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Urteil

8 A 11910/04

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine abfallrechtliche Beseitigungsverfügung ist rechtswidrig, wenn die Behörde bei der Auswahl des in Anspruch zu nehmenden Störers die Umstände der Verursachung nicht hinreichend würdigt. • Die Verwaltungsbehörde muss bei mehreren potentiellen Störern das Ermessen unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit und der individuellen Verursachungsbeiträge ausüben. • Ein Ermessensfehler, der die gesamte Auswahlentscheidung betrifft, macht die Verfügung insgesamt aufhebungsbedürftig; eine nachträgliche Ergänzung der Ermessensgründe im gerichtlichen Verfahren ist nicht möglich. • Für die Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsverfügung ist nicht ausschließlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung entscheidend, sondern die ordnungsgemäße Ermessensausübung im Ermittlungs- und Widerspruchsverfahren.
Entscheidungsgründe
Ermessensfehler bei Inanspruchnahme eines Miteigentümers nach unsachgemäßem Abriss • Eine abfallrechtliche Beseitigungsverfügung ist rechtswidrig, wenn die Behörde bei der Auswahl des in Anspruch zu nehmenden Störers die Umstände der Verursachung nicht hinreichend würdigt. • Die Verwaltungsbehörde muss bei mehreren potentiellen Störern das Ermessen unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit und der individuellen Verursachungsbeiträge ausüben. • Ein Ermessensfehler, der die gesamte Auswahlentscheidung betrifft, macht die Verfügung insgesamt aufhebungsbedürftig; eine nachträgliche Ergänzung der Ermessensgründe im gerichtlichen Verfahren ist nicht möglich. • Für die Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsverfügung ist nicht ausschließlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung entscheidend, sondern die ordnungsgemäße Ermessensausübung im Ermittlungs- und Widerspruchsverfahren. Der Kläger ist Miteigentümer eines Grundstücks, auf dem nach Abriss eines baufälligen landwirtschaftlichen Gebäudes durch zwei seiner Brüder Bauschutt und sonstige bewegliche Gegenstände zurückblieben. Der Kläger hatte das Grundstück gepachtet und nutzte es für seinen landwirtschaftlichen Betrieb. Die Behörde erließ eine abfallrechtliche Beseitigungsverfügung, durch die der Kläger als unmittelbarer Nutzer zur Entfernung und Entsorgung des Materials innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft aufgefordert wurde. Der Kläger rügte, die Abfälle seien ganz oder teilweise verwertbar und teilweise bereits sortiert, und machte geltend, die Brüder seien als Verursacher vorrangig in Anspruch zu nehmen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Senat hob die Verfügung auf. • Rechtsgrundlagen: § 28 Abs.1 Satz3 LAbfWAG, § 17 Abs.1 Satz1 LAbfWAG, §§ 3 Abs.1, 27 Abs.1 Krw-/AbfG; einschlägige Verfahrensunterlagen und Widerspruchsentscheidung sind maßgeblich für die gerichtliche Prüfung (§ 79 Abs.1 Nr.1 VwGO). • Ermessensumfang: Die Behörde entscheidet nicht nur über das Ob, sondern auch über die Auswahl des in Anspruch zu nehmenden Störers und der Mittel zur Gefahrenabwehr; dabei sind Verhältnismäßigkeit und die individuellen Interessen der Beteiligten zu beachten. • Fehler der Behörde: Die Behörde hat den Kläger als Zustands- und Besitzstörer ausgewählt, ohne den im Widerspruch vorgebrachten Hinweis zu berücksichtigen, dass zwei Miteigentümer zugleich Verhaltensverursacher (Doppelstörer) des Abfalls sind; diese Tatsache hätte in die Abwägung einbezogen werden müssen. • Teilbarkeit der Entscheidung: Der Ermessensfehler betrifft nicht nur mineralischen Bauschutt, sondern auch sonstige Gegenstände (Holz, Silofolien, Reifen, Metall), sodass die Ermessensentscheidung nicht teilbar ist und die Verfügung insgesamt aufzuheben ist. • Akute Gefahr: Es lagen keine solchen Umstände vor, die eine sofortige und ausschließliche Inanspruchnahme des Klägers zur Gefahrenabwehr erforderlich gemacht hätten. • Nachholung der Erwägungen: Eine ergänzende Vervollständigung der fehlenden Ermessensgründe im gerichtlichen Verfahren war nicht möglich, daher ist die Verfügung rechtswidrig und aufzuheben. • Verfahrenshinweis für erneuten Bescheiderlass: Bei neuer Anordnung sind die konkreten Umstände des Abrisses und deren Einfluss auf Beseitigung und Verwertung zu berücksichtigen. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich; das Oberverwaltungsgericht hebt den Bescheid des Beklagten vom 02.07.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.01.2004 auf. Die Verfügung leidet an einem Ermessensfehler, weil die Behörde bei der Auswahl des in Anspruch genommenen Störers die Verursachung durch andere Miteigentümer nicht ausreichend berücksichtigt hat. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Bei erneutem Erlass einer Beseitigungsverfügung hat die Behörde die Verursachungs- und Abrissumstände sowie mögliche Verwertungs- oder Erschwernisgründe angemessen zu würdigen.