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Beschluss

8 C 10590/06

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Normenkontrollanträge gegen einen Bebauungsplan sind unzulässig, wenn die zweijährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO überschritten ist. • Eine mündliche Verhandlung ist nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO entbehrlich, wenn der Normenkontrollantrag offensichtlich unzulässig ist; Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem nicht entgegen. • Veränderungssperren enden mit der Bekanntmachung des Bebauungsplans; gegen erledigte Regelungen fehlt oft das Rechtsschutzinteresse. • Für die Anfechtung eines Umlegungsplans ist der Rechtsweg zu den Baulandgerichten eröffnet; daher ist eine Verweisung gemäß §§ 173 VwGO, 217 BauGB geboten.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Normenkontrolle gegen Bebauungsplan wegen Fristversäumnis • Normenkontrollanträge gegen einen Bebauungsplan sind unzulässig, wenn die zweijährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO überschritten ist. • Eine mündliche Verhandlung ist nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO entbehrlich, wenn der Normenkontrollantrag offensichtlich unzulässig ist; Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem nicht entgegen. • Veränderungssperren enden mit der Bekanntmachung des Bebauungsplans; gegen erledigte Regelungen fehlt oft das Rechtsschutzinteresse. • Für die Anfechtung eines Umlegungsplans ist der Rechtsweg zu den Baulandgerichten eröffnet; daher ist eine Verweisung gemäß §§ 173 VwGO, 217 BauGB geboten. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks, das durch den Bebauungsplan "Am M." als allgemeines Wohngebiet festgesetzt wurde. Der Bebauungsplan wurde als Satzung am 10.12.1998 beschlossen und am 20.05.1999 bekannt gemacht. Der Antragsteller hatte zuvor ein Wochenendhaus auf dem betroffenen Grundstück und macht geltend, die Festsetzungen führten zu unzulänglicher Erschließung und unangemessener Baufenstergröße; er wollte stattdessen eine andere Gebietsausweisung. Er stellte am 19. und 22.05.2006 Normenkontrollanträge mit dem Hauptantrag auf Nichtigerklärung des Bebauungsplans, hilfsweise die Feststellung der Nichtigkeit der folgen-den Umlegung 01/2005 und äußerst hilfsweise die Nichtigkeit der Veränderungssperre. Die Behörde hat sich nicht beteiligt. Der Senat hat Anhörung durchgeführt und beabsichtigt beschlossen zu entscheiden. • Der Hauptantrag ist nach Auslegung als Antrag auf Unwirksam-erklärung zu behandeln, bleibt aber unzulässig. Die zweijährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO lief im Mai 2001 ab; der Antrag im Mai 2006 ist verfristet und eine Wiedereinsetzung wurde nicht dargetan. • Eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich; nach § 47 Abs. 5 VwGO kann bei offensichtlicher Unzulässigkeit durch Beschluss entschieden werden, sodass Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht verletzt ist. • Übergangsvorschriften des § 233 BauGB betreffen nicht die Anfechtung von Bebauungsplänen; die Fristsetzung ist verfassungsgemäß und steht dem effektiven Rechtsschutz nicht entgegen. • Der Hilfsantrag zur Veränderungssperre ist unzulässig mangels Rechtsschutzinteresse, weil die Veränderungssperre mit Bekanntmachung des Bebauungsplans gem. § 17 Abs. 5 BauGB erloschen ist. • Die Anfechtung der Umlegung 01/2005 gehört nicht zu den Verwaltungsgerichten; Umlegungen sind Verwaltungsakte nach dem BauGB, sodass nach § 217 Abs. 1 Satz 4 BauGB der Rechtsweg zu den Baulandgerichten eröffnet ist und der Rechtsstreit an das Landgericht Frankenthal zu verweisen ist. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 154, 167 VwGO sowie den einschlägigen GVG- und ZPO-Vorschriften; Revision und Beschwerde gegen die Rechtswegverweisung wurden nicht zugelassen. Die Normenkontrollanträge gegen den Bebauungsplan "Am M." und die Veränderungssperre sind abgelehnt beziehungsweise als unzulässig erachtet, weil der Antrag auf Normenkontrolle des Bebauungsplans die zweijährige Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO überschritt und eine Wiedereinsetzung nicht geltend gemacht wurde. Eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich, da der Antrag offensichtlich unzulässig ist; Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem nicht entgegen. Die Nichtigkeitsanfechtung der Umlegung 01/2005 kann nicht vor den Verwaltungsgerichten erhoben werden; der Rechtsstreit wird an das Landgericht Frankenthal, Kammer für Baulandsachen, verwiesen. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten, soweit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet war; die Kostenentscheidung für den Baulandgerichtsweg obliegt dem dortigen Gericht. Revision und Beschwerde sind nicht zugelassen; der Streitwert wurde auf 20.000 € festgesetzt.