Urteil
12 A 11228/04
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 89a Abs.1 SGB VIII i.V.m. Abs.3 begründet einen Kostenerstattungsanspruch des Pflegestellenorts auch dann, wenn mit der Zuständigkeitsbegründung nach § 86 Abs.6 SGB VIII kein Zuständigkeitswechsel verbunden ist.
• § 89a Abs.3 SGB VIII greift bei nachträglicher Änderung des für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs.1–5 SGB VIII maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts und macht den dann örtlich zuständigen Träger kostenerstattungspflichtig.
• Die Zahlungspflicht des Wohnorts der Eltern wird durch die faktische Bereitschaft oder Leistungsfähigkeit von Großeltern zur unentgeltlichen Pflege nicht automatisch ausgeschlossen; es sind die Unterhaltspflicht und Leistungsfähigkeit der Großeltern zu prüfen.
• Bei Erstattungsberechnung sind von den geltend gemachten Aufwendungen vom ersatzpflichtigen Träger abziehbar u.a. vom Sorgeberechtigten veranlasste Kostenbeiträge und ersparte Verpflegungskosten, wobei Pflegegeldpauschalen nicht nachteilig zu gering bemessen werden dürfen.
Entscheidungsgründe
Kostenerstattung bei Pflege durch Großmutter: Anwendbarkeit von § 89a Abs.3 SGB VIII ohne Zuständigkeitswechsel • § 89a Abs.1 SGB VIII i.V.m. Abs.3 begründet einen Kostenerstattungsanspruch des Pflegestellenorts auch dann, wenn mit der Zuständigkeitsbegründung nach § 86 Abs.6 SGB VIII kein Zuständigkeitswechsel verbunden ist. • § 89a Abs.3 SGB VIII greift bei nachträglicher Änderung des für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs.1–5 SGB VIII maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts und macht den dann örtlich zuständigen Träger kostenerstattungspflichtig. • Die Zahlungspflicht des Wohnorts der Eltern wird durch die faktische Bereitschaft oder Leistungsfähigkeit von Großeltern zur unentgeltlichen Pflege nicht automatisch ausgeschlossen; es sind die Unterhaltspflicht und Leistungsfähigkeit der Großeltern zu prüfen. • Bei Erstattungsberechnung sind von den geltend gemachten Aufwendungen vom ersatzpflichtigen Träger abziehbar u.a. vom Sorgeberechtigten veranlasste Kostenbeiträge und ersparte Verpflegungskosten, wobei Pflegegeldpauschalen nicht nachteilig zu gering bemessen werden dürfen. Die klagende Stadt L. verlangt Erstattung der Jugendhilfekosten für das seit Dezember 1997 bei seiner Großmutter lebende Kind S. F. für den Zeitraum 1.8.2000–31.3.2004 vom beklagten Landkreis R. Das Kind wurde 1994 geboren; die Mutter übergab es 1997 zur Pflege an die Großmutter G. F. Die Klägerin bewilligte u.a. heilpädagogische Tagesgruppen und später Vollzeitpflege; der Vater erhielt 1999 die elterliche Sorge und zog 2000 in den Landkreis des Beklagten. Der Beklagte verweigerte Kostenerstattung mit der Begründung, die Großmutter pflege im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht. Das VG wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein und machte geltend, § 89a Abs.3 SGB VIII begründe eine Erstattungspflicht des Beklagten ab dem Zuzug des Vaters bzw. ab der erneuten Zuständigkeitsentstehung. • Rechtliche Grundlage sind § 86 und § 89a SGB VIII; § 89a regelt Erstattung bei Leistungen, die aufgrund der Zuständigkeit nach § 86 Abs.6 erbracht werden, und Abs.3 greift bei Änderung des maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts. • Der Senat stellt fest, dass S. bereits ab 12.12.1999 zwei Jahre bei der Pflegeperson lebte und sein Verbleib dort auf Dauer zu erwarten war; damit wurde die Klägerin nach § 86 Abs.6 SGB VIII örtlich zuständig. • § 89a Abs.3 SGB VIII setzt keinen Zuständigkeitswechsel voraus; die Norm zielt auf Fälle, in denen sich der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs.1–5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt ändert, und macht den dann örtlich zuständigen Träger kostenerstattungspflichtig. • Mit dem Wegzug des Vaters am 1.8.2000 in den Bereich des Beklagten änderte sich der maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt; deshalb ist der Beklagte nach § 89a Abs.3 SGB VIII erstattungspflichtig für die von der Klägerin erbrachten Leistungen. • Unabhängig davon wäre bei Annahme eines erneuten Beginns der Zweijahresfrist infolge kurzzeitigen Aufenthalts des Vaters bei seinen Eltern ein Erstattungsanspruch aus §§ 86c,89c bzw. § 89a Abs.1 in den jeweiligen Zeiträumen gegeben. • Hinsichtlich der Höhe wurden einzelne Aufwendungen geprüft: die Tagesschul-/Tagesgruppenkosten und die Vollzeitpflege gelten grundsätzlich als erstattungsfähig; vom Pflegegeld sind ersparte Verpflegungskosten abzuziehen; vom Gesamtabstand sind vom Vater geleistete Kostenbeiträge abzuziehen. • Die Großmutter war nicht unterhaltspflichtig, weil sie und ihr Ehemann nicht leistungsfähig waren; zudem war sie ab Juli 1999 nicht bereit, das Pflege- und Erziehungsangebot unentgeltlich zu erbringen, was die Zulässigkeit der Leistung und damit Erstattungsfähigkeit nicht berührt. Die Berufung ist überwiegend erfolgreich. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 76.574,16 EUR nebst Prozesszinsen seit dem 23.3.2004 zu zahlen; im Übrigen ist die Klage abgewiesen. Die Entscheidung beruht darauf, dass § 89a Abs.1 i.V.m. Abs.3 SGB VIII den Pflegestellenort gegenüber dem Träger des neuen gewöhnlichen Aufenthalts zur Kostenerstattung verpflichtet, wenn sich während der Leistungserbringung der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs.1–5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt ändert. Die berechnete Erstattung wurde um vom Vater geleistete Kostenbeiträge und um ersparte Verpflegungskosten reduziert; die Großmutter war nicht unterhaltspflichtig, so dass ihre Pflegeleistung die Erstattungsansprüche nicht ausschloss.