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Beschluss

8 E 10988/08

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Streitwert für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids ist nach § 52 Abs.1 GKG nach der Bedeutung der Sache zu bemessen und kann nach dem Streitwertkatalog pauschaliert werden. • Für die Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids soll der Streitwert mindestens 50 % des Werts einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung betragen; für ein Einfamilienhaus wäre dies mindestens 10.000 €. • Wird im Bauvorbescheidsverfahren bereits die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit geklärt, kann der Streitwert bis zu 75 % des Werts einer Baugenehmigungsklage festgesetzt werden. • Kostenbedenken ändern den Feststellungswert nicht, da das Verfahren gebührenfrei ist und keine Kosten erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung für Verpflichtungsklage auf Bauvorbescheid (75 % der Baugenehmigungswerte) • Der Streitwert für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids ist nach § 52 Abs.1 GKG nach der Bedeutung der Sache zu bemessen und kann nach dem Streitwertkatalog pauschaliert werden. • Für die Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids soll der Streitwert mindestens 50 % des Werts einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung betragen; für ein Einfamilienhaus wäre dies mindestens 10.000 €. • Wird im Bauvorbescheidsverfahren bereits die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit geklärt, kann der Streitwert bis zu 75 % des Werts einer Baugenehmigungsklage festgesetzt werden. • Kostenbedenken ändern den Feststellungswert nicht, da das Verfahren gebührenfrei ist und keine Kosten erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG). Die Kläger begehrten gerichtlich die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids zur Bebauung ihres Grundstücks mit einem Einfamilienhaus. Das Verwaltungsgericht hatte den Streitwert zunächst niedriger angesetzt. Die Kläger legten Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ein und machten geltend, der Wert sei höher zu bemessen. Streitgegenstand ist allein die Bemessung des Streitwertes für die Verpflichtungsklage auf Erteilung des Bauvorbescheids, wobei es hier auch um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens geht. Es geht nicht um die materielle Entscheidung über die Baugenehmigung selbst. Der Senat prüfte die Anwendung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und die richtige prozentuale Staffelung gegenüber dem Wert einer Baugenehmigungsklage. • Nach § 52 Abs.1 GKG bestimmen die Verwaltungsgerichte den Streitwert nach der Bedeutung der Sache für den Kläger; der Senat orientiert sich an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. • Der Streitwertkatalog sieht vor, dass der Streitwert für einen Bauvorbescheid mindestens 50 % des Werts einer Baugenehmigungsklage beträgt; für ein Einfamilienhaus entspricht dies einem Mindestwert von 10.000 € (Baugenehmigungswert 20.000 €). • Die Katalogbeträge sind Pauschalierungen, die das Prozesskostenrisiko kalkulierbar machen und nicht von konkreten Ausgestaltungen oder Bodenwertsteigerungen abhängig sind. • Ist im Bauvorbescheidsverfahren bereits die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit streitgegenständlich, rechtfertigt dies eine Anhebung des Prozentsatzes; in solchen Fällen ist es angemessen, den Streitwert auf 75 % des Werts einer Baugenehmigungsklage festzusetzen, wie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nahelegt. • Das Verfahren ist gebührenfrei und es werden keine Kosten erstattet, sodass einer Nebenentscheidung zur Kostentragung nicht bedarf (§ 68 Abs.3 GKG). Der Beschwerde der Kläger wurde stattgegeben und der Streitwert für die Verpflichtungsklage auf Erteilung des positiven Bauvorbescheids auf 15.000 € festgesetzt (75 % des für eine Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus angesetzten Werts von 20.000 €). Damit erhöht sich das Prozesskostenrisiko in entsprechender Höhe, was der Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit im Vorbescheidsverfahren Rechnung trägt. Kostenentscheidungen wurden nicht getroffen, da das Verfahren gebührenfrei ist und Kostenerstattungen ausgeschlossen sind. Die Festsetzung berücksichtigt die Bedeutung der Sache für die Kläger und die Rechtsprechung zur angemessenen Bemessung von Streitwerten bei Bauvorbescheidsverfahren.