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Urteil

10 A 11319/07

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Träger der Straßenbaulast kann Sanierungsmaßnahmen an einer als Bestandteil der Straße anzusehenden Stützmauer auch an nicht eigenen Grundstücksteilen wie ein Eigentümer vornehmen, wenn dies zur Wahrung der Straßenbaulast und zur Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erforderlich ist (§§ 11, 14, 33 LStrG). • Die Widmung und funktionale Einbindung einer Mauer in den Straßenkörper kann dazu führen, dass diese Mauer als Teil der Straße anzusehen ist und somit der Straßenbaulast unterfällt. • Aus der Duldungspflicht zur Durchführung von Sanierungsarbeiten folgt notwendigerweise die Pflicht, das Betreten und die Benutzung des betroffenen Nachbargrundstücks während der Arbeiten zu dulden (§ 21 LNRG bzw. als Nebenpflicht).
Entscheidungsgründe
Duldungsanspruch des Straßenbaulastträgers zur Sanierung und Betretung einer als Straßenbestandteil anzusehenden Stützmauer • Der Träger der Straßenbaulast kann Sanierungsmaßnahmen an einer als Bestandteil der Straße anzusehenden Stützmauer auch an nicht eigenen Grundstücksteilen wie ein Eigentümer vornehmen, wenn dies zur Wahrung der Straßenbaulast und zur Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erforderlich ist (§§ 11, 14, 33 LStrG). • Die Widmung und funktionale Einbindung einer Mauer in den Straßenkörper kann dazu führen, dass diese Mauer als Teil der Straße anzusehen ist und somit der Straßenbaulast unterfällt. • Aus der Duldungspflicht zur Durchführung von Sanierungsarbeiten folgt notwendigerweise die Pflicht, das Betreten und die Benutzung des betroffenen Nachbargrundstücks während der Arbeiten zu dulden (§ 21 LNRG bzw. als Nebenpflicht). Die Klägerin (Straßenbaulastträgerin) verlangt von der Beklagten die Duldung der Sanierung einer Böschungs-/Stützmauer entlang der Gemeindestraße M. sowie das Betreten und die Nutzung der Zufahrt der Beklagten zu Sanierungszwecken. Die Mauer wurde ursprünglich in den 1970er Jahren angelegt und bei Ausbau und Widmung der Straße 1991 funktional in den Straßenkörper einbezogen; hinter der Mauer wurden Leitungen verlegt. Die Klägerin ließ 2004 eine statische Berechnung erstellen, die Standsicherheitsmängel an einzelnen Profilen ergab; vor dem geplanten Ausbau der Straße für ein Neubaugebiet bestanden erhöhte Verkehrsbelastungen. Die Beklagte verweigert die Sanierung und die Betretung ihres Grundstücks; sie hält die Mauer für eine reine Verblendung und bezweifelt die Erforderlichkeit der Maßnahmen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Die Mauer ist jedenfalls seit dem Straßenausbau 1991 als funktionaler Bestandteil der Gemeindestraße anzusehen und wurde durch Widmung in den Straßenkörper einbezogen; daraus folgt, dass sie der Straßenbaulast der Klägerin unterliegt (§ 1 Abs.3 Nr.1 LStrG, §§ 11, 14 LStrG). • Nach § 33 Abs.1 LStrG darf der Träger der Straßenbaulast Baumaßnahmen auch an nicht in seinem Eigentum stehenden, für die Straße in Anspruch genommenen Grundstücken wie ein Eigentümer vornehmen, soweit dies zur Wahrung der Straßenbaulast und zur Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erforderlich ist; die Prüfung der Erforderlichkeit obliegt primär der Klägerin. • Die befürchteten Standsicherheitsmängel und die zu erwartende erhöhte Verkehrsbelastung durch das geplante Neubaugebiet rechtfertigen die Annahme eines Sanierungsbedarfs; widersprüchliche Gutachten machen weitere Ermittlungen möglich, ändern aber nichts an der Anordnung der Duldung, weil die zustehende Prüfungs- und Schutzfunktion des Straßenbaulastträgers zu berücksichtigen ist. • Die Sanierungsbefugnis erstreckt sich nur auf die Mauer als solche; eine Überbauung oder dauerhafte Inanspruchnahme der Zufahrt ist nicht gestattet, soweit diese nicht Bestandteil der öffentlichen Sachherrschaft ist. Die notwendige Folge der Sanierungspflicht ist die Duldung des Betretens und der vorübergehenden Benutzung des Grundstücks während der Arbeiten; dies ergibt sich aus § 21 LNRG oder als Nebenpflicht zur Sanierungspflicht. • Auf die hilfsweise geltend gemachten nachbarrechtlichen Abwehransprüche (§§ 909, 1004 BGB) und Kostentragungsfragen wurde nicht entschieden, weil die Klägerin diesbezüglich keinen entsprechenden Antrag gestellt hat und der primäre Rechtsgrund im LStrG liegt. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil ist bestätigt. Die Klägerin darf die Stützmauer als Bestandteil der Gemeindestraße sanieren, weil die Mauer der Straßenbaulast der Klägerin unterfällt und die Sanierung zur Wahrung der Straßenbaulast und zur Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erforderlich ist (§§ 11,14,33 LStrG). Soweit für die Sanierung erforderlich, hat die Beklagte das Betreten und die Nutzung ihrer Zufahrt während der Arbeiten zu dulden; eine dauerhafte Überbauung der Zufahrt wird jedoch nicht zugestanden. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.