Urteil
7 C 10027/07
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung zur Ausführung gewerblicher Arbeiten auf kommunalen Friedhöfen ist eine kostenpflichtige Amtshandlung und kann nach Landesrecht Gebühren begründen.
• Die Gebühr für die jährliche Zulassung verstößt nicht gegen Art. 12 GG, da sie zulässige Beschränkung der Berufsausübung zum Schutz des Friedhofs und der Grabanlagen darstellt.
• Es liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor, wenn Bestatter von der Zulassungspflicht aus sachlichen Gründen ausgenommen werden.
• Die Bemessung der Gebühr ist nach § 3 LGebG unter Einbeziehung des wirtschaftlichen Vorteils zulässig; ein jährlicher Betrag von 250 € ist insoweit nicht grob unverhältnismäßig.
Entscheidungsgründe
Gebührenpflichtige Zulassung gewerblicher Tätigkeiten auf kommunalen Friedhöfen zulässig • Die Zulassung zur Ausführung gewerblicher Arbeiten auf kommunalen Friedhöfen ist eine kostenpflichtige Amtshandlung und kann nach Landesrecht Gebühren begründen. • Die Gebühr für die jährliche Zulassung verstößt nicht gegen Art. 12 GG, da sie zulässige Beschränkung der Berufsausübung zum Schutz des Friedhofs und der Grabanlagen darstellt. • Es liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor, wenn Bestatter von der Zulassungspflicht aus sachlichen Gründen ausgenommen werden. • Die Bemessung der Gebühr ist nach § 3 LGebG unter Einbeziehung des wirtschaftlichen Vorteils zulässig; ein jährlicher Betrag von 250 € ist insoweit nicht grob unverhältnismäßig. Die Antragstellerin, ein Steinmetzbetrieb, klagt gegen § 6 der Friedhofsgebührensatzung der Antragsgegnerin, wonach für die jährliche Zulassung zur Ausführung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen eine Gebühr von 250 € erhoben wird. Sie rügt, die Gebühr diene der Benutzungsentgeltgleichheit nicht, verstoße gegen Art. 3 GG wegen Ausnahmeregelungen für Bestatter, sei wegen der jährlichen Befristung unzumutbar und in Höhe und Verhältnis zum Verwaltungsaufwand zu hoch. Die Gemeinde verteidigt die Regelung als zulässige Gebühr für eine besondere Amtshandlung, begründet die Nicht-Erfassung der Bestatter mit geringerem Schadensrisiko und trägt sachliche Gründe für die jährliche Überprüfung vor. Es wurden schriftliche Vorträge und eine mündliche Verhandlung geführt; das Gericht hat über den Normenkontrollantrag zu entscheiden. • Zulässigkeit: Der Normenkontrollantrag ist zulässig, in der Sache aber unbegründet; die Satzung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. • Rechtsgrundlage: Nach dem Landesgebührengesetz (§§ 1, 2 LGebG) sind Gebühren für kostenpflichtige Amtshandlungen zulässig; die Zulassung zur gewerblichen Tätigkeit ist eine solche Amtshandlung. • Gebührencharakter: Es handelt sich um eine Verwaltungsgebühr nach § 1 Abs.1 Nr.1 LGebG, nicht um eine Benutzungsgebühr nach KAG, weil kein satzungsgemäßes Benutzungsverhältnis begründet wird. • Art. 12 GG: Die Zulassungspflicht und Gebührenpflicht sind mit dem Grundrecht auf freie Berufsausübung vereinbar; die Regelung dient dem Schutz des Friedhofs, der Grabanlagen und der Nutzungsberechtigten und ist damit sachlich gerechtfertigt. • Befristung: Die jährliche Befristung der Zulassung ist innerhalb des kommunalen Regelungsermessens gerechtfertigt; sachliche Gründe wie Fahrzeugkontrolle, wechselnder Personalbestand und Schadensprävention sprechen dafür; Härtefälle können nach § 8 FGebS berücksichtigt werden. • Gleichbehandlung: Die unterschiedliche Behandlung von Bestattern ist nicht verfassungswidrig, weil die verschiedenen Tätigkeiten unterschiedliche Schadensrisiken und Zweckbindungen aufweisen und die Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. • Gebührenhöhe: Nach § 3 LGebG ist die Gebühr so zu bemessen, dass Verwaltungsaufwand und der wirtschaftliche Vorteil der Amtshandlung in angemessenem Verhältnis stehen; die Gebühr von 250 € ist nicht in grobem Missverhältnis und somit nicht unverhältnismäßig. • Kosten und Verfahren: Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Revision wurde nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen; § 6 der Friedhofsgebührensatzung ist wirksam. Die Gemeinde durfte die jährliche Zulassung zur Ausführung gewerblicher Arbeiten als gebührenpflichtige Amtshandlung regeln und dabei sachliche Kriterien für Befristung und Umfang setzen. Die unterschiedliche Behandlung von Bestattern gegenüber Steinmetz- und Gartenbaubetrieben ist verfassungsgemäß, da unterschiedliche Schadensrisiken und Tätigkeitsprofile eine unterschiedliche Regelung rechtfertigen. Die Höhe der Gebühr von 250 € pro Jahr steht nicht in einem groben Missverhältnis zum Verwaltungsaufwand und dem erlangten wirtschaftlichen Vorteil der Gewerbetreibenden. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.