OffeneUrteileSuche
Urteil

9 C 11309/04

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

4mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Besetzung der Spruchstelle für Flurbereinigung mit ehrenamtlichen Landwirten entspricht den Vorschriften und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. • Bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ist grundsätzlich der landwirtschaftliche Nutzwert nach § 28 Abs. 1 FlurbG maßgeblich; ein abweichender Verkehrswert kommt nur bei begünstigtem Agrarland oder bei Eigenschaften, die der Nutzwert nicht erfasst, in Betracht. • Zur Qualifikation als Baufläche oder Bauerwartungsland müssen Anhaltspunkte wie Darstellungen im Flächennutzungsplan oder konkrete gemeindliche Handlungen vorliegen; bloße Nähe zur Ortslage genügt nicht. • Vorübergehende, leicht behebbare Beeinträchtigungen wie überragende Äste oder punktuelle Vernässungen rechtfertigen keine andere Bodeneinstufung; Minderwerte können gegebenenfalls über Ausgleichsregelungen nach § 51 FlurbG ausgeglichen werden.
Entscheidungsgründe
Bewertung landwirtschaftlicher Flurstücke nach landwirtschaftlichem Nutzwert; kein Verkehrs­wert • Die Besetzung der Spruchstelle für Flurbereinigung mit ehrenamtlichen Landwirten entspricht den Vorschriften und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. • Bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ist grundsätzlich der landwirtschaftliche Nutzwert nach § 28 Abs. 1 FlurbG maßgeblich; ein abweichender Verkehrswert kommt nur bei begünstigtem Agrarland oder bei Eigenschaften, die der Nutzwert nicht erfasst, in Betracht. • Zur Qualifikation als Baufläche oder Bauerwartungsland müssen Anhaltspunkte wie Darstellungen im Flächennutzungsplan oder konkrete gemeindliche Handlungen vorliegen; bloße Nähe zur Ortslage genügt nicht. • Vorübergehende, leicht behebbare Beeinträchtigungen wie überragende Äste oder punktuelle Vernässungen rechtfertigen keine andere Bodeneinstufung; Minderwerte können gegebenenfalls über Ausgleichsregelungen nach § 51 FlurbG ausgeglichen werden. Der Kläger begehrt die Änderung der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung in einem vereinfachten Flurbereinigungsverfahren. Er brachte mehrere Flurstücke insgesamt mit rund 4,0638 ha ein; für ein Einlageflurstück (6.695 qm) wurde der landwirtschaftliche Nutzwert festgestellt (1.280,61 WE). Der Kläger wendet ein, das Grundstück sei wegen Lage an Bauflächen, besonderer Nachfrage und Beeinträchtigungen durch Nachbarbewuchs und Vernässung höher zu bewerten bzw. als Bauerwartungsland oder begünstigtes Agrarland einzustufen und verlangt Verkehrswertermittlung oder Herabstufung wegen Beeinträchtigungen. Die Flurbereinigungsbehörde bestätigte die Wertermittlung und wies den Widerspruch zurück; der Kläger klagt. Er rügt außerdem die Besetzung der Spruchstelle mit Landwirten als befangen. • Klage ist zulässig, aber unbegründet; Widerspruchsbescheid bleibt bestehen. • Die Besetzung der Spruchstelle entsprach § 141 Abs. 2 FlurbG i.V.m. den Ausführungsvorschriften und ist verfassungsgemäß; aus der Tätigkeit als Landwirt folgt nicht generell Befangenheit. • Das strittige Einlageflurstück ist landwirtschaftlich genutztes Land und somit nach § 28 Abs. 1 FlurbG anhand des landwirtschaftlichen Nutzwertes zu bewerten; keine Anhaltspunkte für Baufläche oder Bauerwartungsland nach den Regelungen der Wertermittlungsverordnung und des BauGB. • Für eine Abweichung zugunsten des Verkehrswerts (begünstigtes Agrarland) fehlen die Voraussetzungen: es besteht keine allgemein nachfragbare Eignung für außerlandwirtschaftliche Nutzung und keine absehbare bauplanerische Entwicklung. • Zahlungen oder Angebote einzelner Interessenten begründen keinen Markt für den Verkehrswert, sondern allenfalls ein Sonderinteresse, welches im allgemeinen Geschäftsverkehr nicht zu berücksichtigen ist. • Beeinträchtigungen durch anstehende Hecken, überragende Äste oder punktuelle Vernässungen sind nach Prüfung des Sachverständigen gering, kurzfristig behebbar oder nicht von der Art, dass sie eine andere Bodenklassifizierung rechtfertigen; vorübergehende Nachteile sind nicht in der Wertermittlung, sondern ggf. durch Ausgleich nach § 51 FlurbG zu berücksichtigen. • Stilllegungsflächen sind solange wie bewirtschaftete Flächen zu bewerten, wie Beeinträchtigungen wirtschaftlich und absehbar rückgängig gemacht werden können. • Kosten- und Gebührenentscheidung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des FlurbG; Revision wird nicht zugelassen. Die Klage wird abgewiesen; der Widerspruchsbescheid der Spruchstelle bleibt in Kraft, weil die Wertermittlung der Flurstücke rechtmäßig ist und keine Pflicht zur Bewertung nach Verkehrswert bestand. Die Besetzung der Spruchstelle mit ehrenamtlichen Landwirten ist verfassungsgemäß und begründet keinen Ablehnungsgrund. Beeinträchtigungen durch Bewuchs oder punktuelle Vernässungen sind gering, vorübergehend oder leicht behebbar und rechtfertigen keine andere Einstufung; etwaige Minderwerte können durch Ausgleichsregelungen im Flurbereinigungsverfahren ausgeglichen werden. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.