Urteil
3 A 11300/05
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Ruhestandsbeamter kann das Ruhegehalt aberkannt bekommen, wenn er in der aktiven Dienstzeit eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit trotz Ablehnung weiterbetrieben und dadurch das Vertrauen des Dienstherrn endgültig zerstört hat.
• Die Aberkennung des Ruhegehalts dient insbesondere Generalprävention und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes und bleibt auch bei Zeitablauf verhältnismäßig, wenn das Dienstvergehen so schwer wiegt, dass bei aktivem Dienstverhältnis die Entfernung gerechtfertigt wäre.
• Die Außenwirkung einer Nebentätigkeit kann sich auch aus Auftreten gegenüber Kunden, Einsatz von Subvertretern oder der Teilnahme an Fortbildungen ergeben; die tatsächliche Gewinnerzielung ist für die dienstrechtliche Würdigung nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Aberkennung des Ruhegehalts wegen ungenehmigter, außenwirksamer Nebentätigkeit während Dienstunfähigkeit • Ein Ruhestandsbeamter kann das Ruhegehalt aberkannt bekommen, wenn er in der aktiven Dienstzeit eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit trotz Ablehnung weiterbetrieben und dadurch das Vertrauen des Dienstherrn endgültig zerstört hat. • Die Aberkennung des Ruhegehalts dient insbesondere Generalprävention und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes und bleibt auch bei Zeitablauf verhältnismäßig, wenn das Dienstvergehen so schwer wiegt, dass bei aktivem Dienstverhältnis die Entfernung gerechtfertigt wäre. • Die Außenwirkung einer Nebentätigkeit kann sich auch aus Auftreten gegenüber Kunden, Einsatz von Subvertretern oder der Teilnahme an Fortbildungen ergeben; die tatsächliche Gewinnerzielung ist für die dienstrechtliche Würdigung nicht erforderlich. Der Kläger (Dienstherr) fordert die Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten, eines 1952 geborenen ehemaligen Polizeibeamten, wegen fortgesetzter Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit als Versicherungsmakler. Der Beklagte war seit Oktober 1995 dienstunfähig und wurde Ende Oktober 1998 in den Ruhestand versetzt. Bereits 1993 hatte er die Nebentätigkeit beantragt, die 1994 abgelehnt wurde; dennoch übte er die Maklertätigkeit fort, schloss im Streitzeitraum 476 Verträge und absolvierte eine Fortbildung zum Versicherungsfachwirt. Gegen ihn wurden Disziplinar- und Strafverfahren geführt; das Strafverfahren wurde ohne Eröffnung des Hauptverfahrens eingestellt. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger Recht gegeben und das Ruhegehalt aberkannt; der Beklagte legte Berufung ein, die zurückgewiesen wurde. • Verstoß gegen Nebentätigkeitsregelung (§ 73 Abs. 1 LBG): Der Beklagte übte ohne Genehmigung eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit aus und erzielte erhebliche Einnahmen, was die Gewinnerzielungsabsicht belegt. • Pflichtverletzung gegenüber beamtenrechtlichen Verhaltensanforderungen (§§ 64 Abs.1, 65 Abs.1 LBG; § 214 Satz 2 LBG): Durch öffentliches Auftreten als Versicherungsvertreter während dienstunfähiger Zeiten verletzte der Beklagte die Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten und die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf. • Außenwirkung und Öffentlichkeitsrelevanz: Die Zahl der Vertragsabschlüsse, der Einsatz von Subvertretern, die Anmeldung zur Fortbildung und eigene Angaben zu langjähriger Tätigkeit begründen eine erkennbare Außenwirkung der Nebentätigkeit. • Schwere des Dienstvergehens und Vertrauensverlust (§ 85 Abs.1 LBG; §§ 10, 11 LDG): Das beharrliche Fortsetzen der Tätigkeit trotz ausdrücklicher Ablehnung der Genehmigung zeigte ein erhebliches Maß an Pflichtvergessenheit und führte zu endgültigem Vertrauensverlust des Dienstherrn. • Verhältnismäßigkeit der Maßnahme (§ 11 Abs.2 LDG): Die Aberkennung des Ruhegehalts ist angemessen, weil bei einem aktiven Beamten die Entfernung gerechtfertigt wäre; zudem verfolgen Maßnahme und Zeitablauf Generalprävention und Schutz des Ansehens des öffentlichen Dienstes. • Keine mildernden Umstände: Persönliche Belastungen des Beklagten (Trennung, Unterhaltsverpflichtungen) rechtfertigen kein Absehen von der Höchstmaßnahme; finanzielle Folgen sind im familiären Zusammenhang zu regeln. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts, das dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt hat, bleibt in vollem Umfang bestehen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass der Beklagte während der relevanten Zeit ohne erforderliche Genehmigung eine außenwirksame Nebentätigkeit ausgeübt und dadurch seine dienstlichen Pflichten schwerwiegend verletzt hat. Wegen dieser Pflichtverletzungen sei das Vertrauen des Dienstherrn endgültig zerstört; daher komme bei einem Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts als zwingende disziplinare Folge in Betracht. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.