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Urteil

1 A 11016/05

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nutzungsänderung eines ehemaligen landwirtschaftlichen Stalles zu einem gewerblichen Handelsbetrieb ist im Außenbereich nach § 35 BauGB unzulässig, wenn sie den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. • Die Vorschrift des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB (erleichterte Umnutzung landwirtschaftlicher Gebäude) greift nur, wenn das betroffene Gebäude in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit einer Hofstelle steht, die Wohn- und Betriebsgebäude umfasst. • Eine gewerbliche Nutzung, die nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen ist und nicht von untergeordneter Bedeutung ist, kann nicht als mitgezogene privilegierte Nutzung nach § 35 Abs. 1 BauGB gelten.
Entscheidungsgründe
Keine Baugenehmigung für gewerblichen Handel in ausgesiedeltem Stall (Hofstelle erfordert Wohnnutzung) • Die Nutzungsänderung eines ehemaligen landwirtschaftlichen Stalles zu einem gewerblichen Handelsbetrieb ist im Außenbereich nach § 35 BauGB unzulässig, wenn sie den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. • Die Vorschrift des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB (erleichterte Umnutzung landwirtschaftlicher Gebäude) greift nur, wenn das betroffene Gebäude in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit einer Hofstelle steht, die Wohn- und Betriebsgebäude umfasst. • Eine gewerbliche Nutzung, die nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen ist und nicht von untergeordneter Bedeutung ist, kann nicht als mitgezogene privilegierte Nutzung nach § 35 Abs. 1 BauGB gelten. Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb, verlegte Betriebsgebäude in den Außenbereich und meldete 1997 zusätzlich Gewerbehandel mit landwirtschaftlichen Maschinen und Oldtimern an. 2000 stellte er die Schweinemast ein und nutzte den ehemaligen Schweinestall zunehmend als Abstellfläche für gehandelte Oldtimer; Ackerbau wird nur noch im Nebenerwerb betrieben. Er beantragte 2001/2003 die Genehmigung zur Nutzungsänderung des Stalles zu einer Maschinenhalle und Unterstellraum, legte jedoch eine Betriebsbeschreibung vor, die ausschließlich gewerbliche Tätigkeiten auswies. Die Baubehörde verweigerte die Genehmigung und untersagte die Nutzung; Klage des Klägers wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Kläger legte Berufung ein mit der Auffassung, § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB gelte auch für Betriebsstandorte, die nicht zugleich Wohnsitz des Landwirts seien. • Die Berufung ist in der Sache unbegründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, weil das Vorhaben nach § 35 BauGB im Außenbereich nicht zulässig ist. • Die geplante Nutzung zum Handel mit landwirtschaftlichen Geräten, Maschinen und Oldtimer-Traktoren ist gewerblich und widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans (landwirtschaftliche Fläche/Dauergrünland), sodass öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt sind. • Eine Mitprivilegierung als Teil des landwirtschaftlichen Betriebs (mitgezogene Nutzung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) liegt nicht vor, weil die gewerbliche Tätigkeit nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen ist und nicht von untergeordneter Bedeutung ist. • Die Erleichterung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB greift nicht, weil das streitgegenständliche Gebäude nicht in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit einer Hofstelle steht; der Begriff der Hofstelle setzt nach Auffassung des Gerichts eine Einheit von Wohn- und Betriebsgebäude voraus, was hier nicht gegeben ist. • Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und der Kommentierung ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff der Hofstelle weiterhin einen Standort meint, zu dem auch Wohnnutzung gehört; neuere Spezialprivilegierungen (z. B. für Biomasseanlagen) ändern das Verständnis der Hofstelle nicht. • Der Bauantrag des Klägers bezog sich nach den eingereichten Unterlagen auf eine ausschließlich gewerbliche Nutzung; ein Antrag auf teilweise landwirtschaftliche Nutzung wurde nicht gestellt, sodass auch aus formellen Gründen keine Genehmigung erteilt werden konnte. • Die bereits ohne Genehmigung vorgenommene Nutzung ist formell und materiell baurechtswidrig und durfte daher durch den Beklagten mit Nutzungsuntersagung und Zwangsgeldandrohung untersagt werden. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz bleibt bestehen. Es besteht kein Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung, weil die Umnutzung zu einem gewerblichen Handel den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht und damit nach § 35 Abs. 3 BauGB im Außenbereich unzulässig ist. Die Erleichterung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB kommt nicht zur Anwendung, da die erforderliche Hofstelle eine tatsächliche Wohnnutzung am Standort voraussetzt, die hier nicht gegeben ist. Der Beklagte durfte deshalb die Nutzung untersagen; der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wurde nicht zugelassen.