Urteil
8 C 10368/07
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan BF 13 "Handwerkerpark Trier-Feyen" ist unbegründet und wird abgewiesen.
• Eine beschränkte erneute Beteiligung nach § 4a Abs.3 BauGB in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 BauGB ist zulässig, wenn die Änderungen nur die zuvor beanstandeten Aspekte betreffen.
• Verweise auf nicht allgemein eingeführte technische Normen (hier DIN 45691 Entwurf Mai 2005) sind hinreichend, wenn Gegenstand und Fassung konkret bezeichnet und Einsichtsstellen benannt sind.
• Die Prüfung der Vereinbarkeit eines Bebauungsplans mit artenschutzrechtlichen Verboten ist auf Dauerhindernisse zu beschränken; konkrete Verbotsprüfungen finden vorrangig auf der Vollzugsebene statt.
• Bei FFH-rechtlicher Prüfung genügt eine Vorprüfung zur Verträglichkeit, wenn ernstliche Bedenken für erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des benachbarten FFH-Gebiets nicht bestehen.
Entscheidungsgründe
Bebauungsplan Handwerkerpark Trier-Feyen: Normenkontrolle zurückgewiesen • Der Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan BF 13 "Handwerkerpark Trier-Feyen" ist unbegründet und wird abgewiesen. • Eine beschränkte erneute Beteiligung nach § 4a Abs.3 BauGB in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 BauGB ist zulässig, wenn die Änderungen nur die zuvor beanstandeten Aspekte betreffen. • Verweise auf nicht allgemein eingeführte technische Normen (hier DIN 45691 Entwurf Mai 2005) sind hinreichend, wenn Gegenstand und Fassung konkret bezeichnet und Einsichtsstellen benannt sind. • Die Prüfung der Vereinbarkeit eines Bebauungsplans mit artenschutzrechtlichen Verboten ist auf Dauerhindernisse zu beschränken; konkrete Verbotsprüfungen finden vorrangig auf der Vollzugsebene statt. • Bei FFH-rechtlicher Prüfung genügt eine Vorprüfung zur Verträglichkeit, wenn ernstliche Bedenken für erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des benachbarten FFH-Gebiets nicht bestehen. Der Antragsteller, Miteigentümer eines Nachbargrundstücks, rügt den Bebauungsplan BF 13 "Handwerkerpark Trier-Feyen" (Beschluss 28.02.2007, Bekanntmachung 12.02.2008). Das 24 ha große Plangebiet umfasst konversionsbedingte Flächen ehemaliger Kasernen- und Übungsanlagen in Nähe des FFH-Gebiets "Mattheiser Wald" und ist in Emissionskontingente gegliedert. Ein zuvor gleichlautender Plan war vom Gericht 2006 wegen formaler Mängel für unwirksam erklärt worden; der Plan wurde deshalb unter anderen mit Bezug auf die DIN 45691 überarbeitet und erneut ausgelegt. Der Antragsteller rügt Verfahrensfehler (Anwendung von § 4a Abs.3 BauGB), Unbestimmtheit der Lärmschutzregelungen, unzureichende Offenlegung der herangezogenen DIN sowie Verletzungen von Natur- und Artenschutz (fehlende Verträglichkeitsprüfung, mangelhafte Ermittlung geschützter Arten) und eine unzureichende Abwägung wegen zu erwartender Lärmimmissionen. • Zulässigkeit: Der Antragsteller ist durch abwägungsrelevante Belange (Schutz vor Gewerbe- und Verkehrslärm) in eigenen Rechten betroffen; der Normenkontrollantrag ist damit zulässig. • Formelles Verfahren: Die erneute Beteiligung nach Unwirksamkeit des früheren Plans durfte beschränkt nach § 4a Abs.3 BauGB erfolgen, weil die gerichtliche Beanstandung nur formale Mängel betraf und die Änderungen begrenzt waren. Die verkürzten Auslegungsfristen und die Beschränkung auf geänderte Planteile waren nicht verfahrensfehlerhaft, da die Öffentlichkeit ihr Beteiligungsrecht wahrgenommen hat. • Bestimmtheit technischer Bezüge: Die Bezugnahme auf die DIN 45691 (Entwurf Mai 2005) ist hinreichend bestimmt, da Gegenstand und Fassung konkret bezeichnet und die Einsichtsmöglichkeit angegeben sind; die Festsetzung der flächenbezogenen Schallleistungspegel ist ausreichend bestimmt und die Berechnungsgrundlage für spätere Genehmigungsverfahren benannt. • Artenschutz (BNatSchG): Bei der Prüfung der Erforderlichkeit nach § 1 Abs.3 BauGB ist artenschutzrechtlich auf dauerhafte, unüberwindbare Verbotsgründe zu prüfen; konkrete Verbotsprüfungen bleiben der Vollzugsebene vorbehalten. Die vorgelegten naturschutzfachlichen Untersuchungen reichten für die Feststellung aus, dass keine dauerhaften artenschutzrechtlichen Hindernisse für die Planverwirklichung bestehen. • Einzelfallprüfungen: Für einzelne Arten (Vögel, Fledermäuse, Gelbbauchunke, Mauereidechse, Hirschkäfer) stellte das Gericht keine hinreichenden Anhaltspunkte für dauerhafte Verbotsverletzungen fest; für die Mauereidechse wurde eine Befreiungslage bzw. Erhaltungsfähigkeit auf Populationsebene angenommen. • Habitatschutz (FFH-Recht): Eine Vorprüfung nach Art.6 Abs.3 FFH-RL und §27 LNatSchG war ausreichend; erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets "Mattheiser Wald" sind nicht ernstlich zu besorgen, insbesondere nicht für Bechsteinfledermaus, Gelbbauchunke oder Hirschkäfer. • Abwägung und Lärmschutz: Die Abwägung nach § 1 Abs.7 BauGB ist nicht zu beanstanden. Die Emissionskontingentierung nach DIN 45691 sichert die Erreichung der Schutzziele; geringfügige Überschreitungen (bis 0,8 dB(A)) liegen unter der Wahrnehmungsschwelle und sind im Rahmen nachfolgender Genehmigungen zu prüfen. • Kosten und Rechtsmittel: Der Antragsteller hat die Verfahrenskosten zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag des Nachbarn gegen den Bebauungsplan BF 13 "Handwerkerpark Trier-Feyen" wird abgewiesen. Das Gericht hält die erneute, beschränkte Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 4a Abs.3 BauGB für rechtmäßig, die Bezugnahme auf die DIN 45691 für ausreichend bestimmt und die Emissionskontingentierung als tragfähiges Instrument zur Lärmgrenzsetzung. Hinsichtlich Naturschutz und FFH-Recht bestehen nach Vorprüfung keine ernstlichen Anhaltspunkte für dauerhafte oder erhebliche Beeinträchtigungen der relevanten Schutzgüter; spezifische artenschutzrechtliche Verbotsprüfungen sind überwiegend der Vollzugsebene vorbehalten. Damit konnte nicht festgestellt werden, dass der Bebauungsplan infolge formeller oder materieller Mängel nicht erforderlich oder unanwendbar wäre, weshalb der Antrag abgelehnt und der Antragsteller zur Tragung der Kosten verurteilt wird.