Urteil
6 A 10199/09
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Pokerturniere mit einem festen Unkostenbeitrag von max. 15 € pro Teilnehmer und ohne Einsatz, mit nur Sachpreisen bis 60 € je Preis, sind keine Glücksspiele im Sinne von § 3 Abs.1 GlüStV und § 284 StGB.
• Der staatsvertragliche Glücksspielbegriff in § 3 Abs.1 GlüStV ist mit dem strafrechtlichen Glücksspielbegriff des § 284 StGB deckungsgleich: Entgelt im staatsvertraglichen Sinn setzt einen Einsatz voraus, aus dem die Gewinnchance erwächst.
• Die Landesaufsicht durfte Pokerturniere, die nur einen vom Spielerfolg unabhängigen Unkostenbeitrag erheben und keine Geldpreise vorsehen, nicht nach dem Landesglücksspielgesetz untersagen; zuständig wären bei gewerblichem Charakter die Kommunen nach der Gewerbeordnung.
• Ein pauschales Verbot aller Pokerturniere wegen der bloßen Vermutung, sie dienten als Werbeveranstaltungen für illegale Internetspiele, ist nicht zulässig; ein konkreter Werbecharakter nach § 5 Abs.4 GlüStV kann nur insoweit eine Untersagung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Pokerturniere ohne Einsatz und mit Unkostenbeitrag sind kein Glücksspiel • Pokerturniere mit einem festen Unkostenbeitrag von max. 15 € pro Teilnehmer und ohne Einsatz, mit nur Sachpreisen bis 60 € je Preis, sind keine Glücksspiele im Sinne von § 3 Abs.1 GlüStV und § 284 StGB. • Der staatsvertragliche Glücksspielbegriff in § 3 Abs.1 GlüStV ist mit dem strafrechtlichen Glücksspielbegriff des § 284 StGB deckungsgleich: Entgelt im staatsvertraglichen Sinn setzt einen Einsatz voraus, aus dem die Gewinnchance erwächst. • Die Landesaufsicht durfte Pokerturniere, die nur einen vom Spielerfolg unabhängigen Unkostenbeitrag erheben und keine Geldpreise vorsehen, nicht nach dem Landesglücksspielgesetz untersagen; zuständig wären bei gewerblichem Charakter die Kommunen nach der Gewerbeordnung. • Ein pauschales Verbot aller Pokerturniere wegen der bloßen Vermutung, sie dienten als Werbeveranstaltungen für illegale Internetspiele, ist nicht zulässig; ein konkreter Werbecharakter nach § 5 Abs.4 GlüStV kann nur insoweit eine Untersagung rechtfertigen. Die Klägerin veranstaltete Pokerturniere in Rheinland-Pfalz und plante ein Turnier am 12. April 2008. Teilnehmer zahlten keinen Einsatz, sondern einen Unkostenbeitrag bis 15 €; ausgegeben wurden von Dritten gesponserte Sachpreise. Die Aufsichtsbehörde untersagte die geplante Veranstaltung und generell entgeltliche Pokerturniere im Land sowie deren Bewerbung und drohte Zwangsgelder an, weil es sich nach Auffassung der Behörde um unerlaubtes Glücksspiel handele. Das OVG hatte zuvor aufschiebende Wirkung unter Auflagen zugelassen: kein Einsatz, max. 15 € Unkostenbeitrag, keine Re-buys, nur Sachpreise bis 60 €. Die Klägerin klagte auf Aufhebung der Verfügung insoweit die Auflagen eingehalten werden. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; die Aufsichtsbehörde legte Berufung ein. • Rechtsfrage: Ob Pokerturniere mit unabhängigem Unkostenbeitrag als Glücksspiel i.S.d. § 3 Abs.1 GlüStV und § 284 StGB zu qualifizieren sind. • Zufallsabhängigkeit: Das Gericht geht davon aus, dass Pokerentscheidungen überwiegend zufallsabhängig sind; das Zufallselement überwiegt trotz strategischer Elemente. • Entgeltbegriff: Nach § 3 Abs.1 GlüStV ist nur ein Entgelt als Erwerb der Gewinnchance zu verstehen, wenn aus ihm die Gewinnchance erwächst; ein bloßer Mitspielbeitrag ohne Verbindung zum Gewinn stellt keinen Einsatz dar. • Deckungsgleichheit: Der staatsvertragliche Glücksspielbegriff ist mit dem strafrechtlichen Begriff des § 284 StGB deckungsgleich. Nur wenn ein Einsatz erbracht wird, liegt Glücksspiel i.S.d. GlüStV vor. • Kompetenz- und systematische Erwägungen: Zur Vermeidung einer Überschneidung zwischen Bundes-Gewerberecht und landesrechtlichem Glücksspielrecht ist die enge Auslegung erforderlich; sonst entstünde eine ungewollte Doppelregelung von Tatbeständen. • Folge für den Streitfall: Da die Klägerin nur einen vom Spielerfolg unabhängigen Unkostenbeitrag von max. 15 € erhebt, keine Re-buys zulässt und nur Sachpreise bis 60 € vergibt, geht die Gewinnchance nicht aus dem Beitrag hervor; daher fehlt das für Glücksspiel erforderliche Entgelt. • Werbe- und Ordnungsrecht: Ein Verbot aller Pokerturniere wegen vermuteter Werbewirkung für illegale Internetspiele ist zu pauschal; nur konkret festgestellte Werbehandlungen nach § 5 Abs.4 GlüStV rechtfertigen eine Untersagung. • Zuständigkeit: Würde die Veranstaltung gewerblichen Charakter haben, wären nach der GewO andere Zuständigkeiten und Regelungen einschlägig; die Aufsichtsbehörde konnte die turniere nicht nach dem Landesglücksspielgesetz untersagen. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. Das OVG bestätigt, dass Pokerturniere, die den gerichtlich festgelegten Auflagen entsprechen (kein Einsatz, max. 15 € Unkostenbeitrag, keine Re-buys, nur Sachpreise bis 60 € und Kennzeichnung bei Werbung), keine Glücksspiele im Sinne des § 3 Abs.1 GlüStV und § 284 StGB darstellen. Folglich waren die Untersagung, das Werbeverbot und die Zwangsgeldandrohung rechtswidrig; die Klägerin wurde in ihren Rechten verletzt. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Revision wurde zugelassen.