Urteil
6 A 11364/08
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein vertraglich geschuldeter Investitionskostenanteil der Gemeinde an den Kosten einer Verbandsgemeindekanalisationsmaßnahme kann beitragsfähiger Ausbauaufwand der Gemeinde sein.
• Bei Ausbaubeiträgen nach § 10 Abs. 2 KAG zählen als tatsächliche Investitionsaufwendungen auch von Dritten in Rechnung gestellte Investitionskostenanteile, soweit sie der Gemeinde tatsächlich entstehen.
• Ein von den Verbandsgemeindewerken als Pauschalbetrag ermittelter Investitionskostenanteil der Gemeinde ist nicht ohne Weiteres ein unzulässiger Durchschnittssatz i.S.d. § 9 Abs. 3 KAG, wenn er nicht von der beitragserhebenden Gemeinde selbst kalkuliert wurde.
• Die Beteiligung des Straßenbaulastträgers an Kanalkosten in Pauschalform ist nach § 12 Abs. 10 LStrG zulässig und nur zu beanstanden, wenn die ermittelte Pauschale offensichtlich fehlerhaft ist.
• Die Berücksichtigung eines solchen Investitionskostenanteils bei der Erhebung von Ausbaubeiträgen verstößt nicht gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung, wenn unterschiedliche Bestandteile des Entwässerungssystems betroffen sind.
Entscheidungsgründe
Beitragsfähigkeit vertraglich geschuldeter Investitionskostenanteile bei Kanalerneuerung • Ein vertraglich geschuldeter Investitionskostenanteil der Gemeinde an den Kosten einer Verbandsgemeindekanalisationsmaßnahme kann beitragsfähiger Ausbauaufwand der Gemeinde sein. • Bei Ausbaubeiträgen nach § 10 Abs. 2 KAG zählen als tatsächliche Investitionsaufwendungen auch von Dritten in Rechnung gestellte Investitionskostenanteile, soweit sie der Gemeinde tatsächlich entstehen. • Ein von den Verbandsgemeindewerken als Pauschalbetrag ermittelter Investitionskostenanteil der Gemeinde ist nicht ohne Weiteres ein unzulässiger Durchschnittssatz i.S.d. § 9 Abs. 3 KAG, wenn er nicht von der beitragserhebenden Gemeinde selbst kalkuliert wurde. • Die Beteiligung des Straßenbaulastträgers an Kanalkosten in Pauschalform ist nach § 12 Abs. 10 LStrG zulässig und nur zu beanstanden, wenn die ermittelte Pauschale offensichtlich fehlerhaft ist. • Die Berücksichtigung eines solchen Investitionskostenanteils bei der Erhebung von Ausbaubeiträgen verstößt nicht gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung, wenn unterschiedliche Bestandteile des Entwässerungssystems betroffen sind. Der Kläger wurde durch Bescheid der Beklagten zu einem Ausbaubeitrag für die Erneuerung der Straße I… herangezogen; in den beitragsfähigen Kosten sind 13.056,09 € für die Straßenoberflächenentwässerung enthalten. Die Straße wurde gleichzeitig mit der Erneuerung der Kanalisation erneuert. Der Betrag beruht auf einem Vertrag zwischen Verbandsgemeindewerken und der Beklagten vom 16.12.1982, nach dem die Beklagte einen Investitionskostenanteil an den Verbandsgemeindewerken zu zahlen hat. Der Kläger rügte, die tatsächlichen Kosten der Straßenentwässerung seien deutlich niedriger und die vertragliche Pauschale führe zu Doppelbelastungen. Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid teilweise auf mit der Begründung, eine Veranlagung nach Durchschnittssätzen sei unzulässig; der Senat hat die Berufung der Beklagten zugelassen. Streitgegenstand war allein die Beitragsfähigkeit und die Höhe des Investitionskostenanteils. • Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG sind einmalige Ausbaubeiträge für einzelne Verkehrsanlagen nach den tatsächlich entstandenen Investitionsaufwendungen zu bemessen; hierzu gehören auch Investitionskostenanteile für die Straßenoberflächenentwässerung. • Die Straßenoberflächenentwässerung ist Bestandteil der Verkehrsanlage und damit beitragsfähige Maßnahme; zur Entwässerung gehören auch Straßenleitung und sonstige funktionale Einrichtungen, nicht nur Straßeneinläufe und Anschlussleitungen. • Durch Vertrag hat die Beklagte die technische Durchführung der Erneuerung des gemeinsamen Kanals den Verbandsgemeindewerken übertragen, die Straßenbaulast bleibt jedoch grundsätzlich bei der Beklagten; nach § 12 Abs. 10 LStrG kann der Straßenbaulastträger zur Beteiligung an Kanalkosten verpflichtet sein. • Der vertraglich geschuldete Investitionskostenanteil stellt bei der Beklagten tatsächlichen Aufwand dar, weil er ihr von den Verbandsgemeindewerken in Rechnung gestellt wurde und daher im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG beitragsfähig ist. • Ein Durchschnittssatz i.S.d. § 9 Abs. 3 KAG liegt nicht vor, weil die Pauschale von den Verbandsgemeindewerken und nicht von der beitragserhebenden Gemeinde selbst kalkuliert wurde. • Die Höhe des Investitionskostenanteils ist nicht offensichtlich fehlerhaft; die Kalkulation stützt sich nachvollziehbar auf frühere Investitionen und eine Zuordnung von 35% zur Straßenoberflächenentwässerung, die sich mit den Flächenverhältnissen deckt. • Eine Verletzung des Einmaligkeitsgrundsatzes liegt nicht vor, weil die Pauschale die Erneuerung der Straßenleitung und die im Ausbauaufwand berücksichtigten Positionen unterschiedliche Teile des Entwässerungssystems betreffen. • Auf weitergehende Einwendungen des Klägers gegen die Beitragsermittlung konnte nicht weiter eingegangen werden, weil er im Vergleich vom März 2007 auf solche Einwendungen verzichtet hatte. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg; die Klage wird abgewiesen. Der streitige Investitionskostenanteil von 13.056,09 € ist als beitragsfähiger Ausbauaufwand der Beklagten zu qualifizieren und durfte der Beitragserhebung zugrunde gelegt werden, weil es sich um tatsächliche, von Dritten in Rechnung gestellte Investitionsaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG handelt. Ein unzulässiger Durchschnittssatz nach § 9 Abs. 3 KAG liegt nicht vor, da die Pauschale von den Verbandsgemeindewerken und nicht von der beitragserhebenden Gemeinde selbst ermittelt wurde, und die Höhe der Pauschale ist nicht offensichtlich fehlerhaft. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung besteht nicht, weil unterschiedliche Komponenten des Entwässerungssystems finanziert werden und keine doppelte Kostenberechnung erkennbar ist. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; die Revision wurde nicht zugelassen.