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Beschluss

12 A 10107/02

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO ist zu versagen, wenn kein zulassungsrechtlicher Grund vorliegt. • Abfall, der tatsächlich nicht verwertet wurde, ist nach §3 Abs.1 S.2 KrW-/AbfG als Abfall zur Beseitigung einzuordnen; hierfür kommt es auf die unterbliebene Verwertung an, nicht auf die theoretische Verwertbarkeit. • Für Abfälle zur Beseitigung besteht gemäß §13 Abs.1 S.2 KrW-/AbfG eine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger; daraus kann der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner herangezogen werden. • Das Innenverhältnis zwischen Eigentümer und Mieter/Pächter bleibt hiervon unberührt; der Eigentümer kann sich vertraglich schadlos halten, das wirtschaftliche Risiko bleibt jedoch im Bereich des jeweiligen Vertragsparteien. • Der Vorwurf, eine Satzung gestalte unzulässigen Wettbewerbsvorteil zugunsten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, reicht ohne Nennung einer verletzten Norm nicht zur Berufungszulassung aus.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt; Abfall zur Beseitigung bestimmt Gebührenschuldner • Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO ist zu versagen, wenn kein zulassungsrechtlicher Grund vorliegt. • Abfall, der tatsächlich nicht verwertet wurde, ist nach §3 Abs.1 S.2 KrW-/AbfG als Abfall zur Beseitigung einzuordnen; hierfür kommt es auf die unterbliebene Verwertung an, nicht auf die theoretische Verwertbarkeit. • Für Abfälle zur Beseitigung besteht gemäß §13 Abs.1 S.2 KrW-/AbfG eine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger; daraus kann der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner herangezogen werden. • Das Innenverhältnis zwischen Eigentümer und Mieter/Pächter bleibt hiervon unberührt; der Eigentümer kann sich vertraglich schadlos halten, das wirtschaftliche Risiko bleibt jedoch im Bereich des jeweiligen Vertragsparteien. • Der Vorwurf, eine Satzung gestalte unzulässigen Wettbewerbsvorteil zugunsten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, reicht ohne Nennung einer verletzten Norm nicht zur Berufungszulassung aus. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz. Streitgegenstand war die Frage, ob der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner für die Entsorgung von auf seinem Grundstück angefallenen Abfällen haftet. Der Kläger rügte, bei den streitigen Abfällen handele es sich um verwertbare Abfälle, sodass eine Zweithaftung des Eigentümers gegenüber dem Mieter oder Pächter nicht gerechtfertigt sei. Das Verwaltungsgericht hatte festgestellt, die Abfälle seien zum Zeitpunkt der Abfuhr nicht verwertet worden und daher Abfälle zur Beseitigung im Sinne des KrW-/AbfG gewesen. Der Kläger forderte weitere Aufklärung zur Zusammensetzung des Abfalls; zudem bemängelte er mögliche wettbewerbsrechtliche Verzerrungen zugunsten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. • Die Zulassungsvoraussetzungen des §124 Abs.2 VwGO liegen nicht vor; der Antrag ist unbegründet. • Nach §3 Abs.1 S.2 KrW-/AbfG sind Abfälle, die nicht verwertet wurden, Abfälle zur Beseitigung; maßgeblich ist die tatsächlich unterbliebene Verwertung, nicht die theoretische Eignung zur Verwertung. • Für Abfälle zur Beseitigung besteht gemäß §13 Abs.1 S.2 KrW-/AbfG eine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger; daraus folgt die Heranziehung des Grundstückseigentümers als Gebührenschuldner für die Entsorgung. • Das Verwaltungsgericht brauchte die vom Kläger geforderte weitergehende Aufklärung zur Abfallzusammensetzung nicht, weil die rechtliche Einstufung als Abfall zur Beseitigung auf der tatsächlich unterbliebenen Verwertung beruhte. • Ob der Abfallbesitzer den Abfall als Beseitigungsabfall behandeln durfte oder zur Verwertung verpflichtet gewesen wäre, ändert nichts an der Gebührenpflicht für eine tatsächlich vorgenommene Beseitigung; etwaige Ansprüche des Eigentümers gegen Mieter/Pächter betreffen das Innenverhältnis. • Die Behauptung eines durch Satzungsregelungen verursachten zivilrechtlichen Wettbewerbsvorteils des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wurde nicht mit der Benennung einer verletzten Rechtsnorm untermauert und genügt nicht zur Begründung der Berufungszulassung. • Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.2 VwGO; Streitwertfestsetzung beruht auf §§13,14 GKG. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Antrag des Klägers ist erfolglos, weil keiner der in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass es sich bei den streitigen Abfällen zum Zeitpunkt der Abfuhr um Abfälle zur Beseitigung handelte, sodass nach §13 Abs.1 S.2 KrW-/AbfG eine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bestand und der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner herangezogen werden kann. Eine weitergehende Aufklärung zur Zusammensetzung des Abfalls war nicht erforderlich. Etwaige Ansprüche des Eigentümers gegen Mieter oder Pächter sind innervertragsrechtlich zu regeln; das wirtschaftliche Risiko verbleibt bei den Vertragspartnern. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; Streitwert 1.361,14 Euro.