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Urteil

6 A 10141/09

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einmalige Ausbaubeiträge nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG können tatsächliche Investitionsaufwendungen für die Straßenoberflächenentwässerung umfassen, auch wenn ein Investitionskostenanteil vertraglich als Pauschale von einer Verbandsgemeinde erhoben wird. • Kosten für Sicherheits- und Gesundheitskoordination nach der Baustellenverordnung sind beitragsfähig, wenn die Straßenausbaumaßnahme als Baustelle im Sinne der BaustellV zu qualifizieren ist und die Voraussetzungen für die Bestellung eines Koordinators vorlagen. • Kosten für Planungsänderungen sind beitragsfähig, wenn die Umplanung sachlich gerechtfertigt war und der Mehraufwand nicht bereits durch die HOAI-Leistungsphasen abgegolten ist. • Vermessungskosten können beitragsfähig sein, wenn Grenzsicherungen im Rahmen der Ausbaumaßnahme nicht mit zumutbarem Aufwand möglich waren.
Entscheidungsgründe
Beitragsfähigkeit bestimmter Ausbaukosten bei Straßenerneuerung (Entwässerung, Koordination, Umplanung, Vermessung) • Einmalige Ausbaubeiträge nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG können tatsächliche Investitionsaufwendungen für die Straßenoberflächenentwässerung umfassen, auch wenn ein Investitionskostenanteil vertraglich als Pauschale von einer Verbandsgemeinde erhoben wird. • Kosten für Sicherheits- und Gesundheitskoordination nach der Baustellenverordnung sind beitragsfähig, wenn die Straßenausbaumaßnahme als Baustelle im Sinne der BaustellV zu qualifizieren ist und die Voraussetzungen für die Bestellung eines Koordinators vorlagen. • Kosten für Planungsänderungen sind beitragsfähig, wenn die Umplanung sachlich gerechtfertigt war und der Mehraufwand nicht bereits durch die HOAI-Leistungsphasen abgegolten ist. • Vermessungskosten können beitragsfähig sein, wenn Grenzsicherungen im Rahmen der Ausbaumaßnahme nicht mit zumutbarem Aufwand möglich waren. Der Kläger ist Eigentümer eines an die Z. Straße angrenzenden Grundstücks und wurde von der Beklagten mit einem einmaligen Ausbaubeitrag für die Erneuerung der Straße belastet. Die Z. Straße wurde 2002/2003 voll ausgebaut; der Stadtrat hatte vorher einen Stadtanteil von 30 % festgesetzt. Die Beklagte setzte einen Beitrag in Höhe von 4.178,15 € fest; der Kläger focht insbesondere Stadtanteil, Vermessungskosten, Investitionskostenanteil für die Straßenoberflächenentwässerung, Fremdfinanzierungskosten, Beweissicherungskosten, Planungsänderungen und Kosten für Sicherheits- und Gesundheitskoordination an. Das Verwaltungsgericht gab der Klage teilweise statt und kürzte den Beitrag; der Kläger legte Berufung ein, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Rechtsgrundlage und Grundsatz: Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG sind einmalige Ausbaubeiträge nach den tatsächlich entstandenen Investitionsaufwendungen zu bemessen; hierzu zählen u.a. Investitionskostenanteile für Straßenentwässerung, Sicherheits- und Gesundheitskoordination, Planungsänderungen und Vermessungskosten. • Investitionskostenanteil Entwässerung: Die Erneuerung sämtlicher Bestandteile der Straßenoberflächenentwässerung ist beitragsfähig, weil sie Teil der Verkehrsanlage und des gemeindlichen Bauprogramms ist. Soweit die Gemeinde an die Verbandsgemeinde einen Investitionskostenanteil zahlt, handelt es sich um tatsächlichen Aufwand, weil dieser der Gemeinde von Dritten in Rechnung gestellt wird. • Kein Durchschnittssatz nach § 9 Abs. 3 KAG: Der vertraglich vereinbarte Investitionskostenanteil wurde von der Verbandsgemeinde und nicht von der beitragserhebenden Gemeinde kalkuliert; somit ist er kein unzulässiger Durchschnittssatz der beitragserhebenden Gemeinde, sondern ein tatsächlicher Aufwand der Beklagten und damit beitragsfähig. • Einmaligkeitsgrundsatz: Die Berücksichtigung des Investitionskostenanteils verletzt nicht den Grundsatz der Einmaligkeit, weil unterschiedliche Bestandteile des Entwässerungssystems (Straßeneinläufe/Anschlussleitungen versus Straßenleitung) getrennt zu finanzieren sind und keine Überschneidung mit anderen Abgaben ersichtlich ist. • Sicherheits- und Gesundheitskoordination: Straßenausbaumaßnahmen stellen Baustellen im Sinne der BaustellV dar; bei Tätigkeit mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle (z.B. Bauunternehmen, Stadtwerke, Energie- und Telekommunikationsunternehmen) waren die Voraussetzungen des § 3 BaustellV für die Bestellung eines Koordinators erfüllt. Die hierdurch entstandenen Kosten waren rechtlich erforderlich und deshalb beitragsfähig; die Vergabe konnte freihändig erfolgen, weil die Leistung klein und untrennbar vom Planungsauftrag war. • Planungsänderung: Die Umplanung war sachlich gerechtfertigt (Schadstofffunde, Vermeidung der Überlassung von Straßenfläche an Anlieger, Sicherung eines einheitlichen Straßenbilds). Der zusätzliche Planungsaufwand ging über die in Leistungsphase 2 (§ 55 HOAI) vorgesehenen Untersuchungen hinaus, sodass die Kosten nicht bereits durch HOAI-Honorare abgegolten waren und als beitragsfähiger Aufwand gelten. • Vermessungskosten: Da die geplante Auskofferung bis an die Hauswände reichte, waren Grenzsteine nicht mit zumutbarem Aufwand zu sichern; die Neuvermessung war daher erforderlich und beitragsfähig. • Verfahrensrechtliches: Die Berufung des Klägers war unbegründet; die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Kläger auferlegt, die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11.08.2008 wird zurückgewiesen; der Ausbaubeitragsbescheid und der Widerspruchsbescheid sind in der streitigen Höhe nicht zu beanstanden. Die Beklagte durfte den Investitionskostenanteil für die Straßenoberflächenentwässerung, die Kosten für die Sicherheits- und Gesundheitskoordination, die Aufwendungen für die Änderung der Planung sowie die Vermessungskosten als teilbare beitragsfähige Investitionsaufwendungen berücksichtigen. Ein Verstoß gegen den Einmaligkeitsgrundsatz liegt nicht vor, und die Voraussetzungen der Baustellenverordnung für die Bestellung eines Koordinators waren erfüllt, sodass die entsprechenden Kosten erforderlich und umlagefähig sind. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.