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Beschluss

8 E 10879/05

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei gegen den unterliegenden Kläger erlischt nicht aufgrund der Fristbestimmungen des ZSEG oder JVEG. • Für die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen der Beteiligten bei mündlichen Verhandlungen sind die Regelungen über Zeugenentschädigung hinsichtlich Umfang und Höhe entsprechend heranzuziehen (§ 173 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO). • Die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO ist nicht fristgebunden; maßgeblich sind allgemeine Verjährungsregeln. • Verdienstausfall ist nur zu ersetzen, wenn der Anspruch glaubhaft gemacht bzw. nachgewiesen ist (§ 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO). • Bei Fehlen des Nachweises ist auf den jeweils niedrigsten vorgesehenen Satz der Zeugenentschädigung abzustellen (ZSEG/JVEG).
Entscheidungsgründe
Kostenerstattung obsiegender Beigeladener: Keine Anwendung der ZSEG/JVEG-Ausschlussfristen auf Kostenerstattungsanspruch • Der Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei gegen den unterliegenden Kläger erlischt nicht aufgrund der Fristbestimmungen des ZSEG oder JVEG. • Für die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen der Beteiligten bei mündlichen Verhandlungen sind die Regelungen über Zeugenentschädigung hinsichtlich Umfang und Höhe entsprechend heranzuziehen (§ 173 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO). • Die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO ist nicht fristgebunden; maßgeblich sind allgemeine Verjährungsregeln. • Verdienstausfall ist nur zu ersetzen, wenn der Anspruch glaubhaft gemacht bzw. nachgewiesen ist (§ 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO). • Bei Fehlen des Nachweises ist auf den jeweils niedrigsten vorgesehenen Satz der Zeugenentschädigung abzustellen (ZSEG/JVEG). Kläger war in einem baurechtlichen Nachbarschaftsprozess obsiegender Partei unterlegen; das Verwaltungsgericht wies seine Klage ab und verpflichtete ihn zur Tragung der Verfahrenskosten einschließlich außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen. Diese stellten einen Kostenfestsetzungsantrag über insgesamt 666 € für persönliche Termine bei zwei mündlichen Verhandlungen und einem Kreisrechtsausschuss-Termin. Der Urkundsbeamte setzte Kosten in Höhe von 444,23 € fest. Der Kläger erhob Kostenerinnerung und machte geltend, die Erstattungsansprüche der Beigeladenen seien nach den Fristregeln des ZSEG/JVEG erloschen; außerdem seien die angesetzten Beträge zu hoch. Das Verwaltungsgericht hob den Festsetzungsbeschluss auf und wies den Antrag der Beigeladenen zurück. Die Beigeladenen legten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein. • Anwendbarkeit von ZSEG/JVEG: Die Ausschlussfristen des ZSEG (§ 15 Abs. 2) und des JVEG (§ 2 Abs. 1) gelten nicht für den Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei, weil dieser erst mit dem rechtskräftigen Urteil entsteht und sich die Rechtslage damit von der Zeugenentschädigung unterscheidet. • Antrag auf Kostenfestsetzung: Nach § 164 VwGO ist der Antrag nicht fristgebunden; daher kann nicht auf die kurzfristen des Zeugenentschädigungsrechts abgestellt werden; für Verjährungsfragen sind die allgemeinen Vorschriften maßgeblich. • Wortlaut und Zweck von § 91 ZPO: Die entsprechende Anwendung betrifft Umfang und Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen (Zeitversäumnis, Fahrtauslagen), nicht jedoch die Erlöschensregelungen des Zeugenentschädigungsrechts. • Unterschiedliche Interessenlagen: Zeugenentschädigungsfristen dienen dem frühzeitigen Geltendmachen gegenüber der Staatskasse; bei Kostenerstattungsansprüchen gegenüber dem Prozessgegner besteht diese praktische Notwendigkeit nicht, da der Anspruch erst mit dem Urteil entsteht. • Folgen für Festsetzungspraxis: Die Aufwendungen für persönliche Teilnahme an mündlichen Verhandlungen und am Kreisrechtsausschuss können notwendige Kosten im Sinne des § 162 VwGO sein; für Umfang und Höhe ist pauschalierend auf Zeugenentschädigungsvorschriften (§ 173 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO) zurückzugreifen. • Glaubhaftmachung von Verdienstausfall: Ein Anspruch auf Verdienstausfall setzt Nachweis, jedenfalls glaubhafte Darlegung nach § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO voraus; hier blieb ein solcher Nachweis aus, sodass nur die niedrigeren Pauschalsätze (vor JVEG 2 €/Std., danach 3 €/Std.) bzw. bei Nachweis für Nachteile der Haushaltsführung die dort vorgesehenen Sätze anzusetzen sind. • Kalkulationsergebnis: Wegen des fehlenden Verdienstausfallnachweises waren die ursprünglich vom Urkundsbeamten angesetzten Zeitversäumnisentschädigungen zu hoch; Porto- und Telefonauslagen sind nach Aktenlage hinreichend berücksichtigt. • Kostenentscheidung: Die Kostenverteilung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; der Tenor wurde entsprechend angepasst. Die Beschwerde der Beigeladenen hatte überwiegend Erfolg: Das Oberverwaltungsgericht setzte die vom Kläger an die Beigeladenen zu zahlenden Kosten auf 255,23 € fest. Es stellte klar, dass die Ausschlussfristen des ZSEG und des JVEG nicht auf den Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei gegen den unterliegenden Kläger anwendbar sind, da dieser Anspruch erst mit dem rechtskräftigen Urteil entsteht und nicht fristgebunden nach den Zeugenentschädigungsvorschriften geltend gemacht werden muss. Hinsichtlich der Höhe der Entschädigungen wurde jedoch zugunsten des Klägers korrigiert, weil ein Verdienstausfall nicht nachgewiesen war und daher nur die niedrigeren pauschalierten Sätze anzuwenden sind; Porto- und Telefonauslagen wurden als angemessen anerkannt. Die Kosten des Rechtszugs wurden anteilig verteilt (Kläger 6/10, Beigeladene 4/10).