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Urteil

8 C 11202/09

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Bebauungsplan ist unwirksam, wenn er nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wurde und dadurch das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verletzt. • Eine Gemeinde darf auch Flächen überplanen, die einer übergeordneten Körperschaft für hoheitliche Aufgaben dienen; dies begründet keine absolute Sperre gegen die Planungshoheit der Gemeinde. • Bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags kann eine Verbandsgemeinde Antragsbefugnis aus ihrer hoheitlichen Aufgabenwahrnehmung (§ 67 Abs. 1 Nr. 3 GemO) und ihrem Eigentum ableiten. • Ein Verfahrensfehler durch Anwendung des vereinfachten Verfahrens (§ 13 BauGB) ist unbeachtlich, sofern keine zusätzlich beachtliche Verletzung der Beteiligungsvorschriften vorliegt und kein bewusster Verstoß gegen § 13 BauGB feststeht.
Entscheidungsgründe
Unwirksamer Bebauungsplan wegen Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot des Flächennutzungsplans • Ein Bebauungsplan ist unwirksam, wenn er nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wurde und dadurch das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verletzt. • Eine Gemeinde darf auch Flächen überplanen, die einer übergeordneten Körperschaft für hoheitliche Aufgaben dienen; dies begründet keine absolute Sperre gegen die Planungshoheit der Gemeinde. • Bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags kann eine Verbandsgemeinde Antragsbefugnis aus ihrer hoheitlichen Aufgabenwahrnehmung (§ 67 Abs. 1 Nr. 3 GemO) und ihrem Eigentum ableiten. • Ein Verfahrensfehler durch Anwendung des vereinfachten Verfahrens (§ 13 BauGB) ist unbeachtlich, sofern keine zusätzlich beachtliche Verletzung der Beteiligungsvorschriften vorliegt und kein bewusster Verstoß gegen § 13 BauGB feststeht. Die Verbandsgemeinde (Antragstellerin) betreibt seit 1975 ein Freizeitgelände mit Freibad, Campingplatz und Sportplatz und ist als Grundeigentümerin eingetragen. Die Ortsgemeinde (Antragsgegnerin) beschloss am 4.12.2008 die 3. Änderung des Bebauungsplans „Zwischen Schwimmbad und B 50“, mit der der Sportplatzbereich als öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung „Sportplatz“ festgesetzt und gleichzeitig die umgebende Fläche als Sondergebiet „Camping“ gekennzeichnet wurde. Die Antragstellerin rügte u. a. eine Verletzung des Entwicklungsgebots (§ 8 BauGB), eine Beeinträchtigung ihres Eigentums und der wirtschaftlichen Nutzung des Campingplatzes sowie das Fehlen interkommunaler Abstimmung und beantragte Normenkontrolle. Die Antragsgegnerin verteidigte die Planung mit Verweis auf den Flächennutzungsplan und die Planungshoheit der Ortsgemeinde. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags und berücksichtigte frühere Entscheidungen zur Aufgabenübertragung und Eigentumsstellung. • Zulässigkeit: Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Sie macht geltend, durch die Planänderung sowohl ihre hoheitliche Aufgabenwahrnehmung (§ 67 Abs. 1 Nr. 3 GemO) als auch ihr Grundstückseigentum betroffen zu sein; beides sind abwägungserhebliche Belange. • Eigentum und Aufgabenwandel: Aufgrund früherer Entscheidungen und Eintragungen im Grundbuch ist die Verbandsgemeinde als Eigentümerin des Sportplatzgeländes anzusehen; der Aufgabenübergang von 1975 ist als wirksam zu behandeln, sodass sich daraus abwägungsrelevante Rechte ergeben. • Verfahrensfragen: Ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 Abs. 1 BauGB war nicht ohne Weiteres fehlerhaft, und ein Verfahrensfehler wäre gemäß § 214 BauGB unbeachtlich, sofern keine beachtliche Verletzung der Beteiligungsvorschriften oder bewusster Verstoß vorliegt; eine gemeinschaftsrechtlich gebotene Umweltprüfung war nicht erforderlich. • Materielle Entscheidung – Entwicklungsgebot: Der Bebauungsplan verletzt § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, weil er die im Flächennutzungsplan verfolgte offene Sondergebietskonzeption für das Campinggebiet unterläuft. Die Festsetzung einer eigenständigen öffentlichen Grünfläche mit Zweckbestimmung „Sportplatz“ schließt andere Nutzungen aus und steht im Widerspruch zur im Flächennutzungsplan vorgesehenen flexiblen Lösung inklusive möglicher Erweiterung oder Verlagerung des Sportplatzes. • Wirkung auf die städtebauliche Entwicklung: Die Abweichung betrifft nicht nur eine Einzelfläche, sondern beeinträchtigt die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans, der dem Fremdenverkehr und der Campingnutzung eine übergeordnete Bedeutung zuweist; daher ist der Mangel nicht nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich. • Planungs- und Organisationshoheit: Die Planungshoheit der Ortsgemeinde erstreckt sich grundsätzlich auch auf Flächen, die für hoheitliche Einrichtungen einer Verbandsgemeinde genutzt werden; dies schließt jedoch nicht aus, dass solche Planungen an die Vorgaben des Flächennutzungsplans gebunden sind. Der Normenkontrollantrag war begründet: Der am 4. Dezember 2008 beschlossene Bebauungsplan „Zwischen Schwimmbad und B 50“ – 3. Änderung wird für unwirksam erklärt, weil er gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstößt, da er nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wurde und die dort verfolgte offene Sondergebietskonzeption für das Camping- und Freizeitgebiet unterläuft. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde nicht zugelassen.