Beschluss
2 B 10167/07
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren fehlt es an einem Anordnungsanspruch, wenn die Auswahlentscheidung der Dienststelle bei summarischer Prüfung nicht als ermessens- oder beurteilungsfehlerhaft erscheint.
• Dienstliche Beurteilungen von Mitbewerbern können von unterlegenen Bewerbern im Konkurrentenstreit grundsätzlich nicht angefochten werden; sie sind insoweit – von offensichtlichen Missbrauchsfällen abgesehen – zugrunde zu legen.
• Unterschiedliche Beurteilungszeiträume sind nicht entscheidungserheblich, wenn dadurch eine tragfähigere Grundlage geschaffen und keine Beurteilungslücke entsteht.
• Fehler einer dienstlichen Beurteilung haben im Eilverfahren nur dann entscheidungserhebliche Bedeutung, wenn sie offensichtlich sind und das Auswahlergebnis beeinflussen können.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Beförderungsentscheidung abgelehnt; dienstliche Beurteilungen maßgeblich • Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren fehlt es an einem Anordnungsanspruch, wenn die Auswahlentscheidung der Dienststelle bei summarischer Prüfung nicht als ermessens- oder beurteilungsfehlerhaft erscheint. • Dienstliche Beurteilungen von Mitbewerbern können von unterlegenen Bewerbern im Konkurrentenstreit grundsätzlich nicht angefochten werden; sie sind insoweit – von offensichtlichen Missbrauchsfällen abgesehen – zugrunde zu legen. • Unterschiedliche Beurteilungszeiträume sind nicht entscheidungserheblich, wenn dadurch eine tragfähigere Grundlage geschaffen und keine Beurteilungslücke entsteht. • Fehler einer dienstlichen Beurteilung haben im Eilverfahren nur dann entscheidungserhebliche Bedeutung, wenn sie offensichtlich sind und das Auswahlergebnis beeinflussen können. Die Antragstellerin begehrte im Sicherungsverfahren die einstweilige Anordnung, die Übertragung eines A‑13‑Dienstpostens (Abteilungsleiter Organisation und Finanzen) innerhalb der Verbandsgemeindeverwaltung P. auf den beigeladenen Beamten sowie dessen Beförderung zu verhindern. Die Antragsgegnerin hatte den Dienstposten dem Beigeladenen zugewiesen; die Antragstellerin war unterlegen. Streitpunkt sind insbesondere die dienstlichen Beurteilungen beider Bewerber, unterschiedliche Beurteilungszeiträume sowie die Frage, ob formelle oder inhaltliche Mängel der Antragstellerin einen Anordnungsanspruch begründen. Die Antragstellerin beruft sich zudem auf ein besseres Examensergebnis und auf Gleichstellungsrechte. Das Verwaltungsgericht hatte dem Antrag teilweise stattgegeben; das Oberverwaltungsgericht änderte ab und lehnte den Antrag ab. • Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet; es fehlt an dem erforderlichen Anordnungsanspruch für einstweiligen Rechtsschutz, weil die Auswahlentscheidung einer summarischen gerichtlichen Prüfung standhält. • Ermessens‑ und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung: Maßgeblich sind Eignung und Leistung nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 10 Abs. 1 LBG; die dienstlichen Beurteilungen zeigen beim Beigeladenen durchgehend einen deutlichen Leistungs‑ und Eignungsvorsprung gegenüber der Antragstellerin. • Bei Vergleich der dienstlichen Beurteilungen ergibt sich, dass der Beigeladene überwiegend die Höchstbewertung erhielt, während die Antragstellerin überwiegend niedrigere Noten erhielt; dies rechtfertigt die Auswahl des Beigeladenen. • Angesprochene formelle Fehler (Bezeichnung als Regelbeurteilung, fehlende Aufgabengebiete) sind Schreibfehler bzw. wurden berichtigt und führen bei summarischer Prüfung nicht zu einer anderen Entscheidung. • Die Anfechtung der Beurteilung eines Mitbewerbers steht dem unterlegenen Bewerber grundsätzlich nicht zu; nur offensichtliche Missbrauchsfälle könnten hiervon abweichen. • Abweichende Beurteilungszeiträume sind unschädlich, wenn sie eine umfassendere und damit tragfähigere Grundlage für die Auswahl schaffen und Beurteilungslücken vermeiden. • Inhaltliche Vorbehalte der Antragstellerin (Berücksichtigung höherer Dienstposten, nicht plausible Verschlechterung) sind im Eilverfahren nicht als offensichtlich fehlerhaft nachweisbar; solche Zweifel müssen in einem Hauptsache‑Beurteilungsstreit geklärt werden. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgten nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des Gerichtskostengesetzes. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt. Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin für die Übertragung des A‑13‑Dienstpostens auf den Beigeladenen ist im summarischen Eilverfahren nicht als ermessens‑ oder beurteilungsfehlerhaft zu beanstanden, weil dienstliche Beurteilungen des Beigeladenen einen deutlichen Leistungs‑ und Eignungsvorsprung zeigen. Formelle Mängel und unterschiedliche Beurteilungszeiträume sind nicht entscheidungserheblich; die von der Antragstellerin gerügten inhaltlichen Fehler sind im Eilverfahren nicht offensichtlich und beeinflussen das Auswahlergebnis nicht. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, der beigeladene Beamte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.