Urteil
10 A 10580/05
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
13mal zitiert
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein nachträglich vom Asylbewerber selbst veranlasster politischer Aufruf begründet allein keinen asylrechtlichen Verfolgungsgrund, wenn der Betroffene dadurch nicht als exponierter politischer Gegner erscheint.
• Familienableitender Abschiebungsschutz nach § 26 AsylVfG setzt voraus, dass beim Familienhaupt ein begründetes asylrechtliches Verfolgungsrisiko vorliegt.
• Bei der Prüfung von Folgeverfahren sind frühere Feststellungen zu Vorverfolgung und innerstaatlicher Fluchtalternative zu berücksichtigen; neue Tatsachen müssen eine Änderung der Risiko‑Prognose mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit begründen.
• Die Lage in der Türkei hat sich zwar reformbedingt verbessert, bietet jedoch noch keine verlässliche Grundlage, generell auf das Fehlen asylrelevanter Repressalien zu schließen.
Entscheidungsgründe
Kein Abschiebungsschutz bei nicht exponiertem exilpolitischem Engagement • Ein nachträglich vom Asylbewerber selbst veranlasster politischer Aufruf begründet allein keinen asylrechtlichen Verfolgungsgrund, wenn der Betroffene dadurch nicht als exponierter politischer Gegner erscheint. • Familienableitender Abschiebungsschutz nach § 26 AsylVfG setzt voraus, dass beim Familienhaupt ein begründetes asylrechtliches Verfolgungsrisiko vorliegt. • Bei der Prüfung von Folgeverfahren sind frühere Feststellungen zu Vorverfolgung und innerstaatlicher Fluchtalternative zu berücksichtigen; neue Tatsachen müssen eine Änderung der Risiko‑Prognose mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit begründen. • Die Lage in der Türkei hat sich zwar reformbedingt verbessert, bietet jedoch noch keine verlässliche Grundlage, generell auf das Fehlen asylrelevanter Repressalien zu schließen. Die Kläger sind eine kurdische türkische Familie; der Ehemann (Kläger zu 1) reiste 1996 nach Deutschland ein und stellte mehrere Asylanträge, die erfolglos blieben. Seine Ehefrau und Kinder folgten Ende 1999 mit eigenen Asylanträgen, ebenfalls ohne Erfolg. In späteren Folgeanträgen führten die Kläger neue Tatsachen an, u.a. Suche nach dem Ehemann durch türkische Behörden, ein unter seinem Namen veröffentlichter politischer Aufruf von 2003 sowie Verschlechterung der psychischen Gesundheit der Ehefrau. Das Bundesamt lehnte die Durchführung weiterer Asylverfahren und die Abänderung früherer Bescheide ab; gegen den Ehemann bestand zudem ein Haftbefehl wegen des Aufrufs. Das Verwaltungsgericht gewährte nur der Ehefrau wegen ihrer Erkrankung eingeschränkten Abschiebungsschutz; ansonsten wurde die Klage abgewiesen. Die Kläger legten Berufung ein mit dem Ziel der Feststellung von Flüchtlingseigenschaft bzw. weiterem Abschiebungsschutz. • Prüfungsmaßstab: Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs.1 AufenthG erfordert politische Verfolgung i.S.d. asylrechtlich relevanten Merkmalen und eine auf absehbare Zukunft gerichtete Gefährdungsprognose mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. • Vorverfolgung und innerstaatliche Fluchtalternative: Frühere Gerichtsentscheidungen stellten bereits fest, dass der Kläger bei Ausreise 1996 nicht politisch verfolgt war; an diesen Feststellungen sind die Kläger gebunden. Neue Vorbringen müssen eine neue Gefährdungslage substantiiert begründen. • Beurteilung des Aufrufs: Der unter dem Namen des Klägers veröffentlichte Aufruf und das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren genügen nicht, ihn als exponierten, meinungsbildenden Gegner erscheinen zu lassen. Der persönliche Hintergrund, die zeitliche Distanz zu den zugrundeliegenden Ereignissen, uneinheitliche Angaben und das sporadische Engagement sprechen gegen eine hohe Gefährdung. • Risikoprognose bei Rückkehrkontrollen und Strafverfahren: Obwohl Rückkehrkontrollen in Einzelfällen zu intensiven Überprüfungen führen können, liegen im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte für eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende asylrelevante Gewalt oder Folter bei Rückkehr, Festnahme oder Strafvollzug. • Lage in der Türkei: Reformen und Gesetzesänderungen haben die Rechtslage verbessert, aber der erforderliche gesellschaftliche und administrative Wandel ist nicht so weit vorangeschritten, dass generell keine Gefährdungen mehr angenommen werden können; dies ändert jedoch nichts an der individuellen Risikoabwägung hier. • Folgerung für Familienangehörige: Da dem Kläger zu 1) kein Abschiebungsschutz als politischer Flüchtling zuerkannt wird, kann daraus kein abgeleiteter Familienabschiebungsschutz für die übrigen Kläger nach § 26 AsylVfG abgeleitet werden. • Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs.2–7 AufenthG und Anerkennung als Flüchtling nach der Genfer Konvention: Auch diese Hilfsanträge sind unbegründet, weil keine asylrelevanten Gefährdungen mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz bleibt insoweit bestätigt. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Kläger zu 1) durch seinen unter seinem Namen veröffentlichten Aufruf und das anhängige Ermittlungsverfahren nicht als exponierter politischer Gegner der Türkei erscheint und keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende politische Verfolgung oder asylrelevante Repressalien bei Rückkehr dargetan sind. Daraus folgt, dass auch den übrigen Familienangehörigen kein abgeleiteter Familienabschiebungsschutz gewährt werden kann. Alle weitergehenden Hilfsanträge, einschließlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention und sonstiger Abschiebungshindernisse, bleiben ohne Erfolg.