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Urteil

12 A 11342/04

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Kostenersatz nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 LBKG setzt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verursachers voraus. • Bei Kindern ist die Beurteilung der Fahrlässigkeit nach der für die Altersgruppe typischen Verstandesreife (Gruppenfahrlässigkeit) vorzunehmen. • Ein psychologisches Sachverständigengutachten kann ergeben, dass einem neunjährigen Kind die Fähigkeit fehlte, sein Verhalten gefahrvermeidend auszurichten; in diesem Fall scheidet grobe Fahrlässigkeit aus.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenersatzpflicht bei neunjährigem Verursacher mangels grober Fahrlässigkeit • Ein Kostenersatz nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 LBKG setzt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verursachers voraus. • Bei Kindern ist die Beurteilung der Fahrlässigkeit nach der für die Altersgruppe typischen Verstandesreife (Gruppenfahrlässigkeit) vorzunehmen. • Ein psychologisches Sachverständigengutachten kann ergeben, dass einem neunjährigen Kind die Fähigkeit fehlte, sein Verhalten gefahrvermeidend auszurichten; in diesem Fall scheidet grobe Fahrlässigkeit aus. Der neunjährige Kläger zündete auf dem Hof eines Landwirts im August 2002 einen etwa 10 cm langen Strohhalm mit einem mitgeführten Feuerzeug an. Der brennende Halm fiel auf vor der Scheune liegendes trockenes Stroh; es entwickelte sich ein Scheunenbrand mit Gesamtschaden von ca. 500.000 €, der den Einsatz von 83 Feuerwehrleuten erforderte. Die Beklagte forderte per Bescheid Kostenersatz für den Feuerwehreinsatz in Höhe von 20.488,20 €; dies wurde im Widerspruchsbescheid bestätigt. Das Verwaltungsgericht gab der Klage teilweise statt, setzte aber überwiegend die Ersatzpflicht fest. In der Berufung ließ der Senat ein psychologisches Gutachten einholen. Der Kläger rügte, er habe nicht grob fahrlässig gehandelt; die Beklagte hielt am Anspruch fest. • Anwendbare Norm: § 37 Abs. 1 Nr. 1 LBKG: Ersatzanspruch bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung von Gefahr/Schaden. • Begriff der Groben Fahrlässigkeit: Erfordert eine besonders schwerwiegende Verletzung der erforderlichen Sorgfalt; Maßstab ist objektiv, bei Kindern jedoch nach der für die Altersgruppe typischen Verstandesreife (Gruppenfahrlässigkeit). • Beweisführung: Der Senat legte ein psychologisches Sachverständigengutachten zugrunde, das feststellte, ein durchschnittlich entwickelter Neunjähriger könne in der konkret gegebenen Situation die Gefahr nicht bewusst wahrnehmen und sein Verhalten nicht gefahrvermeidend steuern. • Würdigung: Das Gutachten zeigt, dass altersbedingter Egozentrismus und Konzentration auf das Feuerzeug die Wahrnehmung anderer Gefahren ausschlossen; daraus folgt, dass grobe Fahrlässigkeit nicht vorliegt. • Rechtsfolge: Fehlt grobe Fahrlässigkeit, fehlt die gesetzliche Voraussetzung für einen Kostenersatzanspruch nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 LBKG; der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und aufzuheben. Die Berufung ist begründet; der Kostenersatzbescheid der Beklagten vom 4. März 2003 sowie der Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2003 werden vollständig aufgehoben. Der Kläger hat in vollem Umfang obsiegt, weil ein durchschnittlich entwickelter Neunjähriger unter den konkreten Umständen altersbedingt nicht in der Lage war, sein Verhalten gefahrvermeidend auszurichten, sodass grobe Fahrlässigkeit nicht nachgewiesen ist. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge; das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde nicht zugelassen.