Beschluss
1 B 11311/05
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens ist statthaft, bleibt aber unbegründet.
• Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anordnung eines selbstständigen Beweisverfahrens fehlt, wenn die Beweisfragen für die bereits anhängigen oder konkret benannten möglichen Hauptverfahren offensichtlich ohne Bedeutung sind.
• Nach § 485 Abs. 1 ZPO ist ein selbstständiges Beweisverfahren nicht anzuordnen, wenn die Beweisfragen für die zuzuordnenden Hauptsachen rechtlich oder tatsächlich unerheblich sind.
• Die Anordnung eines selbstständigen Beweisverfahrens außerhalb eines konkreten Streitverfahrens ist nur möglich, wenn ein greifbar abzeichnender künftiger Rechtsstreit ersichtlich ist und ein legitimes Interesse glaubhaft gemacht wird.
• Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO bzw. § 52 Abs. 2 GKG.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf selbstständiges Beweisverfahren bei fehlendem Rechtsschutzinteresse • Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens ist statthaft, bleibt aber unbegründet. • Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anordnung eines selbstständigen Beweisverfahrens fehlt, wenn die Beweisfragen für die bereits anhängigen oder konkret benannten möglichen Hauptverfahren offensichtlich ohne Bedeutung sind. • Nach § 485 Abs. 1 ZPO ist ein selbstständiges Beweisverfahren nicht anzuordnen, wenn die Beweisfragen für die zuzuordnenden Hauptsachen rechtlich oder tatsächlich unerheblich sind. • Die Anordnung eines selbstständigen Beweisverfahrens außerhalb eines konkreten Streitverfahrens ist nur möglich, wenn ein greifbar abzeichnender künftiger Rechtsstreit ersichtlich ist und ein legitimes Interesse glaubhaft gemacht wird. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO bzw. § 52 Abs. 2 GKG. Die Antragstellerin begehrte vor dem Verwaltungsgericht die Anordnung eines selbstständigen Beweisverfahrens durch einen Sachverständigen zur Klärung der Standsicherheit und der Gefahren einer Halde (Fröschbachhalde). Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab; die Antragstellerin richtete dagegen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht. Als mögliche zuzuordnende Hauptverfahren nannte sie zwei vor dem Verwaltungsgericht anhängige Verfahren (1 K 125/05.KO und 1 K 3488/04.KO) sowie weitere Verfahren, in denen ebenfalls wasserrechtliche und vollstreckungsbezogene Maßnahmen streitig sind. Die Antragstellerin machte nicht hinreichend glaubhaft, dass die begehrten Beweisfragen für die Entscheidung in den genannten Verfahren entscheidungserheblich wären. Es war streitig, ob die beantragte Begutachtung zur Klärung der rechtlichen Fragen in den Hauptsachen erforderlich ist. • Die Beschwerde ist statthaft, führt aber nicht zum Erfolg; das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. • Vorrangig fehlt der Antragstellerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für ein selbstständiges Beweisverfahren; ein solches Interesse ist für jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung erforderlich (§ 485 ZPO betreffend). • Nach § 485 Abs. 1 ZPO ist die Beweiserhebung nicht anzuordnen, wenn die Beweisfragen für die bereits anhängigen Hauptverfahren (1 K 125/05.KO und 1 K 3488/04.KO) aus Rechtsgründen offensichtlich unerheblich sind. • Im Verfahren 1 K 125/05.KO steht die Anfechtung einer Androhung der Ersatzvornahme im Vordergrund; bei Vollstreckungsakten ist materiell-rechtliche Prüfung des zugrundeliegenden Verwaltungsakts in der Regel nicht mehr geboten, sodass die tatsächlichen Fragen zur Standsicherheit des Sanierungsbescheids keine Rolle spielen. • Im Verfahren 1 K 3488/04.KO geht es um den Wiederaufgreifensantrag nach § 51 VwVfG; auch hier sind die strittigen Beweisfragen nicht entscheidungserheblich, insbesondere weil frühere Teilmaßnahmen und das Regelungsziel der Vorschüttung (Abdeckung umweltgefährdenden Materials) zu berücksichtigen sind. • Für die weiteren benannten Verfahren hat die Antragstellerin die zur Zulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens erforderlichen Tatsachen nicht gemäß § 487 Nr. 4 ZPO glaubhaft gemacht. • Außerhalb eines konkreten Streitverfahrens kommt eine Anordnung nach § 485 Abs. 1 oder Abs. 2 ZPO nicht in Betracht, solange kein greifbarer künftiger Rechtsstreit und kein glaubhaft gemachtes legitimes Interesse vorliegt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz wird zurückgewiesen. Die Anordnung eines selbstständigen Beweisverfahrens ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses und wegen offensichtlicher Unerheblichkeit der Beweisfragen für die zuzuordnenden Hauptverfahren (§ 485 Abs. 1 ZPO) nicht geboten. Weitere von der Antragstellerin genannte Verfahren rechtfertigen die Beweisaufnahme nicht, da die erforderlichen Tatsachen nicht glaubhaft gemacht wurden (§ 487 Nr. 4 ZPO). Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, und der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.