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Urteil

2 A 11032/06

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Unterbleibt ein vorgedachtes Vorgespräch erst, bevor die Reihung der Bewerber erstellt wurde, führt dies nicht generell zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung; entscheidend ist, ob dadurch die inhaltliche Richtigkeit der Bewertung beeinträchtigt wurde. • Abstimmungsgespräche zwischen Erst- und Zweitbeurteilern zur einheitlichen Anwendung von Beurteilungsmaßstäben sind zulässig, soweit sie keine verbindlichen Vorgaben zur Bewertung einzelner Beamter enthalten. • Gesamtübersichten (Ranking) der Beurteilungen, die nach Vorliegen der Zweitbeurteilervorschläge erstellt werden, begründen nicht zwangsläufig eine Vorwegnahme oder Programmierung der Erstbeurteilungen. • Die richterliche Kontrolle dienstlicher Beurteilungen ist auf Verfahrensfehler, offensichtliche Sachverhaltsfehler, Verletzung gesetzlicher oder richtlinienmäßiger Vorgaben und sachfremde Erwägungen beschränkt.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit dienstlicher Beurteilungen trotz vor- und währendverfahrenlicher Abstimmungen • Unterbleibt ein vorgedachtes Vorgespräch erst, bevor die Reihung der Bewerber erstellt wurde, führt dies nicht generell zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung; entscheidend ist, ob dadurch die inhaltliche Richtigkeit der Bewertung beeinträchtigt wurde. • Abstimmungsgespräche zwischen Erst- und Zweitbeurteilern zur einheitlichen Anwendung von Beurteilungsmaßstäben sind zulässig, soweit sie keine verbindlichen Vorgaben zur Bewertung einzelner Beamter enthalten. • Gesamtübersichten (Ranking) der Beurteilungen, die nach Vorliegen der Zweitbeurteilervorschläge erstellt werden, begründen nicht zwangsläufig eine Vorwegnahme oder Programmierung der Erstbeurteilungen. • Die richterliche Kontrolle dienstlicher Beurteilungen ist auf Verfahrensfehler, offensichtliche Sachverhaltsfehler, Verletzung gesetzlicher oder richtlinienmäßiger Vorgaben und sachfremde Erwägungen beschränkt. Der Kläger, Polizeikommissar und Bewerber für eine Beförderung nach A10, rügte seine dienstliche Beurteilung zum Stichtag 1.12.2004. Erst- und Zweitbeurteiler sowie Beratungsteams führten am 14. und 22.12.2004 Reihungen der Bewerber durch; das persönliche Gespräch mit dem Kläger erfolgte erst danach. Der Erstbeurteiler vergab überwiegend bessere Einzelbewertungen, der Zweitbeurteiler änderte einzelne Bewertungen zuungunsten des Klägers aufgrund einer vergleichenden Direktionssicht. Wegen der daraus errechneten Beförderungspunkte verfehlte der Kläger einen Beförderungsrang und beantragte die Abänderung der Beurteilung; das Präsidium wies dies ab. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das Berufungsgericht hob dies auf und wies die Klage ab. • Dienstliche Beurteilungen unterliegen nur eingeschränkt gerichtlicher Prüfung; Kontrolle beschränkt sich auf Verkennung des anzuwendenden Begriffs, unrichtigen Sachverhalt, Missachtung allgemeiner Wertmaßstäbe oder sachfremde Erwägungen. • Das im BeurteilungsVV vorgesehene Vorgespräch dient der Sachaufklärung, ist jedoch kein Selbstzweck; sein Unterbleiben führt nur dann zur Rechtswidrigkeit, wenn die materielle Richtigkeit der Beurteilung dadurch beeinträchtigt wird. Hier wurde das Gespräch vor Fertigstellung der Beurteilung nachgeholt, sodass Zweck und Klärungsfunktion gewahrt wurden. • Die vom Verwaltungsgericht angenommene Vorwegnahme der Erstbeurteilung durch die Direktionsreihung ist nicht belegbar: die tabellarische Übersicht enthält bereits die vom Zweitbeurteiler vorgenommenen Änderungen und wurde nach Vorlage aller Zweitbeurteilervorschläge erstellt; solche Übersichten sind durch die Richtlinien selbst vorgesehen. • Abstimmungsgespräche zwischen Erst- und Zweitbeurteilern sind mit dem Grundsatz der Unabhängigkeit vereinbar, soweit sie der einheitlichen Anwendung allgemeiner Beurteilungsmaßstäbe und Richtwerte dienen und keine verbindlichen Bewertungsanweisungen für einzelne Beamte enthalten. • Die vom Dienstherrn gebilligte Verwaltungspraxis, Besprechungen zur Handhabung der Richtwerte durchzuführen, überschreitet nicht die Ermächtigung der Richtlinien und steht im praktischen Interesse der termingerechten Beförderungsverfahren. • Der Zweitbeurteiler durfte auf Grundlage der Richtlinien aus vergleichender Sicht einzelne Bewertungen ändern; er hat Rücksprache mit den Erstbeurteilern gehalten und keine rigiden Weisungen erteilt; die vorgenommenen Änderungen haben die Rangordnung des Klägers nicht beeinflusst. • Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt nicht vor, weil die Praxis einheitlich im Präsidium und in anderen Präsidien angewandt wird und keine willkürliche Differenzierung erkennbar ist. Die Berufung des Beklagten war erfolgreich; die Klage ist abgewiesen und die angefochtenen Bescheide bleiben bestehen. Die dienstliche Beurteilung des Klägers wurde verfahrensfehlerfrei erstellt, weil das nachgeholte Einzelgespräch und die vom Zweitbeurteiler vorgenommenen Änderungen den materiellen Anforderungen der Beurteilungsrichtlinien entsprachen. Abstimmungsgespräche und die Erstellung von Übersichten sind zulässig, sofern sie nur der einheitlichen Anwendung von Bewertungsmaßstäben dienen und keine verbindlichen Bewertungsanweisungen für einzelne Beamte darstellen. Dem Kläger entsteht daher kein Anspruch auf Neufestsetzung der Beurteilung; die Kosten des Verfahrens hat er zu tragen und die Revision wurde nicht zugelassen.