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Urteil

10 A 10474/08

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein ausweisbares, nachhaltiges prokurdisches Engagement und damit verbundene Insiderkenntnisse zugunsten der PKK können bei Rückkehr in die Türkei Verfolgungsgefahr begründen. • Die Gefährdungslage kurdischer Aktivisten hat sich seit Wiederaufnahme der Gewalt 2005 verschärft; staatliche Maßnahmen können unmenschliche oder erniedrigende Behandlung rechtfertigen. • Bei glaubhaft dargelegter Vorverfolgung und fehlender innerstaatlicher Fluchtalternative ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs.1 AufenthG möglich. • Ausschlussgründe des § 60 Abs.8 AufenthG greifen nicht, wenn kein Anlass besteht, dem Betroffenen schwerwiegende Sicherheitsgefährdung oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit zuzuschreiben.
Entscheidungsgründe
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei exponiertem PKK‑Engagement • Ein ausweisbares, nachhaltiges prokurdisches Engagement und damit verbundene Insiderkenntnisse zugunsten der PKK können bei Rückkehr in die Türkei Verfolgungsgefahr begründen. • Die Gefährdungslage kurdischer Aktivisten hat sich seit Wiederaufnahme der Gewalt 2005 verschärft; staatliche Maßnahmen können unmenschliche oder erniedrigende Behandlung rechtfertigen. • Bei glaubhaft dargelegter Vorverfolgung und fehlender innerstaatlicher Fluchtalternative ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs.1 AufenthG möglich. • Ausschlussgründe des § 60 Abs.8 AufenthG greifen nicht, wenn kein Anlass besteht, dem Betroffenen schwerwiegende Sicherheitsgefährdung oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit zuzuschreiben. Der 1972 geborene kurdischstämmige türkische Kläger bat 2006 in Deutschland um Asyl. Er machte geltend, seit den 1990er Jahren wegen prokurdischer Aktivitäten von türkischen Sicherheitskräften verfolgt worden zu sein, mehrfach inhaftiert und sein Heimatdorf sei 1994 teilweise niedergebrannt worden. Ab 1996/1998 war er nach eigenen Angaben in der PKK tätig, zunächst als Verteiler und später als Lehrer und Multiplikator im Camp M. im Irak; er trat 2005 infolge innerorganisatorischer Probleme und Drohungen aus der PKK heraus und floh nach Europa. Das BAMF lehnte 2007 die Asylgewährung ab. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Der Senat hat in der Berufungsverhandlung die Glaubwürdigkeit des Klägers bejaht und die Gefährdungslage anhand der seit 2005 verschärften Lage in der Türkei geprüft. • Anwendbare Rechtsgrundlage ist § 60 Abs.1 AufenthG in Verbindung mit einschlägigen Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie und § 31 Abs.2 AsylVfG; maßgeblich ist die aktuelle Gefährdungsprognose. • Der Senat legt dar, dass exponierte PKK‑Aktivisten, die als politische Multiplikatoren oder mit besonderen Organisationskenntnissen gelten, infolge der seit 2005 wiederaufgeflammten Gewalt und staatlicher Gegenmaßnahmen schwerwiegenden Übergriffen ausgesetzt sein können. • Faktische Grundlage: Darstellungen des Klägers sind in ihrer Gesamtheit glaubwürdig; seine langjährige Tätigkeit als Lehrer, Propagandist und Übersetzer im Camp M. sowie bekannte Suche durch Sicherheitskräfte begründen ein hinreichendes Ausforschungsinteresse der türkischen Behörden. • Die aktuelle Lage in der Türkei (Eskalation seit 2005, militärische Sperrgebiete, Angriffe und Gesetzesverschärfungen) verstärkt die konkrete Gefährdung; eine zumutbare inländische Fluchtalternative bestand nicht, da der Kläger im Irak nicht sicher war und von der PDK bedroht wurde. • Der Ausschlusstatbestand des § 60 Abs.8 AufenthG greift nicht: dem Kläger sind keine schwerwiegenden sicherheitsrelevanten Vergehen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit nachweisbar, und seine frühere PKK‑Tätigkeit lässt nicht auf fortdauernde gefährliche Kriegsbeteiligung schließen. • Ergebnis der rechtlichen Bewertung: Unter diesen Umständen ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft wegen eines Abschiebungsverbotes zuzuerkennen und der Asylbescheid aufzuheben. Der Senat hat die Berufung des Klägers stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs.1 AufenthG zuzuerken­nen; zugleich wurde der angefochtene Asylbescheid aufgehoben. Die Entscheidung beruht auf der Feststellung, dass der Kläger als glaubwürdig anzusehen ist und wegen seines nachhaltigen, exponierten Engagements für die PKK sowie seiner Insiderkenntnisse bei Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative bestand nicht, und Ausschlusstatbestände nach § 60 Abs.8 AufenthG sind nicht erfüllt. Die Beklagte hat die Kosten beider Instanzen zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.