Urteil
12 A 11009/05
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 10 Abs. 4 AbwAG erlaubt die Verrechnung von Investitionsaufwendungen auch bei teilweisem Umschluss vorhandener Einleitungen.
• Die Vorschrift verlangt nicht die vollständige Aufgabe einer vorhandenen Einleitung als Voraussetzung der Verrechnung.
• Zweck der Norm ist die Lenkungswirkung zugunsten ökologisch und ökonomisch sinnvoller Kanalbaumaßnahmen; diese Wirkung kann auch bei Teilumschlüssen eintreten.
Entscheidungsgründe
Verrechnung von Investitionskosten nach §10 Abs.4 AbwAG auch bei teilweisem Umschluss • § 10 Abs. 4 AbwAG erlaubt die Verrechnung von Investitionsaufwendungen auch bei teilweisem Umschluss vorhandener Einleitungen. • Die Vorschrift verlangt nicht die vollständige Aufgabe einer vorhandenen Einleitung als Voraussetzung der Verrechnung. • Zweck der Norm ist die Lenkungswirkung zugunsten ökologisch und ökonomisch sinnvoller Kanalbaumaßnahmen; diese Wirkung kann auch bei Teilumschlüssen eintreten. Die Klägerin betrieb eine veraltete Kläranlage für mehrere Ortsteile und leitete Teile des Abwassers ab 2001 bzw. 2004 an die Kläranlage der Stadt Kaiserslautern weiter. Der Beklagte hatte mit Bescheid vom 17.10.2002 die Verrechnung von Investitionskosten für die Kanalbauarbeiten mit der Abwasserabgabe für 1998–2000 anerkannt und daraufhin Erstattungen gezahlt. Später nahm der Beklagte diesen Bescheid (8.9.2003) zurück mit der Begründung, Verrechnung setze die vollständige Aufgabe einer vorhandenen Einleitung voraus. Die Klägerin klagte gegen die Rücknahme und hielt die Verrechnung für rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das Gericht bejahte die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 4 AbwAG auch bei Teilumschlüssen. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung ein. • Rechtliche Grundlage ist § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AbwAG; die Voraussetzungen der Norm waren unstreitig erfüllt. • Aus Wortlaut ergibt sich keine Pflicht zur vollständigen Aufgabe einer vorhandenen Einleitung; der Ausdruck ‚das Abwasser‘ schließt Teilumschlüsse nicht aus. • Teleologische Auslegung: Zweck der Vorschrift ist die Lenkungswirkung, Investitionen in Sammel- und Leitungsanlagen anzureizen; diese Wirkung tritt auch bei teilweisem Umschluss ein. • Historische und systematische Auslegung stützen die weite Anwendung: Gesetzgebungsdokumente und die Systematik des §10 (Abs.3 angewandt durch Abs.4) zielen darauf, auch Aufwendungen für Sammlungs- und Fortleitungssysteme förderfähig zu machen. • Bedenken der Behörde, es könnten nur geringe Zuleitungen mit hohen Kosten verrechnet werden, wurden als theoretisch zurückgewiesen; Missbrauchsrisiken sind nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen beherrschbar. • Ergebnis: Der Bescheid vom 17.10.2002 war rechtmäßig; die Rücknahmebescheide vom 8.9.2003 und 27.7.2004 sind rechtswidrig, weshalb die Klage erfolgreich war. • Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO; vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr.10 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen, das angefochtene Urteil blieb damit bestehen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte, dass § 10 Abs. 4 AbwAG die Verrechnung von Investitionskosten auch bei teilweisem Umschluss vorhandener Einleitungen erlaubt und der ursprünglich ergangene Verrechnungsbescheid rechtmäßig war. Die vom Beklagten ausgesprochene Rücknahme des Bescheids und der Widerspruchsbescheid sind daher rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Entscheidung über die Kosten ist vorläufig vollstreckbar. Eine Revision wurde nicht zugelassen.