Beschluss
2 B 10762/07
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Versetzungsverfügung ist unbegründet.
• Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versetzung, insbesondere liegen keine Verfahrens- oder Ermessensfehler vor.
• Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug einer versetzungsrechtlichen Maßnahme der Bereitschaftspolizei kann das individuelle Interesse des betroffenen Beamten an Aufschub überwiegen.
Entscheidungsgründe
Versetzung von Bereitschaftspolizisten: öffentlicher Vollzugsinteresse überwiegt individuelles Aufschubinteresse • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Versetzungsverfügung ist unbegründet. • Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versetzung, insbesondere liegen keine Verfahrens- oder Ermessensfehler vor. • Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug einer versetzungsrechtlichen Maßnahme der Bereitschaftspolizei kann das individuelle Interesse des betroffenen Beamten an Aufschub überwiegen. Der Antragsteller, Beamter der Bereitschaftspolizei, wurde mit Verfügung vom 21.05.2007 versetzt; die Verfügung ist nach gesetzlicher Regelung sofort vollziehbar. Er legte Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag am 26.06.2007 ab; hiergegen richtet sich die Beschwerde. Die Versetzung war Teil eines seit 2003 praktizierten Versetzungsgesamtkonzepts der Bereitschaftspolizei; Personalvertretungen hatten dem Konzept und der konkreten Maßnahme zugestimmt. Der Dienstherr begründete die Versetzung mit dienstlichem Bedürfnis wegen Personalumgliederungen und Aufnahme neuer Ausbildungsabsolventen. Der Antragsteller rügte Verletzung eigener Rechte und behauptete Fehler bei der Auswahlentscheidung. • Die Beschwerde ist formell zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung; es liegen keine maßgeblichen Verfahrensfehler vor, da der Antragsteller angehört wurde und Personalvertretungen zugestimmt haben (§ 79 LPersVG). • Das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung ist nachvollziehbar dargelegt: Personalmangel in Polizeipräsidien, Aufnahme zahlreicher Ausbildungsabsolventen und Auflösung des Personalsockels rechtfertigen die Umverteilung der Bereitschaftspolizeibeamten (§ 33 Abs.1 LBG maßgeblich für dienstliches Bedürfnis). • Der Dienstherr trifft Entscheidungen über die Organisation und Personalverteilung zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit; dieses öffentliche Interesse hat Vorrang vor dem individuellen Interesse des Beamten an Aufschub der Maßnahme. • Bei der Auswahl der zu versetzenden Beamten wurden zulässige Kriterien angewandt; etwa die Nähe des Wohnortes ist ein gleich geeignetes Auswahlmerkmal wie die Dauer der Zugehörigkeit zum Personalsockel. Es liegen keine Anhaltspunkte für willkürliche oder ermessensfehlerhafte Auswahlentscheidungen vor. • Der Vorwurf, ein bestimmter freiwillig zu versetzender Beamter sei übergangen worden, ist nicht begründet; dessen tatsächliche Erklärung und Entfernung zum Dienstort stützen die Auswahlentscheidung. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt, weil das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Versetzungsverfügung das individuelle Interesse des Antragstellers überwiegt. Es bestehen keine Verfahrens- oder Ermessensfehler, und das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung ist ausreichend dargelegt. Die Auswahlentscheidung des Dienstherrn ist nicht ermessensfehlerhaft oder willkürlich. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.