Urteil
7 A 10146/03
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Vereinigten Hospitien sind keine kirchliche Stiftung im Sinne des rheinland-pfälzischen Stiftungsgesetzes; historisch-napoleonische Verstaatlichungsmaßnahmen führten zur Existenzbeendigung der alten kirchlichen Stiftungen und zur Überführung in staatliche Verwaltung.
• Bei der Prüfung des kirchlichen Charakters sind historische Entstehungsvorgänge und staatliche Anerkennungen maßgeblich; spätere selbständige satzungsrechtliche Gestaltungen ohne staatliche Anerkennung können eine zuvor erfolgte Säkularisation nicht rückgängig machen.
• Für die Beurteilung der Kirchenautonomie ist auf die tatsächliche rechtliche Entwicklung unter Berücksichtigung der französischen Gesetzgebung und der Verwaltungspraxis ab 1798/1802 abzustellen; ein örtliches kirchliches Selbstverständnis ersetzt staatliche Rechtsakte nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Kirchenstiftung: Vereinigte Hospitien nach napoleonischer Verstaatlichung nicht kirchlich • Die Vereinigten Hospitien sind keine kirchliche Stiftung im Sinne des rheinland-pfälzischen Stiftungsgesetzes; historisch-napoleonische Verstaatlichungsmaßnahmen führten zur Existenzbeendigung der alten kirchlichen Stiftungen und zur Überführung in staatliche Verwaltung. • Bei der Prüfung des kirchlichen Charakters sind historische Entstehungsvorgänge und staatliche Anerkennungen maßgeblich; spätere selbständige satzungsrechtliche Gestaltungen ohne staatliche Anerkennung können eine zuvor erfolgte Säkularisation nicht rückgängig machen. • Für die Beurteilung der Kirchenautonomie ist auf die tatsächliche rechtliche Entwicklung unter Berücksichtigung der französischen Gesetzgebung und der Verwaltungspraxis ab 1798/1802 abzustellen; ein örtliches kirchliches Selbstverständnis ersetzt staatliche Rechtsakte nicht. Die Klägerin, als öffentlich-rechtliche Stiftung Trägerin eines Krankenhauses und weiterer Sozialeinrichtungen, begehrte die Feststellung ihres kirchlichen Charakters, weil dadurch das Landespersonalvertretungsgesetz nicht anwendbar sei. Anlass war ein Antrag des Personalrats auf Freistellung; die Stiftungsaufsichtsbehörde des Beklagten hatte daraufhin den kirchlichen Charakter verneint. Die Klägerin legte Gutachten und historische Darstellungen vor, die einen fortbestehenden katholischen Ursprung und Bindungen hervorhoben. Der Beklagte und der beigeladene Personalrat trugen entgegenstehende Gutachten vor, die insbesondere die Maßnahmen der französischen Verwaltung und die Verstaatlichung der Hospitäler betonten. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und erkannte Kirchenautonomie; der Beklagte und der Beigeladene legten Berufung ein. Das Oberverwaltungsgericht prüfte insbesondere die Folgen der napoleonischen und preußischen Verwaltungsmaßnahmen für den rechtlichen Charakter der Einrichtungen. • Anwendbare Normen: § 49, § 41 Stiftungsgesetz Rheinland-Pfalz; verfassungsrechtlicher Schutz der Kirchenautonomie (Art.140 GG/Weimarer Kirchenartikel) und Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zuordnung kirchlicher Einrichtungen. • Zulässigkeit: Die Berufung des Beigeladenen war unzulässig; Berufung des Beklagten war zulässig und begründet; die Stiftungsaufsichtsbehörde ist zur Feststellung nach § 49 berechtigt. • Historische Würdigung: Das Gericht stellte auf die völkerrechtlich und materiell wirksamen französischen Rechtsakte seit 1798/1802 ab; diese führten zur Verstaatlichung und Verwaltung der Hospitäler durch staatliche Hospitienkommissionen, womit die mittelalterlichen kirchlichen Stiftungen in ihrer früheren Rechtsform untergingen. • Rechtsfolgen der Säkularisation: Die Einverleibung der Einrichtungen in staatliche Verwaltung und die organisatorische Neugestaltung (u.a. Vereinigung 1805/1806) begründeten nach richtiger historischer Interpretation einen staatlichen Charakter der späteren Vereinigten Hospitien. • Unzureichende Indizien für kirchlichen Charakter: spätere satzungsrechtliche Betonung des katholischen Charakters oder konfessionelle Mitgliederregelungen genügen nicht, um eine zuvor eingetretene Säkularisation zu revidieren; ebenso wenig schafft örtliches kirchliches Selbstverständnis staatliche Anerkennung. • Rechtsprechung zur Kirchenautonomie: Anspruch auf Kirchenautonomie setzt voraus, dass die Einrichtung ihrem Wesen nach dem kirchlichen Auftrag dient und historisch sowie rechtlich als der Kirche zugeordnet anerkannt ist; dies war hier nicht gegeben. • Beweiswürdigung: Gutachten (insb. Landeshauptarchiv) und Verwaltungspraktiken zeigten, dass die Einrichtungen seit der napoleonischen Zeit überwiegend staatlichen Charakter hatten und eine Restitution oder anerkannte Fortexistenz der alten Stiftungen nicht nachgewiesen ist. Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Vereinigten Hospitien sind keine kirchliche Stiftung im Sinne des § 41 Stiftungsgesetz Rheinland-Pfalz, weil die einschneidenden Maßnahmen und die Verstaatlichung unter napoleonischer Herrschaft zur Existenzbeendigung der alten kirchlichen Stiftungen und zur Überführung in staatliche Verwaltung geführt haben. Ein späteres satzungsrechtliches Herausstellen eines katholischen Selbstverständnisses und die Praxis konfessioneller Mitgliederbestimmungen genügen nicht, um die historisch wirksame Säkularisation und die fehlende staatliche Anerkennung eines kirchlichen Charakters zu revidieren. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend getroffen; die Revision wurde nicht zugelassen.