Urteil
1 C 11472/04
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Planfeststellungsbeschluss für ein Fernstraßenbauvorhaben fehlt, wenn nach vorausschauender Prüfung im Zeitpunkt der Planfeststellung wegen der zu erwartenden Haushaltslage die Finanzierung aus Bundesmitteln innerhalb von zehn Jahren als ausgeschlossen erscheinen musste.
• Die Einordnung eines Vorhabens in den vordringlichen Bedarf im jeweils geltenden Bedarfsplan entfaltet grundsätzlich Bindungswirkung; diese Indizwirkung kann jedoch durch gewichtige, bereits im Zeitpunkt der Planfeststellung erkennbare Umstände, die auf Nichtfinanzierbarkeit innerhalb von zehn Jahren schließen lassen, entkräftet werden.
• Ein Betroffener kann die fehlende Planrechtfertigung wegen erwarteter Nichtfinanzierbarkeit auch dann geltend machen, wenn sich die maßgeblichen Umstände erst nach Ablauf der Einwendungsfrist zugespitzt haben, sofern er seine Zweifel bereits im Anhörungsverfahren ausreichend thematisiert hat.
• Die Prüfung der Planrechtfertigung und der Frage der Finanzierbarkeit unterfällt der vollen gerichtlichen Nachprüfung und ist nicht einer Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses wegen vorhersehbarer Nichtfinanzierbarkeit • Ein Planfeststellungsbeschluss für ein Fernstraßenbauvorhaben fehlt, wenn nach vorausschauender Prüfung im Zeitpunkt der Planfeststellung wegen der zu erwartenden Haushaltslage die Finanzierung aus Bundesmitteln innerhalb von zehn Jahren als ausgeschlossen erscheinen musste. • Die Einordnung eines Vorhabens in den vordringlichen Bedarf im jeweils geltenden Bedarfsplan entfaltet grundsätzlich Bindungswirkung; diese Indizwirkung kann jedoch durch gewichtige, bereits im Zeitpunkt der Planfeststellung erkennbare Umstände, die auf Nichtfinanzierbarkeit innerhalb von zehn Jahren schließen lassen, entkräftet werden. • Ein Betroffener kann die fehlende Planrechtfertigung wegen erwarteter Nichtfinanzierbarkeit auch dann geltend machen, wenn sich die maßgeblichen Umstände erst nach Ablauf der Einwendungsfrist zugespitzt haben, sofern er seine Zweifel bereits im Anhörungsverfahren ausreichend thematisiert hat. • Die Prüfung der Planrechtfertigung und der Frage der Finanzierbarkeit unterfällt der vollen gerichtlichen Nachprüfung und ist nicht einer Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde vorbehalten. Kläger ist Eigentümer zweier Grundstücke, die teilweise für die geplante Westumfahrung Trier (B 51 Neubau, ca. 6 km) benötigt werden. Das Vorhaben sollte das Trierer Stadtgebiet westlich umfahren und war im Bedarfsplan 1993 als vordringlicher Bedarf eingestuft. Bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am 18.06.2004 lagen jedoch bereits der BVWP 2003 und ein Gesetzentwurf zur Fortschreibung des Bedarfsplans vor, in denen das Projekt als weiterer Bedarf ausgewiesen war. Der Kläger erhob Einwendungen, insbesondere zur Planrechtfertigung mit Blick auf die Finanzierbarkeit innerhalb von zehn Jahren, und klagte nach Zurückweisung. Er rügte außerdem Mängel bei Verkehrsuntersuchungen, Umweltverträglichkeitsstudie, Trassenprüfung und Lärm- bzw. Naturschutzfolgen. Die Behörde hielt den Beschluss für rechtmäßig und berief sich auf die Bindungswirkung des alten Bedarfsplans. • Klage ist zulässig und begründet; der Planfeststellungsbeschluss ist rechtswidrig (§ 113 Abs.1 VwGO). • Rechtliche Ausgangslage: Für die Planrechtfertigung ist maßgeblich die Einstufung im zum Zeitpunkt der Planfeststellung geltenden Bedarfsplan nach dem Fernstraßenausbaugesetz; dieser kann jedoch nicht jede vorausschauende Prüfung der Finanzierbarkeit ersetzen. • Grundsatz: Aufnahme in den vordringlichen Bedarf begründet regelmäßig die Erwartung einer Finanzierung aus Bundesmitteln innerhalb von zehn Jahren, doch ist diese Indizwirkung nicht unantastbar. • Sachliche Prüfung ergab, dass zum Zeitpunkt des Beschlusses der BVWP 2003 und das Gesetzgebungsverfahren zum neuen Bedarfsplan bereits weit gediehen waren und das Vorhaben dort als weiterer Bedarf mit hohem ökologischen Risiko vorgesehen war; daher musste bei vorausschauender Betrachtung die Finanzierung aus Bundesmitteln innerhalb von zehn Jahren als sehr unwahrscheinlich gelten. • Weitere Indizien: enge finanzielle Rahmensetzung des BVWP 2003, enthaltene Verwendung der Lkw-Maut in den Finanzrahmen, Priorität der Bestands- und Erhaltungsmaßnahmen, hohe Planungsreserve und fehlende Zugehörigkeit des Projekts zu bevorzugten Vorhabengruppen oder zu laufenden/fest disponierten Projekten. • Der Umstand, dass das Projekt noch im Bedarfsplan 1993 als vordringlich geführt wurde, entbindet die Behörde nicht von der Pflicht zur vorausschauenden Prüfung der konkreten Finanzierbarkeit im Zeitpunkt der Planfeststellung. • Folge: Wegen vorhersehbarer Nichtfinanzierbarkeit innerhalb des maßgeblichen Zeithorizonts fehlt die Planrechtfertigung; daher liegt unzulässige Vorratsplanung vor und der Planfeststellungsbeschluss ist aufzuheben. Die Klage war erfolgreich: Der Planfeststellungsbeschluss vom 18.06.2004 für die Westumfahrung Trier wurde aufgehoben, weil bei vorausschauender Prüfung im Zeitpunkt der Planfeststellung die Finanzierung des Vorhabens aus Bundesmitteln innerhalb des relevanten Zehnjahreszeitraums als praktisch ausgeschlossen erscheinen musste und somit die erforderliche Planrechtfertigung fehlte. Damit war die Planung als verfrüht und als unzulässige Vorratsplanung anzusehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Eine Revision wurde nicht zugelassen.