Beschluss
7 B 10356/05
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Verwaltungsrechtsweg steht für die rechtliche Überprüfung vergaberechtlicher Verfahren zur Verfügung, soweit die Sonderzuweisung des GWB nach § 100 Abs. 2 nicht greift.
• § 17a GVG ist auch im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren anwendbar, sodass vorab über den richtigen Rechtsweg entschieden werden kann.
• Die erste Stufe der staatlichen Auftragsvergabe (Vergabeverfahren) begründet öffentlich-rechtliche Bindungen und kann Bietern subjektive Rechte verleihen, insbesondere durch Verwaltungsvorschriften wie die VOL/A.
Entscheidungsgründe
Verwaltungsrechtsweg bei nicht anwendbarem GWB-Nachprüfungsverfahren • Der Verwaltungsrechtsweg steht für die rechtliche Überprüfung vergaberechtlicher Verfahren zur Verfügung, soweit die Sonderzuweisung des GWB nach § 100 Abs. 2 nicht greift. • § 17a GVG ist auch im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren anwendbar, sodass vorab über den richtigen Rechtsweg entschieden werden kann. • Die erste Stufe der staatlichen Auftragsvergabe (Vergabeverfahren) begründet öffentlich-rechtliche Bindungen und kann Bietern subjektive Rechte verleihen, insbesondere durch Verwaltungsvorschriften wie die VOL/A. Eine Behörde vergab Leistungen nach interner Entscheidung unter Anwendung der VOL/A. Bieter rügten Vergabeverstöße und suchten vor dem Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz. Die Antragsgegnerin und Beigeladene legten Beschwerde gegen die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ein mit Verweis auf den 4. Teil des GWB. Das Verwaltungsgericht hielt den Verwaltungsrechtsweg für gegeben. Der Senat prüfte, ob in Eilverfahren vorab über den Rechtsweg entschieden werden kann und ob die Vergabe dem öffentlichen Recht unterliegt oder ausschließlich privatrechtlich zu behandeln sei. • Anwendbarkeit von § 17a Abs. 3 Satz 1 GVG im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren: Der Senat folgt der Rechtsprechung, dass eine Vorabentscheidung über den Rechtsweg auch im vorläufigen Rechtsschutz möglich ist, um unnötigen Aufwand und Risiken zu vermeiden. • Rechtswegprüfung nach § 40 Abs. 1 VwGO: Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten sind dem Verwaltungsrechtsweg zuzuweisen, sofern keine ausdrückliche andere Zuweisung durch Bundesgesetz besteht; diese Bedingungen liegen vor. • Zur Abgrenzung öffentliches Recht/Privatrecht bei Vergaben: Die Auffassung, staatliche Auftragsvergabe sei insgesamt Privatrecht, wird zurückgewiesen, weil der Abschluss des Vertrags einer vorausgehenden, eigenständigen ersten Stufe (Vergabeverfahren) unterliegt und sachliche öffentlich-rechtliche Bindungen begründet. • Rechtsquellen und Außenwirkung: Die Bundeshaushaltsordnung und die VOL/A verpflichten zu Ausschreibungen und einheitlichen Richtlinien; die VOL/A entfaltet Außenwirkung und begründet subjektive Rechte der Bieter auf Teilnahme und Nichtdiskriminierung. • Sonderzuweisung des GWB nicht einschlägig: Die Sonderzuweisung zu Vergabekammern/Senaten nach §§ 97 ff. GWB greift gemäß § 100 Abs. 2 e GWB hier nicht, sodass der Verwaltungsrechtsweg verbleibt. • Ergebnis der Rechtsanwendung: Da die Vergabeentscheidung öffentlich-rechtliche Aspekte aufweist und keine einschlägige Sonderzuweisung gilt, war das Verwaltungsgericht zuständig und die Beschwerden unbegründet. Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz wurden zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren vorab über den Rechtsweg entschieden werden kann und dass die erste Stufe des Vergabeverfahrens öffentlich-rechtliche Bindungen begründet, die Bieterrechte begründen können. Weil die Sonderzuständigkeit des GWB nach § 100 Abs. 2 e nicht greift, verbleibt die Zuständigkeit bei den Verwaltungsgerichten. Die Beteiligten tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin je zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.