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Urteil

7 A 10017/06

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gebühren für Erteilung von Auflagen nach § 15 Abs.1 VersammlG sind verfassungsgemäß; ein Gebührenrahmen (25–150 €) ist nicht grundsätzlich versammlungsverhindernd. • Veranstalter kann nur für solchen Verwaltungsaufwand zur Gebührenzahlung herangezogen werden, der seinem Pflichtenkreis zuzurechnen ist; bloße Ausübung des Versammlungsgrundrechts begründet keine Kostentragungspflicht. • Bei der Bemessung der Gebühr ist verwaltungsaufwand, der sich auf Maßnahmen bezieht, die nicht vom Veranstalter veranlasst sind oder lediglich Rechtslage wiedergeben, nicht zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Gebühren für Versammlungsauflagen: Verhältnismäßigkeit und individuelle Zurechenbarkeit • Gebühren für Erteilung von Auflagen nach § 15 Abs.1 VersammlG sind verfassungsgemäß; ein Gebührenrahmen (25–150 €) ist nicht grundsätzlich versammlungsverhindernd. • Veranstalter kann nur für solchen Verwaltungsaufwand zur Gebührenzahlung herangezogen werden, der seinem Pflichtenkreis zuzurechnen ist; bloße Ausübung des Versammlungsgrundrechts begründet keine Kostentragungspflicht. • Bei der Bemessung der Gebühr ist verwaltungsaufwand, der sich auf Maßnahmen bezieht, die nicht vom Veranstalter veranlasst sind oder lediglich Rechtslage wiedergeben, nicht zu berücksichtigen. Der Kläger meldete eine Demonstration an. Nach einem Erörterungsgespräch mit Polizei und Behörde verlegte die Behörde den angemeldeten Versammlungsort wegen erwarteter Gegendemonstrationen und erließ weitere Auflagen. Die Behörde setzte hierfür eine Verwaltungsgebühr von 100 € fest; der Kläger erklärte sich nur zu einer Zahlung von 25 € bereit. Widerspruch blieb erfolglos, die Klage wurde zunächst abgewiesen. Der Kläger rügte u.a. Verletzung der Versammlungsfreiheit und die Unzulässigkeit, für Hinweise, die nur die Rechtslage wiedergeben, Gebühren zu erheben. Der Senat hat Berufung zugelassen und entschieden. • Rechtsgrundlage ist das Landesgebührengesetz i.V.m. besonderer Gebührenverordnung (Gebührenrahmen 25–150 €) und verstößt als solche nicht gegen höherrangiges Recht; Art. 8 GG lässt Beschränkungen nach § 15 Abs.1 VersammlG zu. • Der Gebührenrahmen ist nicht so hoch, dass er grundsätzlich versammlungsverhindernd wirkt; Gebühren kommen nur dann in Betracht, wenn Auflagen zur Abwehr konkreter Gefahren erforderlich sind. • Gebührenpflicht setzt individuelle Zurechenbarkeit voraus (§ 13 Abs.1 LGebG): Kosten dürfen nur dem belastet werden, dessen Pflichtenkreis die Amtshandlung verursacht oder zu dessen Gunsten sie erfolgt. • Auflagen sind keine Leistung zu Gunsten des Veranstalters; sie schränken Rechte ein und schaffen keinen "Mehrwert", daher sind nicht automatisch Gebührenpflichten aus der bloßen Erteilung zu folgern. • Die Behörde berücksichtigte bei der Gebührenbemessung Verwaltungsaufwand, der nicht dem Kläger zuzurechnen ist, insbesondere für die Verlegung des Ortes aufgrund einer Gegendemonstration und für Hinweise, die lediglich geltende Rechtslage wiedergeben. • Aufgrund dieser Ermessenfehlerhaftigkeit ist die Gebührenfestsetzung insoweit rechtswidrig; deshalb war der Bescheid aufzuheben, soweit die Gebühr 25 € übersteigt. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 4. März 2005 (Widerspruchsbescheid 4. Mai 2005) wird aufgehoben, soweit die festgesetzte Gebühr 25,00 € übersteigt. Die Berufung des Klägers war begründet, weil die Behörde bei der Bemessung der Gebühr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat; sie hat Verwaltungsaufwand abgerechnet, der dem Kläger nicht zuzurechnen ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Eine Revision wurde nicht zugelassen.