Urteil
9 C 10679/04
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens kann auch gegen den Willen einzelner Eigentümer erfolgen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen und das objektive Interesse der überwiegenden Fläche gegeben sind.
• Bodenbelastungen rechtfertigen nicht ohne weiteres die Aufhebung einer Flurbereinigung; mögliche Kontaminationen sind bei Wertermittlung und Abfindung zu berücksichtigen und können ggf. zu späteren Maßnahmen führen.
• Geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebiets nach § 8 Abs.1 FlurbG sind zulässig, wenn Umfang und Lage keinen wesentlichen Einfluss auf Zweck und Erfolg der Flurbereinigung haben.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit vereinfachter Flurbereinigung trotz Einwendungen wegen Bodenbelastung • Die Anordnung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens kann auch gegen den Willen einzelner Eigentümer erfolgen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen und das objektive Interesse der überwiegenden Fläche gegeben sind. • Bodenbelastungen rechtfertigen nicht ohne weiteres die Aufhebung einer Flurbereinigung; mögliche Kontaminationen sind bei Wertermittlung und Abfindung zu berücksichtigen und können ggf. zu späteren Maßnahmen führen. • Geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebiets nach § 8 Abs.1 FlurbG sind zulässig, wenn Umfang und Lage keinen wesentlichen Einfluss auf Zweck und Erfolg der Flurbereinigung haben. Der Kläger wandte sich gegen die Anordnung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens für überwiegend weinbaulich genutzte Flächen und gegen einen späteren Änderungsbeschluss, weil seine in Alleineigentum stehenden Parzellen einbezogen wurden. Er rügte fehlerhafte Abgrenzung, fehlende Akzeptanz der Beteiligten, nicht gesicherte Finanzierung und erhebliche Bodenbelastungen (Herbizide, Schwermetalle, PCB, Mineralkohlenwasserstoffe), die Sanierungsaufwand und Einschränkungen bei der Zuteilung zur Folge hätten. Die Behörde hatte zuvor agrarstrukturelle Mängel festgestellt und nach Informationsveranstaltungen und einer Befragung eine hinreichende Akzeptanz angenommen; der Stadtrat stimmte der Maßnahme zu. Nach Widerspruch wies die Aufsichtsbehörde den Einspruch zurück. Das Gericht prüfte Zulässigkeit, Erforderlichkeit, Interesse der Beteiligten, Auswirkungen der Bodenbelastungen und die Rechtmäßigkeit der Gebietsanpassung. • Klage ist zulässig, aber unbegründet; der Flurbereinigungsbeschluss und der Änderungsbeschluss sind rechtmäßig (§ 113 Abs.1 VwGO). • Verfahrensvoraussetzungen: Beteiligte wurden gemäß § 5 Abs.1 FlurbG hinreichend informiert; Anhörungen nach § 5 Abs.2 FlurbG und Bekanntmachung nach § 6 FlurbG erfolgten. • Erforderlichkeit (§ 4 FlurbG): Agrarstrukturelle Mängel (Zersplitterung, schlechte Erschließung, Sanierungsbedarf von Mauern) sind durch Vorplanung belegt; auch wenn einzelne Eigentümer (wie Kläger) keinen unmittelbaren Vorteil haben, ist deren Beteiligung zum Gesamterfolg zumutbar. • Bodenbelastungen begründen nicht per se die Unzweckmäßigkeit der Flurbereinigung; vorgelegte Gutachten zeigen Überschreitungen von Prüf- und Maßnahmewerten, es fehlt jedoch die Gewissheit pflanzentoxischer Wirkung; Pflanzverfügbarkeit und Wirkungspfade bedürfen weiterer Untersuchungen, die im Wertermittlungs- und Abfindungsverfahren zu berücksichtigen sind. • Kosten und Finanzierung: Mögliche zusätzliche Kosten durch Untersuchungen/Sanierung sind zu berücksichtigen, rechtfertigen aber derzeit nicht die Verneinung des Teilnehmerinteresses; nach § 9 Abs.1 FlurbG kann später die Einstellung des Verfahrens angeordnet werden, wenn nachträgliche Umstände den wirtschaftlichen Erfolg ausschließen. • Abgrenzung/Änderung (§ 8 Abs.1 FlurbG, § 7 Abs.1 FlurbG): Die Verkleinerung um etwa 8 % stellt eine geringfügige Änderung dar und ist vom Ermessen der Behörde gedeckt; die Auswahl und der Ausschluss einzelner Lagen sind nicht ermessensfehlerhaft. • Wertermittlung/Abfindung: Fragen der Kontamination sind nicht von vornherein ausschließend; sie sind im Rahmen der Wertermittlung und Abfindung zu prüfen, ggf. Sanierungs- oder Ausgleichsregelungen zu treffen. • Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs.1 VwGO i.V.m. § 147 Abs.1 FlurbG; Revision wurde nicht zugelassen (§ 132 Abs.2 VwGO). Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Anordnung und des Änderungsbeschlusses: Die gesetzlichen Voraussetzungen eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens sind erfüllt, die Erforderlichkeit und das objektive Interesse der überwiegenden Fläche liegen vor. Vorgebrachte Bodenbelastungen und Finanzierungseinwände begründen keine hinreichende Unzweckmäßigkeit der Maßnahme; etwaige Kontaminationen sind im Wertermittlungs- und Abfindungsverfahren sowie gegebenenfalls durch spätere Untersuchungen und Maßnahmen zu berücksichtigen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger, die Revision wird nicht zugelassen.