Urteil
8 A 10692/02
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die landesrechtliche Sperrbezirksverordnung, die für Gemeinden mit bis zu 50.000 Einwohnern die Ausübung der Prostitution verbietet, ist wirksam, wenn die Ermächtigungsgrundlage des Art. 297 Abs. 1 Nr. 1 EGStGB tatbestandsmäßig erfüllt ist.
• Der in Art. 297 Abs. 1 Nr. 1 EGStGB verwendete Einwohnerbegriff umfasst nur Personen mit Hauptwohnsitz; Nebenwohnsitze bleiben unberücksichtigt.
• Ein gerichtlicher Vergleich, der lediglich die künftige Prüfung bestimmter bauordnungsrechtlicher Aspekte zusagt, begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, die gegen zwingendes öffentliches Recht (hier Sperrbezirksverordnung) verstößt.
Entscheidungsgründe
Prostitutionsverbot nach Art.297 EGStGB: Einwohnerbegriff = Hauptwohnsitze; Baugenehmigung abweisbar • Die landesrechtliche Sperrbezirksverordnung, die für Gemeinden mit bis zu 50.000 Einwohnern die Ausübung der Prostitution verbietet, ist wirksam, wenn die Ermächtigungsgrundlage des Art. 297 Abs. 1 Nr. 1 EGStGB tatbestandsmäßig erfüllt ist. • Der in Art. 297 Abs. 1 Nr. 1 EGStGB verwendete Einwohnerbegriff umfasst nur Personen mit Hauptwohnsitz; Nebenwohnsitze bleiben unberücksichtigt. • Ein gerichtlicher Vergleich, der lediglich die künftige Prüfung bestimmter bauordnungsrechtlicher Aspekte zusagt, begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, die gegen zwingendes öffentliches Recht (hier Sperrbezirksverordnung) verstößt. Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhauses in Sp. und beantragte die Nutzungsänderung von zwei Wohnungen zur Wohnungsprostitution. Ein früherer Bauantrag wurde 1999 abgelehnt wegen vermuteter verkehrlicher Gefährdung; die Parteien schlossen daraufhin einen Vergleich, wonach der Kläger Stellplätze nach bestimmten Vorgaben einrichten und die Beklagte die Erteilung der Genehmigung in Aussicht stellen sollte. Die Beklagte lehnte den nach Vergleichsvereinbarung geänderten Bauantrag 2001 ab und wies den Widerspruch zurück, weil das Vorhaben gegen die Sperrbezirksverordnung (§1 SperrBezV) verstoße, die in Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohnern Prostitution verbietet. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte zur Genehmigung mit der Begründung, die Verordnung sei insoweit nichtig, weil Art. 297 Abs. 1 EGStGB auch Nebenwohnsitze erfasse; die Beklagte legte Berufung ein. • Zulässigkeit und Begründetheit der Berufung: Die Berufung ist begründet, die Klage hätte abgewiesen werden müssen, weil das Vorhaben gegen die Sperrbezirkregelung verstößt. • Auslegung der Ermächtigungsgrundlage: Art. 297 Abs. 1 Nr. 1 EGStGB erlaubt den Ländern, für Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern Prostitutionsverbote zu erlassen; der verwendete, nicht näher definierte Begriff 'Einwohner' ist gerichtlich voll überprüfbar und betrifft nach Sinn, Zweck und Wortlaut allein Hauptwohnsitze. • Sinn und Zweck: Zweck der Ermächtigung ist der Schutz empfindlicher Sozialstrukturen kleinerer Gemeinden vor Gefährdungen von Jugend und öffentlichem Anstand; Personen mit Nebenwohnsitz prägen die Sozialstruktur typisierend nicht in gleicher Weise wie Hauptwohnsitze und dürfen bei der Schwellenbestimmung unberücksichtigt bleiben. • Praktikabilität: Die Zahl der Hauptwohnsitze ist für Behörden ohne besonderen Aufwand ermittelbar, sodass die Auslegung praktikabel ist. • Zeitpunkt der Wirksamkeit: Entscheidend ist die Tatbestandsmäßigkeit zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung; eine spätere leichte Einwohnerüberschreitung hebt die Wirksamkeit nicht auf. • Vergleichsvertrag: Der geschlossene Vergleich verpflichtete die Beklagte nicht bedingungslos zur Erteilung der Genehmigung, sondern sicherte nur an, wegen der Stellplatzfrage nicht abzulehnen; er kann die Beklagte nicht zur Genehmigung eines gegen zwingendes öffentliches Recht verstoßenden Vorhabens verpflichten. • Gleichbehandlungsrüge: Selbst vorhandene, offenbar rechtswidrige Genehmigungen Dritter begründen keinen Anspruch des Klägers auf eine ebenfalls rechtswidrige Erlaubnis; Art. 3 GG schafft keinen Anspruch auf 'Gleichheit im Unrecht'. • Kosten und Revision: Die Kostenentscheidung folgt aus einschlägigem Verfahrensrecht; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Auslegung des Einwohnerbegriffs zugelassen. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger erhält keine Baugenehmigung zur Wohnungsprostitution, weil die landesrechtliche Sperrbezirksverordnung für das Gebiet der Beklagten wirksam ist und nach der Auslegung des Art. 297 Abs. 1 EGStGB der relevante Einwohnerbegriff nur Hauptwohnsitze umfasst. Der Vergleich der Parteien begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer gegen diese Verordnung verstoßenden Genehmigung. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge. Die Revision wurde zugelassen.