Beschluss
7 A 10551/08
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
12mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Berufung wird nicht zugelassen, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen.
• Bei vorübergehender urlaubsbedingter Abwesenheit endet die Eigenschaft als Rundfunkteilnehmer grundsätzlich nicht; vorhandene Empfangsgeräte werden weiterhin zum Empfang bereitgehalten.
• Frühere Praxis eines Gebührenpflichtigen begründet keine Selbstbindung der Behörde; eine Verwaltungsänderung kann nicht zu wiederholter fehlerhafter Rechtsanwendung verpflichten.
Entscheidungsgründe
Urlaubsbedingte Abwesenheit begründet keine Befreiung von Rundfunkgebühren • Die Berufung wird nicht zugelassen, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen. • Bei vorübergehender urlaubsbedingter Abwesenheit endet die Eigenschaft als Rundfunkteilnehmer grundsätzlich nicht; vorhandene Empfangsgeräte werden weiterhin zum Empfang bereitgehalten. • Frühere Praxis eines Gebührenpflichtigen begründet keine Selbstbindung der Behörde; eine Verwaltungsänderung kann nicht zu wiederholter fehlerhafter Rechtsanwendung verpflichten. Der K. war vom 29. August bis 4. Oktober 2006 im Urlaub in Alaska und Kanada. Der B. setzte für den Monat September 2006 Rundfunkgebühren fest. Der K. beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier, das seine Klage gegen die Gebührenfestsetzung abgewiesen hatte. Er rügte unter anderem, bei früheren Auslandsaufenthalten sei ihm Gebührenerlass gewährt worden und die Verwaltungsänderung sei ihm nicht ausreichend mitgeteilt worden. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Rundfunkgebührenpflicht während der mehrwöchigen Abwesenheit entfällt. Der K. bestreitet die Rechtmäßigkeit des Bescheids; der B. hält an der Gebührenpflicht fest, weil Empfangsgeräte in der Wohnung verbleiben. • Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV ist für jedes zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Gebühr zu entrichten; Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Gerät zum Empfang bereithält (§ 1 Abs. 2 RGebStV). • Der Begriff des Bereithaltens knüpft an die mögliche Nutzung des Geräts; im privaten Bereich ist es zulässig, aus Gründen der Praktikabilität die Gebührenpflicht an das Vorhandensein des Geräts zu knüpfen, da die Verkehrsanschauung den bestimmungsgemäßen Gebrauch nahelegt. • Urlaubsbedingte vorübergehende Abwesenheit beendet die Rundfunkteilnehmereigenschaft grundsätzlich nicht, weil Besitz und technische Nutzbarkeit der Geräte fortbestehen und eine jederzeit mögliche Rückkehr oder Nutzung durch Dritte denkbar ist. • Frühere Gewährung zeitweiliger Befreiungen begründet keine rechtsverbindliche Selbstbindung der Behörde; die Gebührenerhebung liegt nicht im Ermessen des B., und es besteht kein Anspruch auf Wiederholung eines früheren Verwaltungsfehlers. • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO liegen nicht vor: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, die Rechtssache weist keine besonderen Schwierigkeiten auf und hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das erstinstanzliche Urteil, mit dem die Klage des K. gegen die Rundfunkgebührenfestsetzung für September 2006 abgewiesen wurde, bleibt damit verbindlich. Die Gebührenerhebung für September 2006 ist rechtmäßig, weil der K. während seiner Urlaubsabwesenheit weiterhin als Rundfunkteilnehmer gilt, da Empfangsgeräte in der Wohnung zum Empfang bereitgehalten wurden. Frühere, einmalig gewährte Befreiungen führen nicht zu einer Bindung der Behörde oder zu einem Anspruch auf wiederholte Befreiung. Der K. trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 22,14 € festgesetzt.