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Beschluss

10 B 10569/06

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beamte haben grundsätzlich einen Anspruch auf amtsangemäße Beschäftigung entsprechend Art.33 Abs.5 GG. • Dieser Anspruch gilt auch bei Weiterbeschäftigung in Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundesbahn; verfassungs- und gesetzliche Garantien schützen Funktionsämter. • Abordnung an ein privates Nachfolgeunternehmen beseitigt den Anspruch nicht, wenn durch sie das konkret-funktionelle Amt entzogen oder nur Pseudobeschäftigung zugewiesen wird. • Bei Fortdauer der Beschäftigungslosigkeit kann einstweiliger Rechtsschutz nach §123 Abs.1 VwGO zuerkannt werden, wenn die Verwirklichung des Rechts wesentlich erschwert oder vereitelt würde.
Entscheidungsgründe
Anspruch des Bundesbahnbeamten auf amtsangemäße Beschäftigung bestätigt • Beamte haben grundsätzlich einen Anspruch auf amtsangemäße Beschäftigung entsprechend Art.33 Abs.5 GG. • Dieser Anspruch gilt auch bei Weiterbeschäftigung in Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundesbahn; verfassungs- und gesetzliche Garantien schützen Funktionsämter. • Abordnung an ein privates Nachfolgeunternehmen beseitigt den Anspruch nicht, wenn durch sie das konkret-funktionelle Amt entzogen oder nur Pseudobeschäftigung zugewiesen wird. • Bei Fortdauer der Beschäftigungslosigkeit kann einstweiliger Rechtsschutz nach §123 Abs.1 VwGO zuerkannt werden, wenn die Verwirklichung des Rechts wesentlich erschwert oder vereitelt würde. Der Antragsteller, Beamter der ehemaligen Deutschen Bundesbahn im Amt eines Bundesbahnhauptsekretärs, war infolge Umstrukturierungen faktisch seines Funktionsamtes entledigt worden. Er wurde am 9. Februar 2006 an ein Nachfolgeunternehmen (Beigeladene zu 2) abgeordnet und später vorübergehend an eine DB-Tochter abgeordnet. Der Antragsteller geltend machte, ihm sei kein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt zugewiesen worden; ihm seien nur vorübergehende oder inhaltsleere Tätigkeiten zugewiesen worden. Der Antragsgegner und die Beigeladenen bestritten einen fortbestehenden Anspruch und beriefen sich auf die Abordnung sowie auf Zwischenfälle wie Erkrankung. Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz nach §123 Abs.1 VwGO mit dem Ziel, amtsangemessen beschäftigt zu werden. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt; das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung abgeändert und dem Antrag stattgegeben. • Zulässigkeit: Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist zulässig; allgemeines Rechtsschutzbedürfnis besteht, weil die Abordnung und eine vorübergehende Erkrankung den Anspruch nicht offensichtlich hinfällig machen. • Schutzbereich des Amtsanspruchs: Nach Art.33 Abs.5 GG und ständiger Rechtsprechung steht jedem Beamten ein Anspruch auf ein amtsangemessenes Amt (statusrechtlich, abstrakt-funktionell und konkret-funktionell) zu. • Übertragbarkeit auf Nachfolgeunternehmen: Die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zu Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost lassen sich auf die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundesbahn übertragen; Bestandsgarantien der Rechtsstellung erstrecken sich auf Funktionsämter, unterstützt durch Art.143a Abs.1 GG und gesetzliche Regelungen (DBGrG §12). • Verbot der Pseudobeschäftigung: Der Dienstherr darf Beamte nicht durch Pseudobeschäftigungen in perspektivloser Untätigkeit belassen; bei sachlich begründbarer Änderung muss ein amtsangemessener Tätigkeitsbereich verbleiben. • Sachliche Feststellung: Im vorliegenden Fall ist das ursprünglich funktionelle Amt des Antragstellers durch Umstrukturierung weggefallen; die Abordnungen führten nicht zur Zuweisung eines dauerhaften amtsangemessenen Funktionsamtes, sondern nur zu vorübergehenden oder inhaltsleeren Tätigkeiten. • Rechtsschutzgründe nach §123 VwGO: Es liegt die Gefahr vor, dass durch Fortdauer der Beschäftigungslosigkeit die Verwirklichung des amtsangemessenen Beschäftigungsrechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird; der Antragsteller hat diese Gefahr glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren obsiegt. Das Oberverwaltungsgericht verpflichtete den Antragsgegner, den Antragsteller amtsangemessen zu beschäftigen, weil sein Anspruch auf ein konkret-funktionelles Amt weiterhin besteht und durch die erfolgten Abordnungen und vorübergehenden Tätigkeiten nicht erfüllt wurde. Die Abordnung an die Nachfolgeunternehmen beseitigt den Anspruch nicht, insbesondere da Verfassungs- und gesetzliche Vorgaben (Art.33 Abs.5 GG, Art.143a Abs.1 GG sowie DBGrG-Regelungen) Bestandsschutz auch für Funktionsämter bieten. Die einstweilige Anordnung war erforderlich, weil die Fortdauer der bisherigen Beschäftigungslosigkeit die Realisierung des Rechts des Antragstellers wesentlich erschwert hätte. Die Kostenentscheidung wurde festgestellt; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 5.000 € festgesetzt.