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Urteil

7 A 10881/09

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei rechtskräftiger Verurteilung zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren greift die zwingende Ausweisung nach § 53 Nr.1 AufenthG. • Ein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG setzt den tatsächlichen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis voraus; ein bloß gestellter Antrag genügt nicht. • Das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nach ARB 1/80 ist nur gegeben, wenn der türkische Arbeitnehmer während der gesamten dreijährigen Wohnzeit des Familienangehörigen dem regulären Arbeitsmarkt angehört hat; längere, nicht nur vorübergehende Arbeitslosigkeit schließt dies aus. • Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung einer Ausweisung sind Art und Schwere der Straftaten, Dauer des Aufenthalts, Verhalten seit den Delikten sowie familiäre und soziale Bindungen zu berücksichtigen; schwere, vielfache Gewaltdelikte können die Ausweisung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Zwingende Ausweisung bei Jugendstrafe über drei Jahre; kein Schutz nach §56 AufenthG oder ARB 1/80 • Bei rechtskräftiger Verurteilung zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren greift die zwingende Ausweisung nach § 53 Nr.1 AufenthG. • Ein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG setzt den tatsächlichen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis voraus; ein bloß gestellter Antrag genügt nicht. • Das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nach ARB 1/80 ist nur gegeben, wenn der türkische Arbeitnehmer während der gesamten dreijährigen Wohnzeit des Familienangehörigen dem regulären Arbeitsmarkt angehört hat; längere, nicht nur vorübergehende Arbeitslosigkeit schließt dies aus. • Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung einer Ausweisung sind Art und Schwere der Straftaten, Dauer des Aufenthalts, Verhalten seit den Delikten sowie familiäre und soziale Bindungen zu berücksichtigen; schwere, vielfache Gewaltdelikte können die Ausweisung rechtfertigen. Der in Deutschland geborene türkische Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und wendet sich gegen seine Ausweisung. Er lebte überwiegend in Deutschland, wurde jedoch mehrfach straffällig und schließlich rechtskräftig wegen zahlreicher Gewaltdelikte zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Er befand sich bis Juni 2008 in Haft, erhielt dort Schulabschluss und besuchte anschließend Berufsschulen, zeigte aber wiederholt disziplinarische Probleme und brach eine Ausbildung ab. Seine Eltern leben in Deutschland; der Vater hatte zeitweise kurzfristige Beschäftigungen, war aber über Jahre hinweg überwiegend arbeitslos. Die Behörde wies ihn mit befristeter Wirkung aus und lehnte seinen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis ab; das Verwaltungsgericht bestätigte dies, wogegen er Berufung einlegte. • Ortliche Zuständigkeit: Zuständig ist die Ausländerbehörde des Haftorts, da der Kläger während Vollstreckung der Jugendstrafe dort stationär war (§91 POG i.V.m. §3 Abs.3 VwVfG). • Tatbestand für zwingende Ausweisung: §53 Nr.1 AufenthG greift, weil der Kläger wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt wurde. • Kein besonderer Schutz nach §56 AufenthG: Voraussetzung nach §56 Abs.1 Satz1 Nr.2 ist der tatsächliche Besitz einer Aufenthaltserlaubnis; ein bloß gestellter Antrag genügt nicht, weshalb der Kläger diesen Schutz nicht geltend machen kann. • Kein ARB 1/80-Anspruch: Anspruch aus Art.7 ARB 1/80 setzt voraus, dass der türkische Arbeitnehmer während des dreijährigen Zusammenlebens dem regulären Arbeitsmarkt angehörte; der Vater war nur kurzzeitig beschäftigt und anschließend langfristig arbeitslos, somit entfällt die privilegierte Rechtsstellung des Klägers. • Begriff des regulären Arbeitsmarkts: Nach EuGH-Rechtsprechung bleibt ein Arbeitnehmer nur bei vorübergehender Arbeitslosigkeit zugehörig; hier lag jedoch eine lang andauernde Arbeitslosigkeit vor, sodass die Dreijahresvoraussetzung nicht erfüllt wurde. • Verhältnismäßigkeit: Bei Abwägung nach Art.8 EMRK und Art.2 GG überwiegen wegen der Schwere und Vielzahl der begangenen Gewaltdelikte sowie des Verhaltens des Klägers in Haft und danach die Interessen der öffentlichen Sicherheit; seine familiären Bindungen, Geburt und Aufwachsen in Deutschland sowie Sprachdefizite in der Türkei mildern, reichen aber nicht aus, die Ausweisung unverhältnismäßig zu machen. • Folgen für Aufenthaltserlaubnis: Die Ausweisung hat Sperrwirkung nach §11 Abs.1 Satz2 AufenthG; eine Erteilung nach §25 Abs.5 AufenthG kommt nicht in Betracht, weil die Ausreise nicht unmöglich ist. • Abschiebungsankündigung: Die im Bescheid enthaltene Ankündigung der Abschiebung aus der Haft ist mit Freilassung gegenstandslos; sie stellt keine aktuelle Abschiebungsandrohung dar und ist somit nicht mehr streitgegenständlich. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der angefochtene Ausweisungs- und Ablehnungsbescheid ist rechtmäßig. Die zwingende Ausweisung nach §53 Nr.1 AufenthG greift aufgrund der rechtskräftigen Jugendstrafe von über drei Jahren. Ein besonderer Schutz nach §56 AufenthG oder ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach ARB 1/80 steht dem Kläger nicht zu. Die Ausweisung ist auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, da die Schwere und Häufigkeit der Straftaten sowie das Verhalten des Klägers in Haft und danach die schutzwürdigen Bindungen in Deutschland überwiegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.