Beschluss
6 B 11634/05
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anliegergebrauch nach Landesstraßenrecht schützt nicht vor Änderungen der Fußgängerlenkung, die wirtschaftliche Nachteile bringen können.
• Ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch gegen die Platzierung eines Imbissstands ist nicht gegeben, wenn die Maßnahme auf gewerberechtlicher Festsetzung beruht und keine konkrete Beeinträchtigung des Anliegergebrauchs dargelegt ist.
• Für den Erlass einstweiliger Anordnungen sind sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; bloße Befürchtungen zu Einbruch oder Umsatzverlust genügen ohne substantiiertes Vorbringen nicht.
Entscheidungsgründe
Kein Abwehranspruch des Anliegers gegen Weihnachtsmarktbude in Fußgängerzone • Ein Anliegergebrauch nach Landesstraßenrecht schützt nicht vor Änderungen der Fußgängerlenkung, die wirtschaftliche Nachteile bringen können. • Ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch gegen die Platzierung eines Imbissstands ist nicht gegeben, wenn die Maßnahme auf gewerberechtlicher Festsetzung beruht und keine konkrete Beeinträchtigung des Anliegergebrauchs dargelegt ist. • Für den Erlass einstweiliger Anordnungen sind sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; bloße Befürchtungen zu Einbruch oder Umsatzverlust genügen ohne substantiiertes Vorbringen nicht. Die Antragstellerin betreibt ein Ladengeschäft in einer innerstädtischen Fußgängerzone. Die Antragsgegnerin ließ im Rahmen der gewerberechtlichen Festsetzung eines Weihnachtsmarkts eine Imbissbude in einem Abstand von 2,75 m vor dem Schaufenster der Antragstellerin aufstellen. Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz und machte wirtschaftliche Nachteile, Kundenlenkung weg vom Schaufenster sowie erhöhte Einbruchgefahr geltend. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf einstweilige Anordnung ab. Die Antragstellerin legte Beschwerde ein; das Oberverwaltungsgericht prüfte beschränkt das Vorbringen gemäß § 146 VwGO. • Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund: Die Antragstellerin hat weder einen Anspruch auf die beantragte Anordnung noch die erforderliche Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes erbracht; daher war die einstweilige Anordnung zu versagen (§ 122 VwGO Verweis auf angefochtenen Beschluss). • Gewerberechtliche Grundlage: Die Entscheidung der Antragsgegnerin erfolgte als Vollzug der gewerberechtlichen Festsetzung des Weihnachtsmarkts (§§ 68 Abs.2, 69 Abs.1 GewO) und verletzte nicht den rechtlich geschützten Anliegergebrauch. • Anliegergebrauch nach Landesstraßenrecht (§ 39 LStrG): Dieser schützt nicht gegen Änderungen der Straßen- oder Fußgängerlenkung, die lediglich wirtschaftlich nachteilig sind; nur bei dauerhafter oder erheblicher Erschwerung von Zufahrten bestehen konkrete Ansprüche (§ 39 Abs.2, 3 LStrG). • Grundrechtlicher Schutz (Art.14 GG): Vom grundgesetzlich geschützten Kernbereich des Eigentums umfasst ist die Nutzung der Straße als Kommunikationsmittel; ein Abwehrrecht besteht jedoch nur, wenn die angemessene Nutzung des Grundeigentums nicht mehr gewährleistet ist. Chancen auf besondere wirtschaftliche Vorteile sind nicht geschützt. • Glaubhaftmachung von Schäden: Behauptete Umsatzrückgänge und erhöhte Einbruchgefahr wurden nicht substantiiert nachgewiesen; angekündigte, nicht vorgelegte Bestätigungen des Steuerberaters genügen nicht. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Beschwerde war kostenpflichtig zurückzuweisen; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet; Streitwert auf 5.000 € festgesetzt (GKG-Vorschriften). Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz wird zurückgewiesen. Die einstweilige Anordnung war zu versagen, weil weder ein Anspruch auf Unterlassung der Marktstandplatzierung noch die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes dargelegt wurde. Die aufgestellte Weihnachtsmarktbude wurde aufgrund gewerberechtlicher Festsetzungen errichtet und verletzt nicht den straßenrechtlichen oder grundrechtlich geschützten Anliegergebrauch, da wirtschaftliche Nachteile oder Chancen nicht Schutzgegenstand sind. Behauptete erhöhte Einbruchgefahr und Einnahmeausfälle sind nicht hinreichend belegt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.