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Beschluss

6 B 10891/04

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Streitigkeiten über innergemeindliche Organisations- und Wahlfragen unterliegen nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit, soweit sie zur eigenständigen Ordnung der Religionsgemeinschaft gehören. • Bei Streitigkeiten, die inneres Gemeinderecht betreffen, ist auf interne Schiedsmechanismen der Gemeinschaft (hier Schiedsgericht des Landesverbands) zu verweisen. • Die staatliche Justizgewährleistungspflicht begründet keine Befugnis der Staatsgerichte, über kirchen- oder gemeindeinterne Angelegenheiten zu entscheiden. • Die öffentliche Aufgabenwahrnehmung einer Religionsgemeinschaft und die Verwaltung staatlicher Mittel heben innergemeindliche Streitigkeiten nicht ohne Weiteres in den Bereich staatlichen Rechts.
Entscheidungsgründe
Keine staatliche Zuständigkeit für innergemeindliche Wahlstreitigkeiten • Streitigkeiten über innergemeindliche Organisations- und Wahlfragen unterliegen nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit, soweit sie zur eigenständigen Ordnung der Religionsgemeinschaft gehören. • Bei Streitigkeiten, die inneres Gemeinderecht betreffen, ist auf interne Schiedsmechanismen der Gemeinschaft (hier Schiedsgericht des Landesverbands) zu verweisen. • Die staatliche Justizgewährleistungspflicht begründet keine Befugnis der Staatsgerichte, über kirchen- oder gemeindeinterne Angelegenheiten zu entscheiden. • Die öffentliche Aufgabenwahrnehmung einer Religionsgemeinschaft und die Verwaltung staatlicher Mittel heben innergemeindliche Streitigkeiten nicht ohne Weiteres in den Bereich staatlichen Rechts. Die Antragstellerin rügt die Ordnungsmäßigkeit der Wahl des Vorsitzenden der Antragsgegnerin vom 18. April 2004 und wandte sich damit an das Verwaltungsgericht. Die Antragsgegnerin ist eine jüdische Religionsgemeinschaft mit öffentlich-rechtlichem Status, führt gemeindliche Aufgaben aus und verwaltet auch staatliche Zuwendungen. Strittig war, ob die gemeindliche Satzung bei der Wahl beachtet wurde oder verletzt ist. Die Antragsgegnerin verweist auf interne Regelungen und das Schiedsgericht des Landesverbands Rheinland-Pfalz. Das Verwaltungsgericht hatte die Beschwerde als nicht nach staatlichem Recht entscheidbar angesehen. Die Antragstellerin legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein, das über die Zuständigkeit zu entscheiden hatte. • Die staatlichen Gerichte prüfen nur Rechtsfragen, die nach staatlichem Recht zu beantworten sind; innergemeindliche Angelegenheiten fallen grundsätzlich nicht hierunter (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 92 GG, Justizgewährungspflicht). • Das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft umfasst die inhaltliche und verfahrensmäßige Ordnung der Wahl ihrer Leitung; die Beachtung gemeindeinterner Satzungsbestimmungen ist daher dem Internum zuzuordnen. • Satzungsrecht der Antragsgegnerin weist Zuständigkeit für solche Streitigkeiten dem Schiedsgericht des Landesverbands zu, sodass die staatliche Gerichtsbarkeit nicht zuständig ist. • Die öffentliche Aufgabenwahrnehmung der Gemeinschaft und die Verwaltung staatlicher Mittel führen nicht automatisch zur Herausnahme der Streitigkeit aus dem Internum; die Handlungsfähigkeit kann bei Bedarf durch das Schiedsgericht wiederhergestellt. • Folge: Die Beschwerde blieb ohne Erfolg; nach § 154 Abs. 2 VwGO sind die Kosten der Beschwerde der Antragstellerin aufzuerlegen. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass Streitigkeiten über die Ordnungsmäßigkeit innergemeindlicher Wahlen nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit unterliegen, weil sie in den Bereich der Selbstbestimmung der Religionsgemeinschaft fallen und nach Satzung dem internen Schiedsgericht zugewiesen sind. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdegegenstand wird auf 2.000 Euro festgesetzt.