Urteil
2 A 10828/07
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Umlage nach § 3 Abs. 2 i.V.m. § 24 LFAG zur Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" ist verfassungsgemäß und durfte gegenüber kommunalen Gebietskörperschaften erhoben werden.
• Fortwirkende Belastungen der Länder können auch in Form von Mindereinnahmen (z. B. Verringerung des Umsatzsteueranteils und reduzierte Finanzausgleichsmasse) als umlagefähige Lasten angesehen werden.
• Die landesrechtliche Verteilung der bundesrechtlich ausgelösten einseitigen Belastungen auf alle Gemeinden durch eine redistributive Umlage ist verfassungsrechtlich zulässig.
• Die Anrechnung der Gewerbesteuerumlageerhöhung auf die Fondsumlage verhindert eine Doppelbelastung gewerbesteuerstarker Gemeinden und ist rechtlich zulässig.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit der Umlage zur Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" (§ 3 Abs.2 i.V.m. § 24 LFAG) • Die Umlage nach § 3 Abs. 2 i.V.m. § 24 LFAG zur Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" ist verfassungsgemäß und durfte gegenüber kommunalen Gebietskörperschaften erhoben werden. • Fortwirkende Belastungen der Länder können auch in Form von Mindereinnahmen (z. B. Verringerung des Umsatzsteueranteils und reduzierte Finanzausgleichsmasse) als umlagefähige Lasten angesehen werden. • Die landesrechtliche Verteilung der bundesrechtlich ausgelösten einseitigen Belastungen auf alle Gemeinden durch eine redistributive Umlage ist verfassungsrechtlich zulässig. • Die Anrechnung der Gewerbesteuerumlageerhöhung auf die Fondsumlage verhindert eine Doppelbelastung gewerbesteuerstarker Gemeinden und ist rechtlich zulässig. Die Klägerin, eine Verbandsgemeinde in Rheinland-Pfalz, wehrt sich gegen einen Bescheid des Landes vom 3.8.2005, mit dem eine Umlage zur Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" in Höhe von 48.556 € festgesetzt wurde. Hintergrund sind bundesrechtliche Regelungen (Solidarpakt II, DEFG, GFRG), durch die der Bund Fondsschulden übernahm und die alten Bundesländer bis 2019 mit einer fortwirkenden Belastung in gesetzlich bestimmter Höhe beteiligt werden. Zur Beteiligung der Kommunen wurden u. a. die Gewerbesteuerumlage erhöht und die Finanzausgleichsmasse vermindert; das Land Rheinland-Pfalz erhob nach § 3 Abs.2 i.V.m. § 24 LFAG eine Umlage, die der Finanzausgleichsmasse zufließt. Die Klägerin rügt insbesondere, es fehle an einer fortwirkenden Länderbelastung, die Gewerbesteuerverteilung sei verfassungswidrig und die Anrechnung der Gewerbesteuerumlage führe zu Gleichheitsverletzungen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Die Berufung ist unbegründet; die Umlage durfte erhoben werden, weil die alten Bundesländer fortwirkende Belastungen in Form von Mindereinnahmen (u. a. verringerter Umsatzsteueranteil und reduzierte Finanzausgleichsmasse) treffen (§ 6 Abs.5 Satz2 GFRG i.V.m. Solidarpakt II). • Bund, Länder und Gemeinden können die Lasten des deutschen Einigungsprozesses gemeinschaftlich tragen; der Gesetzgeber hatte bei der Festlegung der fortwirkenden Länderbelastung einen beurteilungsfähigen Spielraum, der nicht offensichtlich überschritten wurde (Art.20 GG, verfassungsrechtliche Solidarität). • Die Beteiligung der Gemeinden ist verfassungsrechtlich zulässig: Die Gewerbesteuerumlageerhöhung und die Verringerung der Finanzausgleichsmasse treffen unterschiedliche Gemeindengruppen; das Land durfte durch eine redistributive Umlage nach § 3 Abs.2 i.V.m. § 24 LFAG eine gleichmäßigere Verteilung der kommunalen Kosten erreichen. Das Umlageninstrument ist damit verfassungsgemäß (Art.28 Abs.2 GG, landesverfassungsrechtliche Vorgaben). • § 24 LFAG in seinen Regelungen zu Festsetzung des aufzubringenden Umlagebetrags, den Umlagegrundlagen (z. B. Steuerkraftmesszahl, Schlüsselzuweisung B2), der Ermittlung des Umlagesatzes und der Anrechnung der Gewerbesteuerumlageerhöhung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Netto-/Bruttounterscheidung beim Haushaltsansatz und die Einbeziehung der Gewerbesteuerumlage als rechnerischer Durchlaufposten sind sachgerecht und verhindern Doppelbelastungen. • Die Anrechnung der erhöhten Gewerbesteuerumlage auf die Fondsumlage verhindert eine Doppelbelastung und führt nicht zu einer willkürlichen Begünstigung oder zu gleichheitswidrigen Benachteiligungen; der Vergleich der Klägerin mit der Stadt Ingelheim zeigt keine verfassungswidrige Verteilung. • Der Beklagte hat die gesetzlichen Vorgaben bei Festsetzung des Umlagebetrags und bei der Ermittlung des Umlagesatzes zutreffend angewandt; die Berufung war daher zurückzuweisen. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße vom 25.4.2007 wird zurückgewiesen. Die Umlage zur Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" nach § 3 Abs.2 i.V.m. § 24 LFAG ist verfassungsgemäß und wurde rechtmäßig erhoben und berechnet; die gesetzliche Festsetzung der fortwirkenden Länderbelastung und die landesrechtlichen Ausgestaltungen (Umlagegrundlagen, Umlagesatz, Anrechnung der Gewerbesteuerumlage) sind nicht zu beanstanden. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen. Insgesamt hat die Behörde damit zu Recht eine gleichmäßigere Verteilung der durch den Solidarpakt II verursachten kommunalen Lasten herbeigeführt und die beanstandeten Rechtsgestaltungen halten einer verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Überprüfung stand.