersagung von Ausschreibung, Vergabe und Errichtung der Wände; das Gericht prüfte Zulässigkeit, Antragsbefugnis, Präklusion von Einwendungen und Erfolgsaussichten der Verpflichtung auf Planergänzung. • Zulässigkeit und richtige Antragsart: Die Klagezielrichtung ist eine Verpflichtungsklage; vorläufiger Rechtsschutz ist daher nach §123 VwGO und nicht nach §80 Abs.5 VwGO zu verfolgen. • Umdeutung des Antrags: Der Eilantrag nach §80 VwGO konnte in einen nach §123 VwGO gestellten Verpflichtungsantrag umgedeutet werden, da die Sache auf eine vorläufige Verpflichtung zur Unterlassung der Bauausführung zielt. • Antragsbefugnis: Die Gemeinde ist antragsbefugt aus ihrem Selbstverwaltungsrecht (Art.28 Abs.1 GG) insbesondere mit Blick auf das Selbstgestaltungsrecht, soweit fachplanerische Entscheidungen das Ortsbild nachhaltig prägen. • Einwendungspreklusion: Ansprüche, die auf Fragen beruhen, die nicht fristgerecht als Einwendung vorgebracht wurden, sind nach §18a Nr.7 AEG ausgeschlossen; die Gemeinde hatte relevante Alternativvorschläge (z.B. Wallsatz statt Lärmschutzwand) nicht fristgerecht vorgetragen. • Thematisierung der Gestaltung: Soweit die Gemeinde die Abstimmung der äußeren Gestaltung im Anhörungsverfahren verlangt hatte, war dieses Anliegen nicht präkludiert und wurde als Anspruch auf Abstimmung verstanden. • Keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache: Nach summarischer Prüfung stehen die Erfolgsaussichten der Gemeinde auf Planergänzung schlecht; die Behörde hat die Ortsbildbelange in der Umweltverträglichkeitsprüfung und durch Auflagen ausreichend berücksichtigt. • Fehlender Anordnungsanspruch: Die Gemeinde konnte nicht glaubhaft machen, dass ohne einstweilige Anordnung die Durchführungsmaßnahmen die Geltendmachung ihres Ergänzungsanspruchs vereiteln oder wesentlich erschweren würden. • Planerische Abwägung ausreichend: Die Überlassung der Detailausführung an eine nachfolgende Ausführungsplanung im Benehmen mit der Gemeinde entspricht der ständigen Rechtsprechung, sofern die Planfeststellung Standort, Länge, Höhe und technische Vorgaben regelt und Gestaltungsraum begrenzt ist. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten, nicht aber die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; Streitwert 30.000 EUR. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt, da der Antragstellerin kein Anordnungsanspruch nach §123 VwGO zusteht und ihre Erfolgsaussichten in der Hauptsache nach summarischer Prüfung gering sind. Die Planfeststellungsbehörde hat die abwägungserheblichen Belange der Gemeinde ausreichend berücksichtigt; die Verpflichtung der Vorhabenträgerin, die äußere Gestaltung der Lärmschutzwände im Benehmen mit der Gemeinde vorzunehmen, erfüllt die gebotene Berücksichtigung des Ortsbildinteresses. Einwendungen, die nicht fristgerecht vorgebracht wurden, sind nach §18a Nr.7 AEG präkludiert, weshalb insoweit kein nachträglicher Ergänzungsanspruch durchsetzbar ist. Die Kostenentscheidung trifft die Gemeinde als Antragstellerin; der Streitwert wird auf 30.000 EUR festgesetzt.